S. 58 / Nr. 15 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 63 II 58

15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Januar 1937 i. S.
«Union», Feuer, Unfall- und allgemeine Versicherungs A.-G. gegen Schmid.

Regeste:
Motorfahrzeughaftpflicht: Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen beidseitigen
Verschuldens, Art. 37 Abs. 3 MFG.
Strassensignalisation: Der Motorfahrzeugführer hat nur die in der
Signalisations-VO vorgesehenen Tafeln zu beachten.

Seite: 59
Verschulden eines 9 1/2 jährigen Knaben; Mitverschulden der Eltern?
Berechnung des Barwerts einer aufgeschobenen Rente.

Aus dem Tatbestand:
Am 4. September 1934, abends 7 Uhr 30, fuhr der bei der Beklagten
haftpflichtversicherte Willhalm mit einer Geschwindigkeit von 20-25 km. durch
die nur 3 m breite Ledergasse in Luzern, an deren Eingang eine rechteckige
Tafel mit der Aufschrift «Schrittfahren» angebracht ist. Er beabsichtigte,
nach links in den Stiefelplatz einzubiegen. Da er wegen eines weiter oben in
der Ledergasse am rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nach links gehalten
hatte und dann nicht mehr nach rechts hinübergefahren war, befand er sich beim
Einbiegen hart am linken Strassenrand. In diesem Augenblick tauchte der 9 1/2
jährige Kläger Schmid, auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Lehrling
Stebler begriffen, hinter der den Einblick in den Platz verwehrenden Hausecke
hervor in der Ledergasse auf, lief über das schmale Trottoir weg in die
Fahrbahn des Autos hinein, geriet mit dem rechten Fuss unter das linke
Vorderrad desselben und wurde noch 2-3 m weitergeschoben. Er erlitt schwere
Verletzungen am rechten Fuss, die mehrere Operationen nötig machten und
infolge Versteifung des rechten Fussgelenks eine Dauerinvalidität von 20%
zurückliessen.
Das Amtsgericht Luzern wies seine Klage auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme
von Fr. 30000.- ab. Das Obergericht des Kantons Luzern schützte sie im Betrage
von Fr. 11000.-. Das Bundesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin die
Schadenersatzsumme auf Fr. 9000.- herabgesetzt.
Aus den Erwägungen:
1.- Die von der Beklagten beantragte gänzliche Abweisung der Klage würde
gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG voraussetzen, dass der Motorfahrzeugführer von jedem

Seite: 60
Verschulden frei wäre. Dies ist jedoch mit der Vorinstanz zu verneinen. Dass
er die am Anfang der Ledergasse stehende Tafel mit der Aufschrift
«Schrittfahren» nicht beachtete, ist zwar unerheblich; denn nach Art. 4 MFG
sind für die Strassensignalisation die vom Bundesrat bestimmten einheitlichen
Signale zu verwenden. Diese Regelung, die durch die Verordnung über die
Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932 ausgeführt worden ist, ist
erschöpfend; zu Signalisationszwecken auf den dem Motorfahrzeugverkehr
geöffneten Strassen dürfen auf dem Gebiete der ganzen Schweiz keine andern als
die in der genannten Verordnung vorgesehenen Signaltafeln mehr verwendet
werden (STREBEL, Anm. 2 zu Art. 4 MFG). Nur auf die in den vorschriftsgemässen
Formen und Farben gehaltenen Signale hat daher der Motorfahrzeugführer
aufzupassen, während von ihm nicht verlangt werden kann, dass er sich ständig
nach allen Seiten orientiere, ob nicht irgendwo eine Aufschrift angebracht
sei, die eine Verhaltungsmassregel für ihn enthalte.
Allein trotz dem Fehlen einer gültigen Warnungstafel war die Geschwindigkeit
von 20-25 km, die Willhalm nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hatte, an sich schon an der Grenze des
Zulässigen in einer derart engen Gasse, in welcher beim plötzlichen Auftauchen
eines Hindernisses ein Ausweichen praktisch sozusagen unmöglich war. Auf jeden
Fall aber war es die Pflicht des Motorfahrzeugführers, seine Geschwindigkeit
noch weiter herabzusetzen, wenn er nach dem Überholen des am rechten
Strassenrand stehenden Fahrrades nicht mehr ganz nach rechts hinüberfahren
wollte, sondern es vorzog, auf der linken Seite zu bleiben und von dieser aus
direkt in den Stiefelplatz einzubiegen, wodurch er die Linkskurve schnitt,
statt sie vorschriftsgemäss weit zu nehmen und sich damit die ohnehin schon
beschränkte Sicht noch weiter verringerte...
2.- Trifft aber den Motorfahrzeuglenker ein wenn auch ganz geringes
Verschulden am Unfall, so kommt eine völlige

Seite: 61
Befreiung von der Ersatzpflicht zum vorneherein nicht in Frage, sondern diese
ist lediglich in einem dem eigenen Verschulden des Verletzten entsprechenden
Masse herabzusetzen. Dass den Knaben Schmid ein Verschulden trifft, das
erheblich schwerer wiegt als dasjenige des Motorfahrzeugführers, kann nicht
ernsthaft in Abrede gestellt werden: Indem der Kläger blindlings aus dem
Stiefelplatz über die Ledergasse rannte, ohne sich zu vergewissern, ob nicht
ein Auto daherkomme verstiess er gegen eine ganz elementare
Verkehrsvorschrift. Der auch heute wieder vorgebrachten Auffassung, dass ihm
dieses objektiv fehlerhafte Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne, weil
ihm die nötige Urteilsfähigkeit gefehlt habe, kann nicht beigepflichtet
werden. Der Kläger ist ein verkehrsgewohntes Stadtkind, das schon durch den
Verkehrsunterricht in der Schule auf die Gefahren des Strassenverkehrs
aufmerksam gemacht worden war und Verhaltungsmassregeln erhalten hatte.
Dagegen liegt es auf der Hand, dass einem 9 1/2 jährigen Kind nicht die volle
Verantwortlichkeit für sein Verhalten aufgebürdet werden darf, da es dem
Einfluss momentaner Regungen, bei denen alle andern Überlegungen ausgeschaltet
sind, in weit höherem Masse unterliegt, als ein Erwachsener. So ist es auch
hier durchaus erklärlich, dass der Kläger, der völlig von dem einen Gedanken
beherrscht war, sich vor dem ihn verfolgenden Stebler in Sicherheit zu
bringen, gar nicht mehr an die vom Strassenverkehr drohenden Gefahren dachte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Stiefelplatz um eine sehr
verkehrsarme Gegend handelt, weshalb der Kläger überhaupt nicht ohne weiteres
mit dem Auftauchen eines Autos zu rechnen brauchte. Alle diese Umstände lassen
das Verschulden des Klägers in einem bedeutend milderen Lichte erscheinen. Ob
es geradezu als leichtes Verschulden bezeichnet werden darf, braucht nicht
entschieden zu werden, da wegen des Mitverschuldens des Automobilisten eine
Abweisung der Klage auch bei grobem Verschulden des Verletzten ohnehin nicht
in Frage käme. Immerhin

Seite: 62
geht die Vorinstanz zu weit, wenn sie wegen des eigenen Verschuldens des
Klägers nur einen Abzug von 10% macht Den gesamten Verhältnissen dürfte ein
Abzug von 25% eher gerecht werden.
Die Beklagte beantragt eine weitergehende Herabsetzung, weil die Eltern des
Klägers ein grobes Verschulden treffe, da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht
genügt hätten. Die Vorinstanz hat diesen Einwand abgelehnt mit der Begründung,
nach der in Literatur und Praxis herrschenden Ansicht müsse sich das
geschädigte Kind die mangelhafte Aufsicht durch die Eltern nicht als
Reduktionsfaktor anrechnen lassen. Das ist insofern richtig, als nach den von
der Vorinstanz erwähnten Autoren (OSER SCHÖNENBERGER, Anm. 17 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR,
STREBEL., Anm. 142 zu Art. 37 MFG) das Verschulden der Eltern dem Kinde nicht
als eigenes Verschulden angerechnet werden darf. Eine andere Frage ist
dagegen, ob die Eltern nicht als Dritte im Sinne von Art. 37 Abs. 2 MFG
anzusehen seien, auf deren Verschulden sich der Motorfahrzeughalter zur
gänzlichen oder teilweisen Befreiung von seiner Kausalhaft berufen könne. Nach
der Ansicht von Strebel, Anm. 149 zu Art. 37 MFG wäre dies zu bejahen, und
auch nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen kann das Verschulden
der Eltern als Drittverschulden im Sinne von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR in Betracht fallen
(OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 17 i. f. zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Im vorliegenden Fall kann
diese Frage indessen offen bleiben, da von einer mangelhaften Beaufsichtigung
seitens der Eltern des Klägers nicht die Rede sein kann. Dass sie den 9 1/2
jährigen Knaben unbeaufsichtigt auf der Strasse spielen liessen, gereicht
ihnen nämlich nicht zum Verschulden, weil in städtischen Verhältnissen die
Kinder der weniger begüterten Bevölkerungsschichten häufig auf die Strasse als
Spielplatz angewiesen sind, und weil es praktisch ausgeschlossen ist ein Kind
in diesem Alter auf Schritt und Tritt unter Aufsicht zu halten. Schliesslich
kann den Eltern auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie an einem
Sommerabend

Seite: 63
um 7 Uhr 30 den Knaben noch auf die Strasse gehen liessen. Dafür, dass sie ihm
keinerlei Verhaltungsmassregeln geben hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor.
3.- Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass der Kläger den Beruf eines Elektrikers ergriffen hätte und
vom 20. Altersjahr an auf ein Einkommen von Fr. 3600.- gekommen wäre. Die
Berechnungsweise an sich entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichtes.
Die Annahmen darüber, wie sich im konkreten Fall die Einkommensverhältnisse
gestaltet hätten, beruhen notwendigerweise auf rein hypothetischen
Schätzungen, welche der Sachrichter auf Grund seiner Kenntnisse der näheren
Umstände mit grösserer Sicherheit vornehmen kann, als die Berufungsinstanz,
weshalb kein Anlass besteht, ohne zwingende Notwendigkeit von ihnen
abzuweichen.
Danach beträgt der jährliche Erwerbsausfall, bei einer Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um 20%, Fr. 720.-. Der Barwert einer Rente in dieser Höhe
beläuft sich für einen 20-jährigen Mann - erst in diesem Alter wäre der Kläger
vermutlich auf das volle Einkommen gelangt - bei einem Zinsfuss von 4%, nach
PICCARD, Tafel 4, auf Fr. 15379.20. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass der
Kläger vorzeitig, schon im Alter von 9 1/2 Jahren, in den Besitz des Kapitals
gelangt. Nach einer beim eidgenössischen Versicherungsamt eingeholten Auskunft
ist der Barwert einer solchen aufgeschobenen Rente gleich dem Barwert einer
sofort beginnenden Rente, vermindert um den Barwert einer temporären Rente
während der Aufschubszeit *. Da letztere nach PICCARD, Tafel 10, für eine
Rente von Fr. 720.- für einen 9 jährigen Knaben Fr. 6384.80 beträgt, beläuft
sich der Barwert der erst vom 20. Altersjahr an laufenden Rente auf den Tag
des Unfalls zurüchberechnet noch auf Fr. 9014.40. Dieser Betrag ist
* (vgl. den nicht publizierten Entscheid der I. Zivilabteilung vom 20. Januar
1937 i. S. Vassena & Kons. gegen Rinaldi, S. 12).

Seite: 64
auf Fr. 9600.- zu erhöhen, da der Kläger nach beendigter Lehre vom 18. bis 20.
Altersjahr wenn nicht den vollen Lohn, so doch einen geringeren Betrag
verdient hätte.
Einschliesslich der Heilungskosten von rund Fr. 2400.- beläuft sich somit der
gesamte Schaden auf rund Fr. 12000.-. Da der Kläger 25% hievon, also Fr.
3000.- wegen seines eigenen Verschuldens an sich zu tragen hat, sind von der
Beklagten noch Fr. 9000.- nebst Zinsen seit dem Unfalltag zu bezahlen...
Vergl. III Teil, Nr. 8 - Voir III e partie, no 8
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 58
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 27. Januar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 58
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Motorfahrzeughaftpflicht: Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen beidseitigen Verschuldens, Art. 37...


Gesetzesregister
OR: 43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
BGE Register
63-II-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beklagter • frage • weiler • strassensignalisation • bundesgericht • fahrrad • uhr • mass • verhalten • beginn • erwerbsausfall • lohn • leichtes verschulden • drittverschulden • entscheid • sachmangel • selbstverschulden • begründung des entscheids • berechnung
... Alle anzeigen