S. 44 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 44

3. Auszug aus dem Entscheid vom 2. April 1937 S. Anglo Continentale Treuhand
A.-B.


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Regeste:
Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG.
Forderungen eines im Auslande wohnenden Arrestschuldners gegen einen in der
Schweiz wohnenden Dritten sind am Wohnsitz des Drittschuldners zu arrestieren,
gleichgültig ob dieser dort Vermögen hat und wo er seine Geschäfte führt.
Die Arrestierung solcher Forderungen durch ein örtlich unzuständiges Amt ist
nur durch fristgerechte Beschwerde anfechtbar.
Art. 272 LP.
Les créances d'un débiteur domicilié à l'étranger contre un tiers domicilié en
Suisse doivent être séquestrées au domicile du tiers, peu importe que celui-ci
ait ou non des biens à cet endroit et peu importe où il exerce son activité.
Le séquestre de pareilles créances par un office incompétent n'est attaquable
que par voie de plainte formée dans le délai légal.
Art. 272 LEF.
Crediti vantati da un debitore domiciliato all'estero nei confronti di un
terzo domiciliato in Isvizzera vanno messi sotto sequestro al domicilio di
quest'ultimo, anche so non vi si trovano beni, o so questi esercita altrove la
propria attività.
Se il sequestro è però stato eseguito da un ufficio incompetente, può soltanto
esser annullato se è interposto reclamo in tempo utile.

Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizustimmen, dass mangels eines
schweizerischen Wohnsitzes der Arrestschuldnerin ihre Guthaben gegen die in
der Schweiz domizilierte Finelektra als an deren Wohnsitz Aarau gelegen zu
gelten haben, gleichviel ob die Drittschuldnerin dort Vermögen besitzt und wo
sie ihre Geschäfte führt. Dass aber das demzufolge zum Arrestvollzug
unzuständige Betreibungsamt Zürich 1 befugt sei, einen dennoch in Zürich
vollzogenen Arrest nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist von Amtes wegen
zu widerrufen, kann nicht anerkannt werden. Freilich ist in BGE 56 III Nr. 57
ein anderswo als am Orte der gelegenen Sache vollzogener Arrest als nichtig
bezeichnet worden. Eine so strenge

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Anwendung der Zuständigkeitsnorm des Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG rechtfertigt sich jedoch
mit Bezug auf die Arrestierung von Forderungen eines im Auslande wohnenden
Schuldners nicht. Abgesehen davon, dass sich vom «Ort» einer Forderung nur im
Sinne einer Fiktion sprechen lässt, ist im Falle des
Ausländer-Forderungsarrestes der Arrestort, wie eingangs erwähnt, nicht durch
den Wohnsitz des Arrestschuldners und damit durch seinen ordentlichen
Betreibungsort, sondern durch den schweizerischen Wohnort des Drittschuldners
bestimmt. Daran, dass die Arrestierung nun durch das Betreibungsamt dieses und
keines andern Ortes vorgenommen werde, ist nur der Arrestschuldner selbst (im
Hinblick auf die am Orte der Arrestlegung gegen ihn anzuhebende Betreibung)
interessiert. Interessen eines weiteren Kreises seiner Gläubiger oder gar der
Allgemeinheit stehen hier nicht im Spiele, und es liegt daher auch keine
Veranlassung vor, einen durch ein örtlich unzuständiges Amt vollzogenen
Arrest, der nicht binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist angefochten worden
ist, nachträglicher Aufhebung von Amtes wegen, sei es durch das vollziehende
Betreibungsamt selbst oder durch eine Aufsichtsbehörde auszusetzen; wie denn
das Bundesgericht bereits entschieden hat, dass eine gegen einen im Auslande
wohnenden Schuldner am unrichtigen Orte angehobene Betreibung bloss der
Anfechtung durch fristgerechte Beschwerde unterliegt (BGE 59 III Nr. 1).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 44
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 02. April 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 44
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 272 SchKG.Forderungen eines im Auslande wohnenden Arrestschuldners gegen einen in der Schweiz...


Gesetzesregister
SchKG: 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
BGE Register
63-III-44
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • von amtes wegen • beschwerdefrist • arrestvollzug • arrestort • kreis • fiktion • biene • schuldbetreibungs- und konkursrecht • aarau • bundesgericht • nichtigkeit