S. 13 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 63 II 13

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937 i. S. Grüter
gegen Gürber und Setz.


Seite: 13
Regeste:
Vaterschaftsklage. Art. 315
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 315 [1]  
  1.   Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. [2]
  2.   Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
  3.   Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB. Die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
kann nicht durch einen allgemeinen Reinigungseid der Klägerinmutter, sie habe
in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne verkehrt, ausgeschaltet werden.

Gegenüber der auf Art. 315
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 315 [1]  
  1.   Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. [2]
  2.   Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
  3.   Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB gestützten Einrede weist das Obergericht in
erster Linie auf seine bisher geübte Praxis hin, wonach die eidliche Erklärung
der Kindsmutter, in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne geschlechtlich
verkehrt zu haben, auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels beseitigt.
Das kantonale Gericht hegt selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser
Betrachtungsweise; es hat daher diese Einrede auch noch ohne Rücksicht auf das
Ergebnis des Eidesverfahrens geprüft. Mit Recht. Unzüchtiger Lebenswandel der
Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis bildet nach Art. 315, der im Gegensatz
zu Art. 314 Abs. 2 nicht auf die in Abs. 1 daselbst aufgestellte
Vaterschaftsvermutung Bezug nimmt, einen unbedingten
Klageausschliessungsgrund, wie sich aus der vorbehaltlosen Fassung der
Bestimmung ergibt. Solcher Lebenswandel hindert also die Entstehung von
Vaterschaftsansprüchen schlechthin, und es ist ein Gegenbeweis, dass trotzdem
nach den Umständen des Falles niemand als gerade der Beklagte als Vater des
Kindes in Betracht komme, nicht zuzulassen (BGE 39 II 492 und 687; 44 II 26).
Mit dieser Ordnung verträgt sich die Abnahme eines allgemeinen Reinigungseides
im Sinne der erwähnten Praxis des luzernischen Obergerichtes nicht, weder zum
vornherein, mit der Wirkung, dass damit der Durchführung des vom Beklagten
beantragten (weiteren) Beweisverfahrens zuvorgekommen würde, noch
nachträglich, mit der Wirkung, dass die allfällig gemäss Art. 315
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 315 [1]  
  1.   Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. [2]
  2.   Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
  3.   Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB
bewiesene Unzucht ihrer rechtlichen Folge des Klageausschlusses entrückt
würde.
63 II 13 01. Januar 1937 11. März 1937 Bundesgericht 63 II 13 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Vaterschaftsklage. Art. 315 ZGB. Die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels kann nicht durch einen...

Gesetzesregister
ZGB 315
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 315 [1]  
  1.   Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. [2]
  2.   Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
  3.   Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
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