S. 13 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 63 II 13

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937 i. S. Grüter
gegen Gürber und Setz.


Seite: 13
Regeste:
Vaterschaftsklage. Art. 315 ZGB. Die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
kann nicht durch einen allgemeinen Reinigungseid der Klägerinmutter, sie habe
in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne verkehrt, ausgeschaltet werden.

Gegenüber der auf Art. 315 ZGB gestützten Einrede weist das Obergericht in
erster Linie auf seine bisher geübte Praxis hin, wonach die eidliche Erklärung
der Kindsmutter, in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne geschlechtlich
verkehrt zu haben, auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels beseitigt.
Das kantonale Gericht hegt selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser
Betrachtungsweise; es hat daher diese Einrede auch noch ohne Rücksicht auf das
Ergebnis des Eidesverfahrens geprüft. Mit Recht. Unzüchtiger Lebenswandel der
Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis bildet nach Art. 315, der im Gegensatz
zu Art. 314 Abs. 2 nicht auf die in Abs. 1 daselbst aufgestellte
Vaterschaftsvermutung Bezug nimmt, einen unbedingten
Klageausschliessungsgrund, wie sich aus der vorbehaltlosen Fassung der
Bestimmung ergibt. Solcher Lebenswandel hindert also die Entstehung von
Vaterschaftsansprüchen schlechthin, und es ist ein Gegenbeweis, dass trotzdem
nach den Umständen des Falles niemand als gerade der Beklagte als Vater des
Kindes in Betracht komme, nicht zuzulassen (BGE 39 II 492 und 687; 44 II 26).
Mit dieser Ordnung verträgt sich die Abnahme eines allgemeinen Reinigungseides
im Sinne der erwähnten Praxis des luzernischen Obergerichtes nicht, weder zum
vornherein, mit der Wirkung, dass damit der Durchführung des vom Beklagten
beantragten (weiteren) Beweisverfahrens zuvorgekommen würde, noch
nachträglich, mit der Wirkung, dass die allfällig gemäss Art. 315 ZGB
bewiesene Unzucht ihrer rechtlichen Folge des Klageausschlusses entrückt
würde.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 63 II 13
Date : 01 janvier 1936
Publié : 11 mars 1937
Source : Tribunal fédéral
Statut : 63 II 13
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : Vaterschaftsklage. Art. 315 ZGB. Die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels kann nicht durch einen...


Répertoire des lois
CC: 315
Répertoire ATF
39-II-490 • 44-II-24 • 63-II-13
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
homme • défendeur • preuve • exactitude • doute • sexe • action en paternité • père