S. 69 / Nr. 17 Familienrecht (d)

BGE 63 II 69

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1937 i. S. Harder geschiedene
Lenssen gegen Lenssen.

Regeste:
Geteilte elterliche Gewalt als Folge eines ausländischen Scheidungsurteils.
Begehren eines Elternteils um Zuweisung der vollen elterlichen Gewalt an ihn
(oder um Feststellung, dass mit der Wohnsitznahme in der Schweiz diese Gewalt
ohne weiteres auf ihn übergegangen sei): zuständig sind, wenn überhaupt
schweizerische Behörden, nur die zur Beurteilung von Klagen im Sinne von Art.
157 ZGB berufenen Gerichte, nicht die allenfalls nach kantonalem Recht zum
Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB berufenen
Verwaltungsbehörden.

Die Beschwerdeführerin, deren Ehe mit dem Deutschen Paul Lenssen am 18. Juli
1933 durch das Landgericht Krefeld-Uerdingen geschieden wurde, begab sich
hierauf mit dem der Ehe entsprossenen minderjährigen Kinde Klara Erika, das
nach § 1635 BGB ihrer Obsorge untersteht, in die Schweiz und liess sich als
ehemalige Schweizerin wieder in das Schweizerbürgerrecht aufnehmen, samt dem
Kinde, das sie bei einem Schwager untergebracht hat. Mit dem vorliegenden bei
den vormundschaftlichen Behörden ihres Wohnsitzkantons Zürich

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gestellten Gesuch verlangt sie die Zuweisung der vollen elterlichen Gewalt an
sie (also auch des Vertretungsrechtes, das nach der erwähnten Bestimmung des
deutschen BGB dem Vater verblieben war). Die kantonale Justizdirektion hat die
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beurteilung dieses Begehrens
verneint. Diesen Entscheid zieht die Gesuchstellerin mit zivilrechtlicher
Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ist der Frage
nicht vorgegriffen, ob das Gesuch überhaupt in der Schweiz und speziell am
Wohnsitz der Gesuchstellerin angebracht werden könne. Eine Verletzung von Art.
9
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar:
a  Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich.
b  Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind.
NAG kommt daher nicht in Frage. Der Entscheid über die sachliche
Zuständigkeit aber entspricht der Rechtsprechung, welche Begehren um Zuweisung
eines Kindes aus geschiedener Ehe an den Elternteil, dem es im
Scheidungsurteil entzogen worden war, der gerichtlichen Entscheidung vorbehält
(BGE 56 II 79). Das gleiche muss gelten, wenn, wie hier, die Elternrechte bei
der Scheidung zwischen den beiden Gatten geteilt wurden und nun der eine sich
die Rechte des andern zuerkennen lassen will. Diese Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit ist vom Orte der Scheidung unabhängig, denn die Abänderungsklage
ist nicht beim Scheidungsrichter, sondern beim Richter am gegenwärtigen
Wohnsitz der beklagten, unter Umständen der klagenden Partei anzuheben (BGE 61
II 225
). Gesuche der vorliegenden Art können daher auch dann nicht vor
Verwaltungsbehörden gebracht werden, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde.
Der Antrag der Gesuchstellerin geht nicht auf Feststellung, dass ihr die volle
elterliche Gewalt schon kraft der Wohnsitznahme in der Schweiz nach den
Grundsätzen des schweizerischen Rechtes zustehe. Über ein solches Begehren
könnten übrigens gleichfalls nicht Verwaltungsbehörden entscheiden.

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Die Beschwerde ist also abzuweisen. Ob eine (gerichtliche) Zuständigkeit in
der Schweiz überhaupt gegeben sei, kann ebenso ungeprüft bleiben wie die
weitere von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ein vom geschiedenen
Manne ihr gegenüber in Deutschland erstrittenes Urteil auf Beschränkung oder
Aufhebung ihrer Elternrechte in der Schweiz anzuerkennen wäre. Bemerkt mag
immerhin werden, dass der Anerkennung eines solchen Urteils, wenn es
wesentlich auf die Tatsache der Einbürgerung des Kindes in der Schweiz
gestützt ist, Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstehen dürften.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 69
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 30. April 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 69
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Geteilte elterliche Gewalt als Folge eines ausländischen Scheidungsurteils. Begehren eines...


Gesetzesregister
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ZGB: 157  285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
56-II-79 • 61-II-225 • 63-II-69
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • deutschland • ehe • elterliche gewalt • entscheid • frage • gesuch an eine behörde • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • richterliche behörde • sachliche zuständigkeit • scheidungsurteil • schwager • schweizer bürgerrecht • schweizerische behörde • schweizerisches recht • vater • vormundschaftliche behörde • wille