S. 79 / Nr. 19 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 63 I 79

19. Urteil vom 26. April 1937 i. S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Imdwig von
Roll'sche Eisenwerke.

Regeste:
Krisenabgabe
1. Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf industriellen
Bauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mobilien sind, soweit sie das nach
Erfahrungssätzen bestimmte Mass nicht überschreiten, steuerfrei auch wenn die
betreffenden Bilanzaktiven bereits stark abgeschrieben sind. (Höhere
Abschreibungen wären besonders zu begründen).
b) Ansätze von 3% des Buchwertes industrieller Bauten, 1% des
Steuerschatzungswertes von Arbeiterwohnungen und 16% des

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b) Buchwertes von Maschinen und Mobilien sind bei einem Eisenwerk zulässig.
1. Verfahren. Das Bundesgericht ist befugt zur Richtigstellung unzutreffender
Veranlagungen auf Grund des Untersuchungsergebnisses, aber nicht zur Anordnung
neuer Untersuchungen der Veranlagungsbehörden in Bezug auf Positionen, für die
keine Anhaltspunkte einer unrichtigen Veranlagung vorliegen.

A. - Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisenwerke in Gerlafingen hat
im Geschäftsjahre 1932/33 auf industriellen Neubauten, Neubauten von
Wohnhäusern und Maschinen und Mobilien Abschreibungen und Rückstellungen von
Fr. 4009783.- vorgenommen, wovon Fr. 1750000.- aus früheren Reserven und Fr.
2259783.- zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung. Sie hat davon in ihrer
Steuererklärung für die I. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe Fr.
517050.- als steuerbar deklariert. Sie will also Fr. 1742733.-steuerfrei
abschreiben. Im Einspracheentscheid wurden die steuerbaren Abschreibungen und
Rückstellungen auf Fr. 1718300.- erhöht, steuerfrei würden abgeschrieben Fr.
541484.-. Die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete
Beschwerde gutgeheissen und die steuerbaren Abschreibungen auf den Betrag der
Steuererklärung herabgesetzt.
B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt rechtzeitig die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die steuerfreien Abschreibungen
auf Fr. 541484.- festzusetzen, eventuell, für den Fall, dass die von ihr
bestrittenen Abschreibungen und Rückstellungen zugelassen werden sollten, die
Akten zu neuer Berechnung der Krisenabgabe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen
Eisenwerke die industriellen Neubauten, sowie die Maschinen und Mobilien in
der Bilanz je mit Fr. 1.- ausweise und demgemäss als abgeschrieben betrachte.
Bei dieser Sachlage seien die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen, wie
im Einspracheentscheid vorgesehen, zu bemessen

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a) bei den industriellen Neubauten auf dem Zuwachs des
Steuerbemessungsjahres 1932/33 von Fr. 1041421.- zu höchstens
10 %...
= Fr. 104142.-
b) bei den Maschinen und Mobilien auf dem Zuwachs des
Steuerbemessungsjahres 1932/33 von Fr. 2915632.- zu 15 %...

= Fr. 437342.-
--------------
Fr. 541484.-
c) Keine Abschreibungen seien zulässig auf den im
Steuerbemessungsjahre gebauten Arbeiterwohnungen (Fr.
527299.-).
Die kantonale Rekurskommission habe in willkürlicher Weise zugunsten der
Steuerpflichtigen entschieden, indem sie Abschreibungen anerkennen wolle,
welche nicht nur zum Ausgleich der während des Steuerjahres eingetretenen
Wertverminderungen bestimmt sind, sondern auch solche, die vor möglichen
Wertverminderungen schützen (Vorsichtsabschreibungen) und die im Rahmen des
Steuerjahres betrachtet übersetzt, geschäftsmässig nicht begründet erscheinen.
Es komme ausschliesslich auf die Entwertung während der
Steuerbemessungsperiode an. Im Hinblick auf BGE 62 I Nr. 32 wird sodann
behauptet, dass es sich bei dem Zuwachs an industriellen Neubauten,
Wohnbauten, Maschinen und Mobiliar um Aufwendungen handle, «die eine
Vermehrung und Verbesserung der vorhandenen Vermögensobjekte darstellen und
dass dem mit Bezug auf die genannten Objekte vorhandenen
Abschreibungsbedürfnis mit dem akzeptierten Abschreibungsbetrag von insgesamt
Fr. 541484.- in hinreichendem Masse Rechnung getragen worden» sei. Die
kantonale Rekurskommission berufe sich zu Unrecht auf den Entscheid vom 1.
April 1936 i. S. Villars S. A. Darin habe das Bundesgericht zwar festgestellt,
dass Abschreibungen auch dann noch zulässig sind, wenn der Buchwert der

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Abschreibungsobjekte unter dem nach Massgabe der Art. 30 und 31 KrisAB
festgestellten Krisenabgabewert liegt, sofern feststeht, dass diese
Abschreibungen geschäftsmässig begründet erscheinen. Das Bundesgericht habe
aber zu verstehen gegeben, dass es eine untere Abschreibungsgrenze gebe. Die
Steuerpflichtige habe den Krisenabgabewert der Immobilien, Maschinen und
Mobilien nur mit Fr. 2500000.- (also 5,9 %) zu Buch stehen. Der Endwert der
Abschreibungeobjekte, bis zu welchem eine Abschreibung vernünftigerweise noch
als geschäftsmässig begründet bezeichnet werden könne, sei längst
überschritten. Im Entscheide Villars sei sodann festgestellt worden, dass, wo
bei Abschreibungsobjekten stille Reserven nachgewiesen werden, die
Abschreibungen auf dem Buchwert, nicht auf dem hnschaffungs- oder Verkehrswert
berechnet werden müssen. Der Buchwert der Immobilien habe aber, abgesehen vom
Zuwachs, Fr. 2500000.- betragen, sodass zu 1 - 2 %, höchstens eine
Abschreibung von 25000 - 50000 Fr. angerechnet werden könnte, wenn sie nicht
schon wegen Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen wäre. Die übrigen in
Frage stehenden Bilanzposten seien auf Fr. 1.- abgeschrieben. Es komme daher
nur die beantragte Abschreibung von Fr. 541484.- in Frage.
Für den Fall, dass die bestrittenen Abschreibungen als zulässig erachtet
werden sollten, müsse die Vorinstanz die stillen Reserven im Hinblick auf die
Verhältniszahl neu festsetzen. «Es liegt auf der Hand, dass bei der
Erkenntnis, dass auf den Immobilien, Maschinen und Mobilien weitergehende
Abschreibungen als von uns beantragt geschäftsmässig als begründet erscheinen,
im Ernste nicht mehr von wesentlichen stillen Reserven gesprochen werden
kann.... Wir weisen darauf hin, dass bei einem Wegfall bezw. einer
Herabsetzung der stillen Reserven die Ergänzungsabgabe wohl eine ganz
wesentliche Reduktion erfahren müsste, dass aber andererseits die
Reingewinnabgabe infolge Erhöhung der Verhältniszahl wesentlich mehr ausmachen
würde.»

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C. - Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn und die Gesellschaft der
Ludwig von Roll'schen Eisenwerke beantragen Abweisung des Rekurse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 48, Abs. 1 Ziff. 3 KrisAB sind in die Gewinnberechnung
einzubeziehen Abschreibungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind. Als
geschäftsmässig begründet gilt die Abschreibung, die der Wertverminderung des
Abschreibungsgegenstandes im Laufe der Berechnungsperiode entspricht, wobei in
der Regel nicht der effektive, praktisch übrigens nur selten feststellbare,
sondern ein mutmasslicher, nach Erfahrungssätzen bemessener Wertverlust
angerechnet wird (BGE 62 I S. 149, Erw. 1 und S. 157 ff. Erw. 1). Die Praxis
berechnet dabei die Abschreibung entweder in einer Quote des
Anschaffungswertes oder eines unter Anrechnung des jährlichen Zuwachses und
Wertverlustes ermittelten Buchwerts (BGE 45 I S. 11). Voraussetzung für die
Anwendung der Erfahrungssätze ist, dass wenigstens einer dieser Werte
feststellbar ist. Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen werden daher
nach dieser Methode vor allem bei Bilanzposten bemessen, für die
Bestandeskonten geführt werden. Bei Aktiven, die nur pro memoria oder mit
anders bestimmten Werten in der Bilanz erwähnt sind, muss entweder die
Wertberechnung rekonstruiert oder die Zulässigkeit und die Höhe eines
Abstriches zu Lasten der Gewinnberechnung nach andern Gesichtspunkten bestimmt
werden. Bei Konten, die übungsgemäss Jahr für Jahr im nämlichen Betrage
aufgeführt werden unter Abbuchung der jährlichen Aufwendungen für Zuwachs und
Ersatzanschaffungen, kommt es darauf an, ob im Bemessungsjahr Aufwendungen
gemacht wurden zur Anschaffung neuer oder zur Verbesserung vorhandener
Vermögensobjekte und damit eine wesentliche Wertvermehrung verbunden war.
Keine Abänderung des ausgewiesenen Ergebnisses bedingen in diesem Falle
Aufwendungen, die im wesentlichen der

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Erhaltung des bisherigen Bestandes, dem Ersatze abgehender Objekte dienten
(BGE 62 I S. 151 ff.).
2. - Der Rekurrentin ist darin zuzustimmen, dass der kantonale Rekursentscheid
seiner Begründung nach weiter geht, als es nach dem Wortlaut von Art. 48, Abs.
1 Ziff. 3 KrisAB und der daran anschliessenden Praxis zulässig wäre, wenn er
als geschäftsmässig begründet die Abschreibungen bezeichnet, «die
handelsrechtlich, kaufmännisch notwendig oder zweckmässig sind» und sodann
auch Abschreibungen einbeziehen will, die vor möglichen Wertverminderungen
schützen. Das Bundesgericht hat in den angeführten Entscheiden (Band 62 BGE)
ausgeführt, dass es bei der Krisenabgabe nicht auf die handelsrechtliche
Zulässigkeit einer Abschreibung ankommt, und dargelegt, warum dies so sein
muss. Es kann auf jene Ausführungen verwiesen werden. Das Gericht hat
weiterhin festgestellt, dass es sich grundsätzlich nur um den Ausgleich der
während der Steuerperiode eingetretenen Wertverminderung handeln kann, nicht
um Rückstellungen für bloss mögliche, künftige Verluste. Soweit der kantonale
Rekursentscheid solche im Auge haben sollte, wären seine Darlegungen nicht
haltbar.
Anderseits hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die tatsächliche
Wertverminderung meist nicht feststellbar ist und dass man sich deshalb
regelmässig mit auf kaufmännischer Erfahrung beruhenden Schätzungen zu
begnügen hat, wobei alle massgebenden Gesichtspunkte, besonders auch die
besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes mit in Betracht gezogen werden
müssen.
3. - Soweit die tatsächlich vorgenommenen Abschreibungen das nach
Erfahrungssätzen bestimmte Mass nicht überschreiten, bleiben sie grundsätzlich
steuerfrei. Nach Art. 48, Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB sind nur die darüber
hinausgehenden Beträge in die Gewinnberechnung einzubeziehen.
a) Die Besteuerung vorgenommener Abschreibungen lässt sich, jedenfalls bei der
eidgenössischen Krisenabgabe, nicht rechtfertigen mit einem Hinweis auf einen
erheblichen Unterschied zwischen Buchwert und Steuerwert der

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Immobilien. Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen Villars vom 1. April
1936 (nicht publiziert) festgestellt, dass bei der Krisenabgabe der
Aktiengesellschaften das massgebende Vermögen nach den Vorschriften für die
Besteuerung natürlicher Personen, nicht nach dem Gesichtspunkte geschäftlicher
Ertragsberechnung bewertet wird. Auch wenn sich auf jener Grundlage bei einem
Bilanzobjekt in den Geschäftsbüchern nicht ausgewiesene Vermögenswerte, stille
Reserven, in erheblichem Umfange ergeben, sind auf die Erträgnisse
anzurechnende Wertverminderungen im Laufe des für die Gewinnberechnung
massgebenden Zeitraumes möglich. Hierauf kommt es an. Soweit
Wertverminderungen eintreten oder nach geschäftlicher Erfahrung anzunehmen
sind, müssen sie bei der Gewinnberechnung auch dann berücksichtigt werden,
wenn die Bilanzobjekte zu Beginn des massgebenden Jahres bereits weitgehend
abgeschrieben waren.
Auf die Reserven aus früheren Jahren kann es schon deshalb nicht ankommen,
weil nach dem System des Krisenabgabebeschlusses bei der Berechnung des
Reingewinns ausschliesslich abzustellen ist auf die Verhältnisse im
Berechnungsjahre, und die Anrechnung früherer Verluste und Gewinne
grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (Art. 48, Abs. 1, Ziff. 1, und Abs. 3).
Die Ablehnung von Abschreibungen auf Betriebsanlagen unter Berufung auf stille
Reserven aus früheren Jahren käme einer Korrektur der wirklichen Verhältnisse
im Rechnungsjahr unter Heranziehung früherer Erträge gleich.
Das Bundesgericht hat sodann in seinem Urteil i. S. Villars nicht erklärt,
dass die Abschreibungen in Prozenten des Buchwertes berechnet werden müssten.
Es hat nur festgestellt, dass die Abschreibungen den Buchwert nicht
überschreiten sollen (vgl. BGE 62 I S. 150). Bei Überprüfung der
Abschreibungen ist stets zu beachten, dass es auf die Entwertung des
Gesamtbestandes des betreffenden Bilanzpostens ankommt, nicht auf einzelne
darin enthaltene Objekte (BGE 62 I S. 152).
b) Die Rekurrentin möchte die geschäftsmässige

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Begründetheit von Abschreibungen auch deshalb verneinen, weil die
Gebäulichkeiten in den Büchern bereits auf 5,9% ihres Krisenabgabewertes
abgeschrieben seien und damit unter dem Endwert ständen, bis zu welchem
Abschreibungen überhaupt noch als geschäftsmässig begründet angesehen werden
dürften. Da die Fabrikgebäude und Arbeiterwohnungen dazu bestimmt sind,
aufgebraucht, d. h. solange verwendet zu werden, bis sie für den Betrieb
untauglich geworden sind und ersetzt werden müssen, erscheint es als richtig,
bei ihnen ordentliche Abschreibungen steuerrechtlich als zulässig,
geschäftlich begründet im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, bis sie vollständig
abgeschrieben sind. Der Fabrikant, der seine Anlagen nach und nach vollständig
abschreiben will, muss für den Betrag der normalen jährlichen Entwertung
grundsätzlich Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können, jedenfalls bei der
Krisenabgabe, bei der keine Vorschrift anderes ausdrücklich anordnet und bei
der die Gewinnberechnung mehr als bei andern, auf längere Dauer erlassenen
Steuergesetzen auf die Erträgnisse der wenigen massgebenden Jahre begrenzt
ist. - Ob die Anlagen, sei es während des Betriebes oder nach einer
allfälligen Stillegung noch einen gewissen Verkehrswert aufweisen würden, ist
unerheblich, da die geschäftsmässige Bestimmung der Anlagen im Betrieb
weitergehende Abstriche rechtfertigt.
4. - a) Die Rekurrentin geht davon aus, dass die industriellen Neubauten,
sowie die Maschinen und Mobilien, die in der gedruckten Bilanz mit je Fr. 1.-
ausgesetzt sind, als abgeschrieben zu betrachten seien, und verlangt, dass nur
eine Abschreibung von 10% bei den Immobilien und 15% bei Maschinen und
Mobilien auf dem Zuwachs des Steuerbemessungsjahres anerkannt werde. Die
steuerrechtlich zulässige Abschreibung dürfte aber bei Bilanzgegenständen, für
die kein Bestandeskonto geführt wird und die Jahr für Jahr in der Bilanz ohne
Rücksicht auf Zuwachs und Abgang mit dem nämlichen Betrage lediglich pro
memoria erwähnt

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werden, nicht ohne weiteres durch Anwendung gewisser Abschreibungssätze auf
den Zuwachs des Steuerbemessungsjahres bestimmt werden. Vielmehr müsste die
grundsätzliche Zulässigkeit einer Abschreibung und deren Bemessung nach andern
Gesichtspunkten nachgeprüft werden. Es wäre z. B. zu untersuchen, ob durch die
Aufwendungen eine wesentliche Wertvermehrung des Abschreibungsobjektes
herbeigeführt wurde (BGE 62 I S. 151 ff.). Die Rekurrentin behauptet, dass
dies der Fall sei, versucht aber nicht, den Nachweis dafür zu erbringen. Die
Rekursbeklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Behauptung und erklärt
bestimmt, eine Vergrösserung des Betriebes habe nicht stattgefunden, es seien
lediglich bisherige Anlagen ersetzt worden. Solche Ersatzbauteil und
-anschaffungen seien bedingt durch die Natur ihres Betriebes.
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da für die beiden
erwähnten Bilanzaktiven Bestandeskonten vorhanden sind, die den für die
Bemessung der Abschreibung in Frage kommenden Wert ausweisen. Die
Rekursbeklagte schreibt 3% auf dem jeweiligen Buchwert der industriellen
Neubauten und 15% auf Maschinen und Mobilien ab, Quoten, die für die
Berechnung des steuerbaren Reingewinns eines Eisenwerkes ohne weiteres als
zulässig anerkannt werden können.
b) Für die Angestellten- und Arbeiterwohnhäuser wird kein Bestandeskonto
geführt. Die Aufwendungen für Neubauten werden vielmehr im Jahre der Ausgabe
abgebucht (1932/33: Fr. 52729.80). Diese Bauten werden als in dem allgemeinen
Konto der industriellen Immobilien inbegriffen angesehen, das in der Bilanz
Jahr für Jahr im unveränderten Betrage von Fr. 2500000.- aufgeführt ist.
Unhaltbar ist jedenfalls die Auffassung der Steuerbehörden, dass auf den
Neubauten von Angestellten- und Arbeiterwohnungen überhaupt keine
Abschreibungen zulässig seien. Es ist ohne weiteres klar, dass diese
Wohnbauten einer Entwertung unterliegen. Die Annahme liegt

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nahe, dass die Entwertung eher höher zu bemessen ist, als bei gewöhnlichen
Wohnbauten, da ihre Verwendbarkeit eine beschränkte, von den Verhältnissen der
Unternehmung wesentlich bedingte ist. Die Unternehmung rechnet aus, dass sie
auf den Wohnbauten einen Betriebsverlust erleide.
Die Verwaltungspraxis will allerdings auf Wohngebäuden Abschreibungen nicht
zulassen in der Meinung, dass die Entwertung infolge Abnützung in der Regel
ausgeglichen werde durch die zum Abzug zugelassenen Unterhaltskosten (PERRET:
Handbuch S. 71). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung
richtig ist und ob nicht auch bei Wohngebäuden weiteren Faktoren Rechnung zu
tragen ist, die Wertverminderungen bewirken (vgl. BGE 62 I 160). Jedenfalls
muss bei Wohnhäusern, die mit einer industriellen Unternehmung derart
verbunden sind und die von ihr abhängen, wie es hier der Fall ist, mit
Entwertungen gerechnet werden, die durch die laufenden Reparaturen nicht
behoben werden und für die ein Ausgleich durch Abschreibung nicht verweigert
werden darf. Eine Abschreibung von rund Fr. 52000.- hält sich im Rahmen des
Zulässigen. Bei einem Steuerschatzungswert der Wohngebäude (ohne Grund und
Boden), der nach der Beilage zur Steuererklärung (50% von Fr. 12702900.-) Fr.
6351450.- beträgt, erreicht die Abschreibung 1% die Steuerschatzungswertes der
Wohngebäude nicht und kann deshalb nicht als übersetzt angesehen werden.
5. - Die Abschreibungen, die die Rekursbeklagte vorgenommen hat und die sich
in vollem Umfange als steuerrechtlich zulässig erweisen sind demgemäss:
a) auf industriellen Neubauten... Fr. 278664.87
b) auf Neuheiten von Wohnhäusern... Fr. 52729.80
c) auf Maschinen und Neubauten... Fr.1314228.92
-------------
Im ganzen... Fr.1645623.09
Die kantonale Rekurskommission hat auf Grund einer Schätzung auf anderer
Grundlage eine Abschreibung von

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Fr. 1742783.- anerkannt und damit einen Betrag von Fr. 97160.- in die
Abschreibung einbezogen, der nach den Büchern der Rekursbeklagten als
Reservestellung für künftige Wertverminderungen (vgl. Amortisationskonto, die
beiden entsprechenden Reservekonten und die Bilanz) und als Bestandteil des
abgabepflichtigen Reingewinns anzusehen ist. Der Entscheid der kantonalen
Rekurskommission ist in diesem Sinne zu berichtigen. Der Betrag der
steuerbaren Rückstellungen wird demgemäss auf Fr. 614000.- festgesetzt. Es
entspricht dies dem Betrag der Erhöhung der Reserven für Abschreibungen auf
den erwähnten Konten, soweit dafür nicht frühere Reserven herangezogen wurden
(Fr. 2364160.70- 1750000.- = Fr. 614160.-). Im übrigen ist das Hauptbegehren
abzuweisen.
6. - Das Eventualbegehren der Rekurrentin ist unzulässig. Der Entscheid des
Bundesgerichtes in Krisenabgabesachen ist zwar nicht auf die Prozesslage im
kantonalen Rekursverfahren beschränkt (Art. 16 VDG und Art. 132, Abs. 3
KrisAB). Das Gericht hat vielmehr diejenige Entscheidung zu treffen, die auf
Grund des eigenen Untersuchungsergebnisses als die richtige erscheint, und
dabei die erforderlichen Abänderungen der Steuerfestsetzung zugunsten und
zuungunsten der Steuerpflichtigen vorzunehmen (vgl. das eine Kriegssteuersache
betreffende Urteil: BGE 56 I S. 28 ff. Erw. 2). Die Rekurrentin verlangt aber
mit ihrem Eventualbegehren nicht eine Richtigstellung einer unzutreffenden
Veranlagung, sondern Rückweisung der Akten zu einer vollständigen
Neuveranlagung des steuerbaren Kapitals. Ein solcher Antrag geht über die dem
Bundesgericht in Kriegs- und Krisenabgabesachen zustehenden Befugnisse hinaus.
Denn es würde sich nicht um eine Korrektur auf Grund der Akten handeln,
sondern um neue Untersuchungen inbezug auf Positionen, die nicht Gegenstand
des Prozesses bilden, und für die überhaupt keine Anhaltspunkte einer
unrichtigen Veranlagung vorliegen.

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Das Begehren wäre übrigens auch, abgesehen von seiner Unzulässigkeit, sachlich
nicht begründet. Da die steuerbaren Abschreibungen unabhängig von der
Bewertung der Aktiven nach Art. 30 und 31 KrisAB stattzufinden haben (vgl. BGE
vom 1. April 1936 i. S. Villars), zieht eine Änderung der Abschreibungen eine
Revision der Vermögensberechnung nicht ohne weiteres nach sich.
Aus den Einschätzungsakten waren sodann die hier in Frage stehenden Posten
(industrielle Neubauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mobilien)
ersichtlich (die für die Bemessung der Abschreibung massgebenden Werte und die
zugehörigen Reserven aus der gedruckten Bilanz, der Schatzungswert und der
Steuerwert der Wohnbauten aus der Beilage zur Steuererklärung) und konnten bei
der Festsetzung der steuerbaren Reserven in Betracht gezogen werden. Die
übrigen Liegenschaften fallen ausser Betracht, da sich die Abschreibungen
nicht auf sie beziehen. Die massgebenden Verhältnisse waren daher den Behörden
bei Festsetzung der stillen Reserven bekannt. Die eidgenössische
Steuerverwaltung war übrigens bei den betreffenden Verhandlungen vertreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird dahin berichtigt, dass der
Betrag der nicht geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen
auf industriellen Neubauten, Arbeiterwohnhäusern und Maschinen und Mobilien
auf Fr. 614000.- festgesetzt wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
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Document : 63 I 79
Date : 01. Januar 1936
Published : 26. April 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 I 79
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Krisenabgabe1. Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf industriellen Bauten...


BGE-register
45-I-1 • 56-I-25 • 62-I-148 • 62-I-154 • 63-I-79
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