S. 102 / Nr. 17 Registersachen (d)

BGE 64 I 102

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Februar 1938 i. S.
Stiftsstatthalterei Pfäffikon und Stift Einsiedeln gegen Notariat Höfe.

Regeste:
Kantonales Grundbuch mit voller Grundbuchwirkung des neuen Rechtes gemäss Art.
46 ZGB SchlT: Anwendbarkeit eidgenössischen Grundbuchrechtes und Zulässigkeit
der Grundbuchbeschwerde (Art. 102
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch - 1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
1    Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
2    Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen.
3    Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
GBV) sowie der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 4 c VDG und Anhang I). (Erw. 1 u. 2.)

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Genügend bestimmte Grenzen als Voraussetzung zur Eröffnung eines
Grundbuchblattes (Art. 1 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Grundbuchführung;
b  den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f  die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g  die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
GBV): Nicht erforderlich ist unbestrittener
Verlauf der Grenzen. (Erw. 4.)
Die Anstösser können dem Aufnahmebegehren nicht mit der Behauptung, das
betreffende Grundstück sei Eigentum des Kantons, entgegentreten, wenn die
Kantonsregierung das Eigentum des Gesuchstellers anerkennt. Privateigentum an
einem öffentlichen Gewässer nach kantonalem Recht, unter Vorbehalt der
staatlichen Hoheitsrechte (Schwyz). Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
ZGB. (Erw. 3.)
Der Eigentümer hat Anspruch auf Aufnahme des Grundstückes und darf nicht auf
ein späteres Grundbuchbereinigungsverfahren verwiesen werden. (Erw. 5.)

A. - Der «Frauenwinkel» ist ein auf Gebiet des Kantons Schwyz liegender Teil
des Zürichsees, der sich nach vorhandenen Marchbriefen von dem unterhalb
Freienbach stehenden «Kreuzstein» an über eine Reihe näher umschriebener
Punkte bis zur alten Rapperswilerbrücke erstreckt. Das durch die
Stiftsstatthalterei Pfäffikon vertretene Stift Einsiedeln beansprucht daran
Privateigentum sowie das Fischerei- und Strandbodenrecht. Es hat auf Grund
eines Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 6. November 1936,
der ihm diese Rechte zuerkennt und nur die staatlichen Hoheitsrechte
vorbehält, die Aufnahme dieses Seeteils in das Grundbuch als sein Eigentum
beantragt. Veranlassung zu diesem Begehren bot im
Grundbuchvermessungsverfahren der Gemeinde Freienbach eine Verfügung der
Markungskommission, wonach mit der Vermessung erst fortzufahren sein wird,
wenn das von den Uferanstössern als unabgeklärt bezeichnete Eigentum am
Frauenwinkel festgestellt und eingetragen ist. Diese Anstösser sind im übrigen
nicht damit einverstanden, als Grenze ihrer Grundstücke auf der Seeseite die
Uferlinie des mittleren Wasserstandes anzuerkennen.
B. - Das Grundbuchamt (Notariat Höfe) hat das Eintragungsbegehren ungeachtet
eines damit übereinstimmenden Antrages des Regierungsrates abgelehnt, weil
eben die Grenze zwischen dem Frauenwinkel und den

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Ufergrundstücken bestritten sei, und die mit Grundbuchbeschwerde vom Stift
Einsiedeln angerufene Justizkommission des Kantons Schwyz hat die Ablehnung
mit Hinweis auf Art. 1 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Grundbuchführung;
b  den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f  die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g  die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
der Grundbuchverordnung (GBV) bestätigt.
C. - Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erneuert den Beschwerdeantrag. Die als Beschwerdegegner zur Vernehmlassung
eingeladenen Uferanstösser beantragen, mangels Zuständigkeit des
Bundesgerichtes sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese
abzuweisen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hält dagegen die
Beschwerde für begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das
Bundesgericht anstelle der frühern Weiterziehung an den Bundesrat ergibt sich
für Grundbuchsachen aus Art. 4 c VDG und dem Anhang I dieses Gesetzes.
2.- Das eidgenössische Grundbuch ist in der schwyzerischen Gemeinde Freienbach
noch nicht eingeführt. Das schliesst aber die Anwendung des eidgenössischen
Grundbuchrechtes wie auch die Grundbuchbeschwerde und die Anrufung des
Bundesgerichtes nicht aus. Nach Art. 46 ZGB SchlT können die Kantone mit
Ermächtigung des Bundesrates ihre Formvorschriften dem eidgenössischen
Grundbuche gleichstellen. Der Kanton Schwyz hat hievon mit einem Vorbehalt
betreffend Art. 44 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Grundbuchführung;
b  den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f  die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g  die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
ZGB SchlT (der hier keine Rolle spielt) Gebrauch
gemacht (§ 265 EG; Bundesblatt 1913 II 302). Sogar eine Ordnung im Sinne von
Art. 48
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Grundbuchführung;
b  den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f  die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g  die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
ZGB SchlT, die nur teilweisen Ersatz für das eidgenössische Grundbuch
bieten soll, gibt der Anwendung des eidgenössischen Grundbuchrechtes mit
Einschluss der Beschwerdeführung gemäss Art. 102
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch - 1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
1    Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
2    Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen.
3    Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
GBV Raum (BGE 46 I 57), um so
mehr die im Kanton Schwyz geltende, mit der vollen Grundbuchwirkung des neuen
Rechtes ausgestattete Ordnung, die unter Art. 46 ZGB SchlT fällt.

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3.- Der Nachweis von Privateigentum an öffentlichen Gewässern steht nach Art.
664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1    Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2    An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3    Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
ZGB offen, vorausgesetzt dass das Recht des Staates (Kantons), unter
dessen Hoheit das Gewässer steht, solches Eigentum zulässt. § 212 des
schwyzerischen EG zum ZGB sieht nun Eigentum am «allgemeinen öffentlichen Gut»
und mit gewissen Ausnahmen auch eine Eintragungspflicht vor. Freilich ist nur
vom Eigentum von Kanton, Bezirk oder Gemeinde die Rede. Dass aber darunter
etwas anderes als Privateigentum zu verstehen wäre, oder dass «öffentliche»
Liegenschaften nicht in das allgemeine Grundbuch gehörten, kommt nicht in
Frage, da ja der Regierungsrat selbst das Eintragungsbegehren des Stiftes
Einsiedeln unterstützt und dessen Privateigentum samt Fischerei- und
Strandbodenrecht zu Handen des Grundbuches anerkennt. Durch die Erklärungen
des Regierungsrates weist sich das Stift Einsiedeln als Eigentümer aus.
Unbehelflich ist der Einwand der Anstösser, zur Verfügung über
Staatsliegenschaften sei ein Beschluss des Kantonsrates erforderlich. Hier
handelt es sich um keine Verfügung im Sinne von Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB und den
zugehörigen Ausführungsbestimmungen der Art. 11 ff
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
. GBV, in dem Sinne, dass
der Kanton Schwyz dem Kloster Eigentum des Kantons übertragen möchte; vielmehr
anerkennt der Regierungsrat bereits bestehendes Eigentum des Stiftes. Dazu
muss seine Erklärung den Grundbuchbehörden genügen, zumal sie formell in Kraft
steht und nicht etwa beim Kantonsrat angefochten ist.
Ob diese Anerkennung der wahren Rechtslage entspreche, haben die
Grundbuchbehörden nicht zu prüfen. Auf den Einspruch der Anstösser kommt in
diesem Punkte nichts an. Der Staat allein ist zur Wahrung seiner Rechte
berufen. Anerkennt er das Eigentum des Stiftes, so muss es hiebei sein
Bewenden haben.
Mit einer Eigentumsansprache von anderer Seite ist nach den Akten nicht zu
rechnen. Die Anstösser behaupten nicht, selber Eigentümer des Frauenwinkels zu
sein. Sie wenden gegenüber der Eigentumsansprache des Stiftes nur ein, dieses
habe die alten Eigentumsrechte zur Zeit

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der Helvetik an den Staat verloren und seither nicht wiedererlangt. Mit diesem
Einwand sind sie wie gesagt nicht zu hören. Bei dieser Sachlage besteht auch
keine Veranlassung, vom Stift den Nachweis einer Ersitzung zu verlangen und
ein Auskündigungsverfahren gemäss Art. 662
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
1    Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
3    Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.
ZGB anzuordnen.
4.- Der Streit über den Verlauf der Grenze zwischen den Ufergrundstücken und
dem Frauenwinkel steht dessen Aufnahme in das Grundbuch auch nicht entgegen.
Ebenso wie die Abgrenzung des Frauenwinkels ist die Abgrenzung der
Ufergrundstücke selbst dadurch betroffen. Wollte man um dieses Streites willen
den Frauenwinkel nicht für genügend abgegrenzt halten, so müsste man auch die
bereits vollzogene Aufnahme der Ufergrundstücke als ungerechtfertigt erklären.
Sodann ist es widerspruchsvoll, die bei der Vermessung herbeizuführende
Grenzfeststellung deshalb zu verweigern, weil das eine Grundstück (der
Frauenwinkel) nicht im Grundbuch aufgenommen sei, und anderseits die Aufnahme
in das Grundbuch abzulehnen, eben weil es an einer genügenden
Grenzfeststellung fehle. Vielmehr hat die Aufnahme unter Vorbehalt der für den
Frauenwinkel gleich wie für die Ufergrundstücke vorzunehmenden Grenzziehung
stattzufinden. Ist als deren Nordgrenze «der See» oder «der Zürichsee»
angegeben, so muss es für das Seegrundstück genügen, die Südgrenze durch die
Ufergrundstücke zu bezeichnen. Art. 1 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Grundbuchführung;
b  den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f  die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g  die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
GBV verlangt keinen
unbestrittenen Grenzverlauf, sowenig wie bei nachträglichem Grenzstreit ein
schon vorhandenes Grundbuchblatt hinfällig wird. Zur Eröffnung eines
Grundbuchblattes genügt die Bestimmbarkeit der Lage des Grundstücks anhand
natürlicher Grenzen oder bestehender bezw. bezeichneter Grenzpunkte, sowie,
gegenüber bereits eingetragenen oder miteinzutragenden andern Grundstücken,
anhand der Angabe eben dieser Grundstücke, die es umgrenzen sollen.
5.- Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Der Eigentümer eines zur Eintragung
tauglichen Grundstückes hat Anspruch auf ungesäumte Aufnahme in das Grundbuch,

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um die mit der Eintragung verbundene Rechtsstellung zu erlangen. Seinem
Begehren lässt sich auch nicht entgegenhalten, er könne später immer noch
anlässlich einer Grundbuchbereinigung (hier gemäss §§ 252 Abs. 2 und 264 des
schwyzerischen EG zum ZGB) berücksichtigt werden. Der Zweck solcher
Bereinigungsverfahren ist, wie gerade aus dem erwähnten § 264 erhellt, die bis
dahin nicht eingetragenen Berechtigten «bei Rechtsverlust» zur Anmeldung der
Rechte binnen bestimmter Frist zu veranlassen. Keineswegs soll dadurch jemand
gehindert sein, eine Anmeldung schon vorher einzureichen und zur Geltung zu
bringen. Das dem eidgenössischen gleichgestellte schwyzerische Grundbuch steht
von Bundesrechts wegen jedem Eigentümer zur Verfügung, der sich über sein
Recht ausweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Notariat Höfe angewiesen, die
nachgesuchte Eintragung vorzunehmen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 64 I 102
Date : 01. Januar 1937
Published : 10. Februar 1938
Source : Bundesgericht
Status : 64 I 102
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Kantonales Grundbuch mit voller Grundbuchwirkung des neuen Rechtes gemäss Art. 46 ZGB SchlT...


Legislation register
GBV: 1  11  102
ZGB: 662  664  963
ZGB SchlT: 44  46  48
BGE-register
46-I-57 • 64-I-102
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
land register • property • federal court • cantonal council • land register remonstrance • hamlet • municipality • declaration • federal council of switzerland • surveying • fishery • decision • determinability • inscription • [noenglish] • sovereignty • cantonal remedies • request to an authority • labeling • time limit
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