S. 53 / Nr. 14 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 63 I 53

14. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1937 i. S. Wyler gegen Beyeler
und Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste:
BStrP:
1. Blosse Vermutungen der kantonalen Behörde sind keine für den Kassationshof
verbindliche Feststellungen im Sinne von Art. 275 Abs. 1. Erw. 1.
2. Über die Möglichkeit, Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren
geltend zu machen, entscheidet ausschliesslich das kantonale Recht. Erw. 3.

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MFG:
1. Linksausweichen zur Vermeidung eines Zusammenstosses. Erw. 2.
2. Es ist entschuldbar, wenn bei plötzlich auf tauchender Gefahr von
verschiedenen zur Verfügung stehenden Abwehrmassnahmen nicht die objektiv
geeignetste ergriffen wird. Erw. 2.

A. - Am 29. Oktober 1935, ungefähr 10.50 Uhr, stiessen auf der 7,30 m breiten,
asphaltierten Landstrasse Balsthal-Holderbank in einer leichten Kurve östlich
von Balsthal die Personenautomobile des Beschwerdeführers Wyler und des
Beschwerdegegners Beyeler zusammen. Die Strasse steigt von Balsthal her leicht
an und läuft an der Kollisionsstelle einem Abhang entlang; rechts - aus der
Richtung Balsthal gesehen - geht das Gelände in die Höhe, nach links fällt es
als ziemlich steile, mit Bäumen bewachsene Böschung ab. Zur Zeit des Unfalls
regnete es stark.
Beyeler kam mit seinem Fiat-Balillawagen von Balsthal her, Wyler mit seinem
Fordwagen aus der Richtung Holderbank. Beide fuhren zunächst auf ihrer rechten
Strassenseite. Bei der Kurve, die sich für ihn als Rechtskurve darstellte,
schwenkte Beyeler in die Strassenmitte ab. Wyler gewahrte dieses Manöver auf
eine Entfernung von 40-60 m und riss seinen Wagen, um einen Zusammenstoss zu
vermeiden, ebenfalls nach links herum. Daraufhin lenkte Beyeler, als er
seinerseits den Wagen Wylers bemerkt hatte, sein Fahrzeug wieder auf die
rechte Strassenseite zurück. So kam es trotzdem zum Zusammenstoss, wobei die
Wagen stark beschädigt und die beiden Führer sowie die mitfahrende Frau
Beyeler erheblich verletzt wurden.
B. - Der zugezogene Landjäger erhob gegen Beyeler Strafanzeige, Beyeler gegen
Wyler Strafklage. Das Amtsgericht Balsthal-Thal und Gäu erklärte beide der
Übertretung von Art. 26, Wyler ausserdem der Übertretung von Art. 25 MFG
schuldig und verurteilte Beyeler zu einer Busse von Fr. 90.- und Wyler zu
einer solchen von Fr. 60.-.

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Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches beide Führer appellierten,
erhöhte durch Urteil vom 30. Oktober 1936 die Busse für Beyeler auf Fr. 150.-
und diejenige für Wyler auf Fr. 100.-. Es stellte fest, dass Beyeler bei der
Kurve in der Mitte der Strasse fuhr, sei es, weil er durch die
Zentrifugalkraft abgetrieben wurde, sei es, weil er dem auf der Bergseite in
Strömen die Strasse hinunterlaufenden Wasser ausweichen wollte. Nach den
Aussagen eines Augenzeugen (Heutschi) und dem eigenen Geständnis Beyelers
könne die Strassenmitte sogar um weniges überschritten gewesen sein. Wyler sei
der irrtümlichen Meinung gewesen, dass Beyeler geradezu auf ihn lossteuere.
Tatsächlich hätte Wyler aber auf der rechten Seite noch genügend Platz zur
Durchfahrt gehabt. Auch habe er die für die Unfallverhütung naheliegendste und
zweckmässigste Vorkehr des Bremsens nur deswegen nicht treffen können, weil er
mit einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren
sei. Er selbst gebe sie mit 45 Std/km an, sehr wahrscheinlich habe sie aber
noch mehr betragen. Diese Geschwindigkeit habe auf der abfallenden und
glitschigen Strasse wegen der Schleudergefahr das sofortige Bremsen
verunmöglicht. Auch liege die Vermutung nahe, dass Wyler die Kurve zu
schneiden beabsichtigt habe.
Beyeler sei deshalb wegen Übertretung von Art. 26 und Wyler wegen Übertretung
von Art. 26 und 25 MFG zu bestrafen, und zwar Beyeler schwerer, weil er die
primäre Ursache gesetzt habe für den Unfall.
Das Schadenersatzbegehren Wylers (welches im übrigen aus den Akten nicht
ersichtlich ist) sei nur grundsätzlich und nicht ziffernmässig gestellt und
müsse auf den Zivilweg verwiesen werden.
C. - Wyler hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichtes ergriffen mit den Anträgen:
1. der Beschwerdeführer sei von der Übertretung der Art. 25 und 26 MFG mit
Entschädigung freizusprechen;

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2. Beyeler sei dem Beschwerdeführer gegenüber grundsätzlich zu vollem
Schadenersatz zu verurteilen.
Durch Verfügung des Präsidenten des Kassationshofes vom 7. Dezember 1036 ist
das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch gutgeheissen und die
Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils vorsorglich eingestellt worden.
Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung auf die Motive des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Beyeler hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Beschwerdeführer hat in der Strafuntersuchung erklärt, mit einer
Geschwindigkeit von etwa 45 Std/km gefahren zu sein. Demgegenüber nimmt die
Vorinstanz an, die Geschwindigkeit habe «sehr wahrscheinlich» noch mehr
betragen. Damit spricht sie indessen lediglich eine Vermutung aus, die keine
Feststellung im Sinne von Art. 275 Abs. 1 BStrP und damit keine genügende
Grundlage für die Bestrafung bildet. Auch sind entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners Beyeler die Wucht und die Folgen des Anpralles nicht
schlüssig für eine höhere Geschwindigkeit. Da zugestandenermassen auch Beyeler
mit etwa 40 Std/km Geschwindigkeit fuhr, musste der Zusammenstoss notwendig
ein heftiger sein; und wenn der Wagen Beyelers zunächst zurückgeschoben und
dann um seine eigene Achse gedreht wurde, so erklärt sich das schon
hinreichend daraus, dass Wyler immerhin mit einer etwas grössern
Geschwindigkeit und dazu abwärts, Beyeler dagegen aufwärts fuhr, ferner
daraus, dass der Zusammenstoss nicht frontal erfolgte, sondern der Wagen
Beyelers etwas seitlich angefahren wurde. Ebensowenig lässt die Angabe Wylers
vor Obergericht, er hätte nicht mehr stoppen können, ohne über die Böschung
hinuntergeschleudert zu werden, auf eine höhere Geschwindigkeit schliessen.
Die beiden Wagen befanden sich nach der unbestrittenen Darstellung Wylers noch
etwa 40-60 m voneinander entfernt, als Wyler den Wagen

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Beyelers auf der Mitte der Strasse daherkommen sah. Da auch Beyeler mit einer
Geschwindigkeit von ca. 40 Std/km fuhr, hatte also Wyler bei einer eigenen
Fahrgeschwindigkeit von 45 Std/km im besten Falle eine Wegstrecke von 30 m zur
Verfügung bis zum Zusammentreffen mit dem Wagen Beyelers. Die für das Anhalten
des Wagens nötige Bremsstrecke, einschliesslich der sogenannten
Reaktionsstrecke, betrug aber auf der nassen Asphaltstrasse zum allermindesten
50 m, wobei das Gefälle der Strasse nicht einmal mitberücksichtigt ist (vgl.
die Bremstabelle bei STREBEL, Kommentar, Art. 25 N. 25). Demnach war die
Distanz, auch wenn Wyler nur mit 45 Std/km fuhr, zum Stoppen überhaupt zu
kurz, weshalb verständlich ist, dass er den Eindruck hatte, er könne
jedenfalls nicht rasch genug stoppen, ohne über die Böschung
hinuntergeschleudert zu werden.
Es ist somit von einer Fahrgeschwindigkeit von 45 Std/km auszugehen. Diese
kann aber nicht als übersetzt bezeichnet werden. Der Zusammenstoss ereignete
sich ausserorts auf einer breiten Überlandstrasse, WO bei offener Strecke im
allgemeinen noch erheblich grössere Geschwindigkeiten als zulässig zu erachten
sind. Wenn nun Wyler die Geschwindigkeit auf 45 Std/km beschränkte, so war
damit den besondern Verhältnissen, nämlich dem herrschenden Regenwetter, dem
Strassengefälle, dem Asphaltbelag und der Kurve hinlänglich Rechnung getragen.
insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es sich nur um ein leichtes Gefälle
und eine schwache Kurve handelte. Diese Geschwindigkeit gestattete auch unter
den angegebenen Umständen noch eine sichere Beherrschung des Fahrzeuges
gegenüber Hindernissen, die normalerweise auftreten konnten. Damit aber, dass
aus der andern Richtung ein Motorfahrzeug in völlig vorschriftswidriger Weise
auf oder sogar noch diesseits der Strassenmitte daherfahren werde, musste der
Beschwerdeführer nicht rechnen, und deshalb brauchte er auch seine
Fahrgeschwindigkeit nicht darauf einzustellen.

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Der Beschwerdeführer kann demgemäss wegen übermässiger Fahrgeschwindigkeit
nicht bestraft werden. Zum gleichen Ergebnis wäre übrigens offenbar auch die
Vorinstanz gelangt, wenn sie eine Geschwindigkeit von 45 Std/km angenommen
hätte; denn sonst wäre kaum verständlich, warum sie nicht auch den
Beschwerdegegner Beyeler, der mit einer nur um 5 Std/km geringern
Geschwindigkeit fuhr, wegen Übertretung von Art. 25 MFG verurteilte.
2. - Die Übertretung von Art. 26 MFG soll darin bestehen, dass der
Beschwerdeführer nach links, in die dem Beschwerdegegner Beyeler zukommende
Fahrbahn abschwenkte. Dazu wurde er aber durch Beyeler veranlasst, der
seinerseits vorschriftswidrig in der Strassenmitte fuhr. Dass Wyler schon
vorher beabsichtigt habe, die Kurve zu schneiden, ist wiederum eine Vermutung
der Vorinstanz, die sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützen kann. Nach den
Akten besteht vielmehr kein Zweifel, dass Wyler nach links steuerte, um einen
Zusammenstoss mit Beyeler zu vermeiden.
War das Linksausweichen durch die Gefahr des Zusammenstosses tatsächlich
geboten, so liegt keine Übertretung von Art. 26 MFG vor (vgl. BGE 34 II 295;
28 II 488; 61 I 222 Erw. 4). Die Vorinstanz nimmt jedoch an, dass die
Notwendigkeit des Linksausweichens nicht bestanden habe, und zwar aus zwei
Gründen: erstens weil Wyler auf der rechten Seite noch genügend Platz zur
Durchfahrt gehabt hätte, und zweitens weil es auf jeden Fall naheliegender und
zweckmässiger gewesen wäre, den Wagen zu bremsen. Das letztere ist, wie
bereits dargetan wurde, nicht richtig; die Distanz zwischen den beiden
Fahrzeugen war zu kurz, als dass Wyler seinen Wagen vor dem Zusammentreffen
mit Beyeler durch Bremsen noch hätte zum Stehen bringen können. Das Bremsen
scheidet daher als taugliche Vorkehr zur Vermeidung des Zusammenstosses von
vorneherein aus.
Hingegen muss die vorinstanzliche Feststellung, Wyler hätte auf der rechten
Seite noch genügend Platz zur

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Durchfahrt gehabt, als richtig hingenommen werden. Allein wenn auch der Raum
zur Durchfahrt genügte, so war er doch zweifellos knapp, zumal nach der
eigenen Annahme der Vorinstanz die Strassenmitte durch den Wagen Beyelers
sogar noch etwas überschritten sein konnte. Es mochte daher dem
Beschwerdeführer, durchaus nicht ohne allen Grund, als das kleinere Risiko
erscheinen, nach links gegen den Berghang hin auszuweichen, anstatt rechts
hart der abfallenden Böschung entlang durchzufahren, wo sein Wagen beim
geringsten Anlass leicht von der glitschigen Strasse abgestürzt wäre. Auf der
linken Seite hätte er, ohne jener Absturzgefahr ausgesetzt zu sein, zum
mindesten ebensoviel oder eher noch mehr Platz zur Verfügung gehabt als auf
der rechten; denn dass Beyeler im letzten Augenblick, als Wyler bereits auf
die Bergseite zusteuerte, ebenfalls auf diese Seite zurückkehren und so noch
versuchen werde, ihn von dort her zu umfahren, war nicht vorauszusehen.
Wenn es aber auch objektiv richtiger gewesen wäre, auf der rechten Seite zu
bleiben, so kann dem Beschwerdeführer das Linksausweichen dennoch nicht zum
Verschulden angerechnet werden. Er sah sich durch die vorschriftswidrige
Fahrweise Beyelers plötzlich in eine gefährliche Situation versetzt, die eine
augenblickliche Entschliessung erforderte, da die Wagen nur etwa 40-60 m
voneinander entfernt waren und sich mit jeder Sekunde um weitere rund 25 m
näherten. Unter solchen Umständen ist es nach ständiger Rechtsprechung
entschuldbar, wenn von den verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige
ergriffen wird, welche bei längerer Überlegung als die zur Verhütung des
Unfalles geeignetste hätte erkannt werden müssen (vgl. aus der neuesten Praxis
BGE 61 I 222 Erw. 4, 61 I 432 Erw. 2).
Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung von Art. 26 MFG ist
daher ebenfalls zu annullieren.
3. - Zur Freisprechung ist der Kassationshof gemäss Art. 276 Abs. 3 BStrP
selber zuständig.
Im Zivilpunkte kann auf die Beschwerde nicht

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eingetreten werden. Es ist ausschliesslich eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes, ob und unter welchen Voraussetzungen Zivilansprüche
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Wenn die
Vorinstanz den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers auf den Zivilweg
verwiesen hat, so muss es deshalb dabei sein Bewenden haben; die
Nichtigkeitsteschwerde kann gemäss Art. 269 BStrP nur mit der Verletzung
eidgenössischem Rechts begründet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird im Strafpunkte gutgeheissen und der Beschwerdeführer in
Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
2. Mit Bezug auf die Schadenersatzforderung wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 I 53
Date : 01. Januar 1936
Published : 01. Februar 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 I 53
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : BStrP:1. Blosse Vermutungen der kantonalen Behörde sind keine für den Kassationshof verbindliche...


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28-II-474 • 34-II-287 • 61-I-218 • 61-I-429 • 63-I-53
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