S. 67 / Nr. 19 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 67

19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Frey-Bastadin.

Regeste:
Rechtsvorschlag mit dem Zusatz «Die Forderung wird der Höhe nach bestritten»
ist eine Bestreitung der ganzen Forderung und daher gültig (Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG).

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L'opposition avec l'adjonction «le montant de la créance est contesté» est une
contestation de la totalité de la créance, et elle est partant valable (Art.
74, al. 2, LP).
L'opposizione con l'aggiunta «si contesta l'importo del credito» costituisce
una contestazione globale ed è valida (art. 74 cp. 2 LEF).

A. - In der Betreibung des Advokaten Dr. Brin für eine Honorarforderung von
Fr. 212.60 erhob der Anwalt des Schuldners Rechtsvorschlag mit der Erklärung:
«Es wird Rechtsvorschlag erhoben: die Forderung wird der Höhe nach
bestritten.» Auf die Mitteilung des Betreibungsamtes, es betrachte den
Rechtsvorschlag als nicht gültig, erhob der Schuldner Beschwerde mit dem
Antrag auf Anerkennung desselben. Der Nachsatz sei lediglich angefügt worden,
um den Gläubiger darauf hinzuweisen, weshalb ein Rechtsvorschlag überhaupt
erfolge. Keineswegs habe er die Forderung nur teilweise bestreiten wollen. Er
hätte dies schon deshalb nicht tun können, weil ihm die Höhe der
anzuerkennenden Summe nicht bekannt sei, da diese vom noch ausstehenden
Entscheid der Moderationskommission abhänge.
B. - Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen in Zustimmung zu der
Begründung des Betreibungsamtes, der Schuldner habe mit seinem Zusatz
kundgegeben, dass er die Forderung zum Teil anerkenne. Einen Hinwels darauf,
dass die Forderung in einem Teilbetrag noch nicht liquid sei, enthalte die
Erklärung nicht, weshalb der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG
ungültig sei. Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht unter
Aufrechterhaltung seines Antrags samt Begründung.
Die Schulbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Nach ihrer sprachlichen Formulierung zerfällt die streitige Erklärung deutlich
in zwei Teile mit verschiedener Bedeutung. Der 1. Satz ist in sich
abgeschlossen und vollständig und enthält einen Rechtsvorschlag in

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seiner einfachsten Formulierung. Der Nachsatz nun will offenbar nicht den im
Vorsatz ausgesprochenen Rechtsvorschlag in seiner Reichweite einschränken auf
einen blossen Teil der Forderung, sondern vielmehr lediglich eine Begründung
geben, weshalb jener ausgesprochen wird. Darauf deutet insbesondere der
Umstand hin, dass die beiden voneinander unabhängigen Hauptsätze durch einen
Doppelpunkt getrennt sind, was in dem derart angekündigten zweiten Sätze nicht
ein für Sinn und Wirkungsumfang des ersten notwendiges Element, sondern einen
Zusatz von grundsätzlich anderer Art erwarten lässt, der, nach seinem Inhalt,
nur eine Begründung der vorausgehenden Willenserklärung sein kann. Der
Schuldner will nicht nur einen Teil, sondern er will zur Zeit den ganzen
Forderungsbetrag bestreiten, weil für ihn die Höhe der berechtigten Forderung
nicht feststellt und übrigens nicht feststehen kann, da sie von dem
herbeizuführenden Moderationsentscheid abhängt. Dieser Wille ist in der
Erklärung mit hinlänglicher Deutlichkeit ausgedrückt, und auf diesen Willen
kommt es an. Wäre ein Zweifel möglich, so wäre er dem Schuldner
zugutezuhalten. Art. 74 Abs. 2 ist restriktiv und zugunsten des Schuldners
auszulegen; denn dem Gläubiger geht nichts verloren, wenn die Betreibung
gehemmt wird, wozu der Schuldner das unbeschränkte Recht hat, wohl aber unter
Umständen dem Schuldner, wenn sie nicht gehemmt wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr.
28292 als gültig und den ganzen Forderungsbetrag betreffend erklärt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 III 67
Date : 01. Januar 1936
Published : 14. Juni 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 III 67
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsvorschlag mit dem Zusatz «Die Forderung wird der Höhe nach bestritten» ist eine Bestreitung...


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