S. 297 / Nr. 58 Staatsverträge (d)

BGE 63 I 297

58. Urteil vom 22. Oktober 1937 i. S. Stein gegen Rieser & Co.

Regeste:
Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. I, Ziff. 2,
Vorbehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener Börsenschiedsgerichts
für landwirtschaftliche Produkte sind in der Schweiz zu vollstrecken, obschon
sie nach österreichischem Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit
angefochten werden können. Der schweizerische Richter darf auch seinerseits
nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder aktenwidriger Annahme
beruhe.

A. - Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August 1936 der Firma Rieser & Cie
in St. Gallen 1000 kg österreichische Walnusskerne. Die Parteien vereinbarten,
dass die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in

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Wien gelten und Streitigkeiten aus dem Vertrag durch die «inappellable,
exekutionsfähige Entscheidung» des Schiedsgerichts dieser Börse erledigt
werden sollten. Als die Ware im November 1936 geliefert wurde, beanstandete
die Käuferin deren Qualität. Der Verkäufer wies die Beanstandung zurück und
belangte die Firma Rieser & Cie vor dem Schiedsgericht der Börse für
landwirtschaftliche Produkte in Wien auf Zahlung des Kaufpreises von Fr.
2325.- nebst Zins und Kosten. Die Beklagte hielt ihre Mängelrüge aufrecht und
beantragte dem Gericht, die Klage abzuweisen. Am 29. Dezember 1936 hiess
dieses das Klagebegehren gut mit der Begründung, dass die
Qualitätsbeanstandung der Käuferin den Vorschriften der massgebenden Usancen
nicht entsprochen habe.
B. - Gestützt hierauf leitete Eduard Stein beim Betreibungsamt St. Gallen
Betreibung ein gegen die Firma Rieser & Cie. Diese erhob Rechtsvorschlag und
machte im daran anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem
Bezirksgerichtspräsidenten St. Gallen geltend, dass die Ordre public-Klausel
des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927
der Vollstreckung des fraglichen Erkenntnisses entgegenstehe (Art. 1 des
Abkommens: «Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat anerkannt,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: ... 2) dass die Anerkennung der
Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstösst, wo die
Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere dass ihr nicht nach dem Rechte
dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht»). Der
hiesigen öffentlichen Ordnung widerspräche der Vollzug des der Betreibung
zugrundeliegenden Urteils schon deshalb, weil gegen Wiener
Börsenschiedssprüche kein Rechtsmittel bestehe, womit Aktenwidrigkeit und
Willkür gerügt werden könnten. Da das genannte Erkenntnis diese Mängel
tatsächlich aufweise, wäre seine Vollstreckung weiterhin auch wegen

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seines Inhaltes mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar.
Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen bewilligte dem betreibenden
Gläubiger die definitive Rechtsöffnung, während auf Rekurs der Schuldnerin der
Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. Juli 1937 gegenteilig
entschied. Nach dem Rekursentscheid würde die Vollstreckung des streitigen
Schiedsspruchs in der Schweiz gegen die hiesige öffentliche Ordnung
verstossen; freilich nicht schon wegen der Unmöglichkeit, Urteile der Wiener
Börsenschiedsgerichte im Falle der Willkür oder aktenwidriger Annahme bei
einer Beschwerdeinstanz anzufechten; wohl aber deshalb, weil sich im
vorliegenden Falle das Wiener Schiedsgericht der Willkür und Aktenwidrigkeit
schuldig gemacht habe.
C. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Eduard Stein, der Entscheid
des st. gallischen Rekursrichters sei aufzuheben und die Vollstreckung des der
Betreibung zugrundeliegenden Erkenntnisses zu bewilligen. Der Art. 1 Ziff. 2
des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens gebe dem
schweizerischen Richter nicht das Recht, das Urteil eines österreichischen
Gerichts auf Willkür und Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen. Zudem sei dieser
Vorwurf hier zu Unrecht erhoben worden.
D. - Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und die Rekursbeklagte,
Rieser & Cie, beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach dem Vollstreckungsvertrag mit Österreich, Art. 5, werden auch die in
einem der Vertragsstaaten gefällten Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt,
wenn sie den Vorschriften der vorangehenden Bestimmungen, soweit sie Anwendung
finden können, genügen. Die Schiedsgerichte der Wiener Börse sind übrigens
eine staatlich geregelte Institution, sodass deren Urteilen in gewissem Sinne
auch amtlicher Charakter zukommt

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(BGE 57 I S. 431 f.; vgl. NUSSBAUM, Deutsches Internationales Privatrecht, S.
466/7, Anm. 1).
2. - Gegen die Urteile der österreichischen Börsenschiedsgerichte ist die
Nichtigkeitsbeschwerde beim Handelsgericht gegeben, wenn der Schiedsvertrag
als ungültig angefochten wird, und ferner wegen Mängeln formeller Natur (Art.
XXIII des EG zur österr. ZPO; § 146 des Statuts für die Wiener Börse; § 107
des Statuts der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien). Inbezug auf
materielle Verstösse besteht die Möglichkeit der «Unwirtsamkeitsklage», «wenn
der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst» (Art. XXV des
EG zur ZPO; § 147, bezw. 108 der eben genannten Statuten). Dagegen gibt es
nach österreichischem Gesetz kein Rechtsmittel, womit gegenüber einem
Börsenschiedsspruch Willkür oder aktenwidrige Annahme gerügt werden könnten,
ebensowenig wie gegenüber österreichischen Schiedssprüchen überhaupt (§§ 595
ff. ZPO).
Nach der ZPO von St. Gallen kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
im Schiedsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 253 III). Die Nichtigkeit
eines Schiedsurteils wird u. a. ausgesprochen, wenn damit eine Verletzung
solcher eidgenössischer oder kantonaler Gesetze verbunden ist, welche auf die
Beurteilung von wesentlichem Einfluss sind (§ 314). Hier hat also die
Nichtigkeitsbeschwerde auch die Funktion, einer materiellen Kontrolle des
Urteils zu dienen, in die nach der Praxis, wie es scheint, der Fall der
wesentlichen aktenwidrigen Feststellung einbezogen wird.
Dass gegen Urteile der Wiener Börsenschiedsgerichte ein Rechtsmittel mit
entsprechend weitgefasstem Anfechtungsgrund fehlt, soll nach Meinung der
Rekursbeklagten gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen und
die Vollstreckung jedes Urteils dieser Art ausschliessen, ganz abgesehen
davon, ob es an dem fraglichen Mangel leidet. Die kantonalen Instanzen haben
diesen Einwand mit Recht zurückgewiesen.
Es ist zweifelhaft, ob die ordre public-Klausel im

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Staatsvertrag mit Österreich und ähnlichen Abkommen sich nur auf die
materielle Seite des Urteils bezieht oder auch auf Mängel formeller Natur, die
dem Urteil gemessen an den Vorschriften der inländischen Rechtsordnung
anhaften würden (BGE 57 I S. 435 Erw. 4, 621: S. 145). Die Frage soll hier wie
in den früheren Entscheiden des Bundesgerichts offen bleiben, weil der
Vorbehalt der öffentlichen Ordnung auf keinen Fall die Meinung haben kann,
dass die Vollstreckung österreichischer Börsenschiedssprüche wegen der
Unmöglichkeit ihrer Anfechtung mit einer Willkür oder
Aktenwidrigkeitsbeschwerde verweigert werden dürfte. Hiefür spricht schon,
dass der Staatsvertrag mit Österreich in Art. 1 Ziff. 3 als formelle
Voraussetzung für die Anerkennung eines Entscheides lediglich den Eintritt der
Rechtskraft nach dem Gesetz des Landes verlangt, wo das Urteil erging, nicht
aber zugleich das Vorhandensein bestimmt umschriebener
Rechtsmittelmöglichkeiten im dortigen Verfahren fordert; wäre das die Meinung
der vertragschliessenden Parteien gewesen, so hätte es nahegelegen, einen
dahingehenden Vorbehalt an dieser Stelle ausdrücklich anzubringen. Die gleiche
Folgerung ergibt sich daraus, dass nach Art. 5 des Staatsvertrages die
österreichischen Schiedssprüche grundsätzlich in der Schweiz vollstreckbar
sind, obschon solche nie wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit an ein
ordentliches Gericht weitergezogen werden können.
Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen sind übrigens in
den Kantonen verschieden und eine Weiterziehung an den staatlichen Richter
wegen Willkür und Aktenwidrigkeit ist keineswegs überall möglich (z. B. nicht
in Bern und in Luzern), so dass auch aus diesem Grunde der behauptete
Widerspruch zur schweizerischen öffentlichen Ordnung nicht besteht. Es mag
noch erwähnt werden, dass weder das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln
vom 24. September 1923, noch das Genfer Abkommen zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927, welchen Vereinbarungen
auch die Schweiz beigetreten ist, die Vollstreckbarkeit eines

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Schiedsspruchs davon abhängig machen, dass im Lande, wo er erlassen wurde,
eine Anfechtung überhaupt, oder eine soche nach bestimmter materieller
Richtung, etwa Aktenwidrigkeit oder Willkür, möglich sei.
3. - Was die materielle Seite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung anlangt,
so erwähnt Art. 1 Ziff. 2 speziell den Fall, wo dem Urteil nach dem Rechte des
Staates, in dem es vollstreckt werden soll, die Einrede der entschiedenen
Rechtssache entgegensteht. Im übrigen wird der Begriff des ordre public nicht
näher umschrieben. Im internationalen Privatrecht ist die Bedeutung des
Vorbehalts die, dass im Inland keine ausländischen Normen angewendet werden,
die der inländischen öffentlichen Ordnung widerstreiten. Die Klausel hat hier
zur Folge, dass, wennschon nach der massgebenden Kollisionsnorm an sich
fremdes Recht anwendbar wäre, anstelle der von der eigenen Rechtsordnung
missbilligten Sätze des letztern das einheimische Recht angewendet wird. Bei
der Vollstreckung eines ausländischen Urteils hat man es nicht mit der
Anwendung ausländischen Rechts zu tun, sondern mit der Anerkennung eines
Entscheides, der auf der Anwendung fremden Rechts beruht oder beruhen kann.
Hier hat der Vorbehalt des ordre public eine seiner Rolle im internationalen
Privatrecht analoge Funktion. Er soll verhindern, dass durch die Gewährung der
Rechtshilfe Rechtsnormen im Inland zur Wirkung gelangen, die mit dessen
öffentlicher Ordnung im Widerspruch stehen. Es wäre der Fall, wenn das Urteil,
dessen Exekution verlangt wird, auf der Anwendung solcher Normen beruht und
daher die darin ausgesprochene Rechtsfolge nach Inhalt oder Rechtsgrund vom
Standpunkt des einheimischen Rechtes aus als ordnungswidrig oder unsittlich
erscheint. Auf das vorliegende Urteil, das eine Kaufpreisforderung schützt,
weil die Mängelrüge nicht in der vertraglich vorgesehenen Form erhoben worden
sei, trifft das offenbar nicht zu.
Die Frage dagegen, ob das ausländische Urteil Rechtssätze, die mit unserer
öffentlichen Ordnung in Einklang

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stehen, richtig angewendet habe, hat mit der Klausel nichts zu tun. Wollte der
Richter das Urteil daraufhin nachprüfen, so würde es sich der Sache nach nicht
mehr um Urteilsvollstreckung, sondern um Neubeurteilung des Rechtsstreites
handeln. Gerade das wird durch Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages
ausgeschlossen. Es ist in dieser Hinsicht auch kein Unterschied zu machen, je
nachdem gewöhnliche oder gröbere materielle Verstösse des Urteils behauptet
werden. Auch inbezug auf die letztern ist die Nachprüfung nicht zuzulassen.
Man mag den Begriff des ordre public weiter oder enger verstehen, so sind es
doch immer die Normen und Grundsätze der eigenen Rechtsordnung, die den
Masstab bilden für die Frage, ob der fremde Rechtssatz, auf den sich das
Urteil stützt, dermassen missbilligt wird, dass er im Inland keine Wirkung
haben, darf. Auf diesen Rahmen ist die materielle Nachprüfung des Urteils aus
dem Gesichtspunkt des ordre public beschränkt. Art. 80 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG lassen eine
Nachprüfung auf grobe materielle Verstösse auch nicht zu bei der Vollstreckung
inländischer rechtskräftiger Urteile. Dem Begehren um Rechtsöffnung kann nicht
entgegengehalten werden, das Urteil leide an Aktenwidrigkeiten oder sei
willkürlich; und das gilt auch für schiedsgerichtliche Urteile, wenn sie als
rechtskräftig staatlich anerkannt sind. Muss aber danach das inländische
Urteil ohne Rücksicht auf das Vorhandensein solcher Mängel vollstreckt werden,
so folgt daraus wiederum, dass auch bei ausländischen Urteilen der
schweizerische ordre public nicht verlangt, dass die Vollstreckung von einer
Nachprüfung auf deren Vorhandensein abhängig sei (der Vorbehalt des ordre
public in Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ist immer
im angegebenen Sinne verstanden worden; s. BGE 15 S. 681; 27 I S. 3693; 35 I
S. 465. In Bd. 13 S. 334 wurde bemerkt, dass eine sachliche Nachprüfung des
Urteils unter Berufung auf den ordre public mit dem Staatsvertrag völlig
unverträglich wäre).
Vorausgesetzt ist dabei immer, dass das Urteil

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rechtskräftig ist. Ob der Partei noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, um
es wegen qualifizierter Mängel der gedachten Art anzufechten, ist ohne
Bedeutung. Es wurde bereits ausgeführt, dass beim Staatsvertrag mit Österreich
aus dem Begriff des ordre public das Bestehen eines solchen Rechtsmittels
nicht generell gefordert werden kann, speziell auch nicht bei Schiedssprüchen.
Das Fehlen des Rechtsmittels kann aber auch im einzelnen Fall nicht dazu
führen, dass der Vollstreckungsrichter die Nachprüfung des Urteils vornehmen
und je nachdem die Vollstreckung ablehnen könnte. Wenn in Österreich bei
schiedsgerichtlichen Urteilen, auch denjenigen der Börsenschiedsgerichte, die
in der Möglichkeit der materiellen Anfechtung liegenden Garantien des
Rechtsschutzes geringer sind als bei den ordentlichen staatlichen Gerichten
(und als in einer Reihe der schweiz. Kantone, nicht in allen), so ist doch dem
Staatsvertrag eine Differenzierung der beiden Arten von Urteilen, was die
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit und namentlich den Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung anlangt, fremd.
4. - Aus dem Gesagten folgt, dass der st. gallische Rekursrichter den
Staatsvertrag verletzt hat, indem er das Urteil des Schiedsgerichts der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien einer materiellen Nachprüfung
unterzog und die Rechtsöffnung mit der Begründung verweigerte, der Entscheid
des Schiedsgerichts sei aktenwidrig und willkürlich.
.....
5. - Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da keine weitern Einwendungen
gegen die Vollstreckung erhoben worden sind, kann die Rechtsöffnung im Sinne
der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Entscheides bewilligt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Rekursrichters vom 19. Juli 1937

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aufgehoben und dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 15779 des
Betreibungsamtes St. Gallen die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 2490.50 mit 6% Zins seit 18. November 1936 von Fr. 2325.- laut Urteil des
Schiedsgerichts vom 29. Dezember 193G, sowie Fr. 3.40 Betreibungskosten
erteilt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 297
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 22. Oktober 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 297
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. I, Ziff. 2, Vorbehalt der öffentlichen...


Gesetzesregister
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
BGE Register
57-I-424 • 63-I-297
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen zur vollstreckung ausländischer schiedssprüche • abweisung • ausländisches recht • begründung des entscheids • beklagter • betreibungsamt • betreibungskosten • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • charakter • definitive rechtsöffnung • einwendung • entscheid • form und inhalt • frage • frankreich • funktion • genfer abkommen • handelsgericht • handelssache • internationales privatrecht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kaufpreis • nichtigkeit • norm • protokoll über die schiedsklauseln • rechtsgrund • rechtskraft • rechtsmittel • rechtsvorschlag • richterliche behörde • richtigkeit • staatsrechtliche beschwerde • staatsvertrag • staatsvertragspartei • stein • stelle • vorbehalt des ordre public • weiler • wiese • wirkung • zins • öffentliche ordnung