S. 70 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 70

20. Auszug aus dem Urteil, der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937 i. S.
Steinmann gegen Irion und Genossen.


Seite: 70
Regeste:
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG und obligatorisches Abtretungsformular Nr. 7:
Klagen mehrere Gläubiger, denen die nämlichen Ansprüche der Masse abgetreten
worden sind, getrennt, so ist die Klageführung gleichwohl wirksam. Die Klagen
können aber auf Antrag des Beklagten oder von Amtes wegen vom Gericht in ein
einziges Verfahren gewiesen werden (Erw. 1).
Streitwert der auf Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG gestützten Klage: gleich dem
Wert der abgetretenen und eingeklagten Ansprüche, auch wenn die
Konkursforderung des Klägers kleiner ist (Erw. 2).
Die dem Abtretungsgläubiger zur Klageanhebung allenfalls gesetzte Frist gilt
als stillschweigend verlängert, solange das Konkursamt (welches hiezu auch
nach Schluss des Konkursverfahrens im Falle von Art. 95 KV zuständig ist) die
Klageermächtigung nicht ausdrücklich zurückgezogen hat (Erw. 3).
Art. 260 LP et formule obligatoire de cession No 7.
Lorsque plusieurs créanciers, auxquels les mêmes prétentions de la masse ont
été cédées, agissent séparément en justice, les diverses actions n'en sont pas
moins recevables. Mais, à la requête du défendeur ou d'office, le juge peut
ordonner la jonction de cause (consid. 1).
La valeur litigieuse de l'action fondée sur la cession de l'art. 260 LP est
égale à la valeur des prétentions cédées formant l'objet de la demande, même
lorsque la créance du demandeur dans la faillite est d'un montant inférieur
(consid. 2).
Le délai imparti au créancier cessionnaire pour ouvrir action est considéré
comme tacitement prolongé, tant que l'office des faillites (qui est compétent
à cet effet même après la clôture de la faillite dans le cas de l'art. 95 OF)
n'a pas formellement retiré l'autorisation de plaider (consid. 3).
Art. 260 LEF e modulo obbligatorio di cessione No. 7.
Azioni distinte promosse da creditori in base alle medesime pretese, cedute
dalla massa, sono valide. Possono esser riunite dal giudice, a richiesta del
convenuto, o d'officio (consid. 1).
Il valore litigioso delle cause promosse ai sensi dell'art. 260 LEF è quello
della causa stessa, e non il credito che l'attore vanta nel fallimento, che
può essere inferiore (consid. 2).

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Il termine assegnato al creditore cessionario per promuovere l'azione deve
esser considerato tacitamente prorogato sinché l'amministrazione del
fallimento (competente anche dopo la chiusura del fallimento, giusta l'art. 95
Reg. Fall.) non ha formalmente ritirata l'autorizzazione a procedere (consid.
3).

1.- Sind Rechtsansprüche der Masse mehreren Gläubigern abgetreten worden, so
haben diese nach Ziff. 5 der im obligatorischen Abtretungsformular
aufgestellten Bedingungen als Streitgenossen aufzutreten. Zweck dieser
Vorschrift ist einzig die Ermöglichung gemeinsamer Beurteilung, was auch noch
durch nachträgliche Zusammenfassung getrennt eingereichter Klagen erreicht
werden kann. Getrennte Klageführung ist daher nicht unwirksam, wie der
Beklagte meint; es mag ja auch vorkommen, dass ein gemeinsames Vorgehen wegen
Widerstandes einzelner Abtretungsgläubiger gar nicht von Anfang an möglich
ist. Der Beklagte hat also mit Unrecht die einzelnen Klagen vor Amtsgericht
als unzulässig bezeichnet, ohne anderseits deren Vereinigung durch das Gericht
zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht dies auch nicht von Amtes wegen verfügt
hatte, glaubte sich das Obergericht indessen gehindert, seinerseits in zweiter
Instanz die Vereinigung vorzunehmen. Bei dieser Art der Behandlung, die auf
der Anwendung kantonalen Prozessrechts beruht, muss es sein Bewenden haben,
obwohl zu bemerken ist, dass die Zusammenfassung von Amtes wegen dem Sinn und
Geist der erwähnten Vorschrift besser gerecht geworden wäre.
2.- Die Frage der Weiterziehbarkeit ist demnach für jedes der beiden Urteile
gesondert zu beurteilen. Sie ist auch gegenüber der Klägergruppe Irion und
Genossen zu bejahen, die bloss einen kollozierten Forderungsbetrag von Fr.
787.10 vertritt; denn die Klageberechtigung beruht nicht auf
Pfändungsverlustschein, sondern auf konkursrechtlicher Abtretung gemäss Art.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, womit die Verpflichtung zur Geltendmachung des ganzen
Masseanspruches und zur Überlassung eines allfälligen Überschusses über die
Konkursforderungen der Kläger

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an die Masse verbunden ist. Der Beklagte kann also die Folgen einer
erfolgreichen Klage nicht einfach durch Erledigung der Konkursforderungen der
Kläger von sich abwenden, und demgemäss bestimmt sich der Streitwert auch bei
geringerem Betrag dieser Forderungen nach dem Fr. 4000.- übersteigenden Wert
der abgetretenen Ansprüche selbst.
3.- Mit Unrecht betrachtet der Beklagte die den Klägern durch das Konkursamt
gewährte Fristerstreckung als ungültig und die nach Ablauf der ersten Frist
eingereichten Klagen demzufolge als verwirkt. Es handelt sich um keine
gesetzliche, sondern um eine durch das Konkursamt nach Ermessen bestimmte
Frist. So gut das Amt von einer Fristansetzung überhaupt hätte absehen können,
so gut war es befugt, die vorerst gesetzte Frist zu verlängern. Daran ändert
auch der inzwischen ausgesprochene Schluss des Konkurses nichts, der ja die
durch Abtretung an die Kläger eingeleitete Verwertung der streitigen
Anfechtungsansprüche unberührt liess (Art. 90 KV). Es kann kein Zweifel an der
Zuständigkeit des Konkursamtes bestehen, das auch die Abrechnung mit den
Klägern, die Verwertung allfälliger nicht in Geld bestehender Prozesserträge
sowie Verteilungsmassnahmen durchzuführen haben wird. Übrigens erlischt die in
der Abtretung liegende Klageermächtigung nicht ohne weiteres durch unbenutzten
Ablauf einer dafür gesetzten Frist, sondern erst und nur, wenn das Konkursamt
diese Ermächtigung dann auch ausdrücklich zurückzieht und aufhebt, ansonst sie
als stillschweigend bis auf weiteres aufrechterhalten gilt; Ziff. 6 des
Abtretungsformulars enthält nur einen Vorbehalt in diesem Sinne. Den Dritten,
gegen den sich die abgetretenen Masseansprüche richten, berühren diese
Fristerstreckungen nicht; er kann sich darüber nicht beschweren, sondern hat
die durch unwiderrufene Abtretung ausgewiesene Klageberechtigung von
Konkursgläubigern gelten zu lassen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 III 70
Date : 01. Januar 1936
Published : 11. März 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 III 70
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Art. 260 SchKG und obligatorisches Abtretungsformular Nr. 7:Klagen mehrere Gläubiger, denen die...


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