S. 119 / Nr. 26 Erfindungsschutz (d)

BGE 63 I 119

26. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1937 i. S. Müller &
Krempel gegen Sandmann.

Regeste:
Bundestrafrechtspflegegesetz, Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann auch
mit der Verletzung straf-prozessualer Bestimmungen des eidgenössischen Rechts
begründet werden. Erw. 1.
Patentgesetz Art. 38 Ziff. 2 u. 3, u. Art. 42. Begehungsort der
Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort an einen den versandt, so ist
sie dort in den Verkehr gebracht von wo aus die Versendung: erfolgt. Erw. 2.


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A. - Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des schweizerischen
Erfindungspatentes Nr. 153,159 für eine Flasche mit aufschraubbarer
Verschlussklappe. Am 3. September 1936 erstattete sie bei der
Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Patentverletzung gegen den
Beschwerdegegner Emil Sandmann in Altstätten (St. Gallen). Dem Sandmann wurde
darin vorgeworfen, dass er Flaschen in den Handel bringe, die eine Nachahmung
des Patentgegenstandes darstellen; so habe er am 10. Juni 1936 einen Posten
solcher Flaschen nach Zürich geliefert.
B. - Am 30. Oktober 1936 hat die Bezirksanwaltschaft Zürich die
Strafuntersuchung wegen örtlicher Unzuständigkeit der zürcherischen
Untersuchungsbehörden eingestellt. Als Sandmann am 10. Juni 1936 einen Posten
solcher Flaschen nach Zürich gesandt habe, habe er sie im Kanton St. Gallen,
nicht im Kanton Zürich in Verkehr gebracht. Die Versendung, nicht der Empfang
bedeute das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 38 Ziff. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
PatG.
Gegen diese Verfügung hat die Firma Müller & Krempel an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich rekurriert.
Am 31. Dezember 1936 hat die Staatsanwaltschaft den Rekurs abgewiesen.
C. - Gegen diesen Rekursentscheid hat die Firma Müller & Krempel
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben,
und die zürcherischen Strafbehörden seien anzuweisen, die Untersuchung
durchzuführen und Anklage zu erheben.
Verletzt seien die Art. 38 Ziff. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
und 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
und Art. 42
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
PatG. Werde die Ware von
einem Ort an einen andern Ort versandt, so sei die Patentverletzung auch dort
begangen, wo die Ware hingelange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 269 BStrP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze.
Ähnlich lautete OG Art. 163, sodass die frühere Rechtsprechung über die
Verletzung eidgenössischen Rechtes auch

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fürderhin beachtlich ist. Nach dieser frühern Rechtsprechung unter der
Herrschaft von OG Art. 163 ist unter Verletzung eidgenössischen Rechtes nicht
nur die Verletzung von Bestimmungen des materiellen Strafrechtes, sondern auch
die Verletzung von strafprozessualen Bestimmungen des Bundesrechtes zu
verstehen (BGE 36 I 270 ff. und die bei STÄMPFLI, N 4 zu Art. 269 BStrP weiter
zitierten Entscheide). Insbesondere hat das Bundesgericht auch schon erkannt,
dass eine Gerichtsstandsvorschrift eines Bundesgesetzes, die verletzt sein
soll, Anlass zu einer Nichtigkeitsbeschwerde geben kann (BGE 36 I 635, vgl.
auch BGE 32 I 682 ff., 33 I 419). Dass hier die Gerichtsstandsvorschrift in
einem an sich privatrechtlichen Spezialgesetz enthalten ist, tut nichts zur
Sache.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. - Streitgegenstand bildet die Frage, wo die Ware gemäss Art. 38 ziff. 2 u
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
.
3 PatG in der Verkehr gebracht u. wo infolgedessen gemäss Art. 42 die
Patentverletzung begangen ist, wenn es sich um Versendung der Ware von einem
Ort an den andern handelt. Das Schrifttum hat diese Frage gelegentlich
zugunsten des Ortes beantwortet, wohin die Übersendung erfolgt ist (so GUYER
Kommentar N 3 zu Art. 42
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
PatG; WEIDLICH u. BLUM, Patentrecht, Ziff. 2 a zu
Art. 42, nehmen nicht Stellung.)
Hier besteht nun kein Zweifel darüber, dass die strafbare Handlung jedenfalls
in St. Gallen begangen worden ist. Dort sind die Flaschen ohne Zweifel in
Verkehr gebracht worden. Fraglich ist nur, ob sie a u c h in Zürich in Verkehr
gebracht worden sind. Daraus erhellt, dass die Gefahr eines negativen
Kompetenzkonfliktes nicht besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes,
dass bei negativen Kompetenzkonflikten demjenigen Begehungsort der Vorzug zu
geben sei, für den Gründe der Zweckmässigkeit sprechen (BGE 40 I 21), ist
daher nicht ohne weiteres anwendbar. Immerhin mag neben andern auch auf Gründe
der Zweckmässigkeit abgestellt werden.
Nicht anwendbar ist auch die Lehre vom Begehungsort

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beim Distanzvergehen. Mit Recht bemerkt die Staatsanwaltschaft im
angefochtenen Entscheid, dass die Handlung gar kein Distanzvergehen darstellt,
indem der Erfolg schon an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung
begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware in den Verkehr
gekommen. Freilich tritt der Erfolg in solchen Fällen auch noch anderswo ein:
Nachdem die Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin, bis sie
konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen wird. Allein strafbar ist
nach Art. 38 Ziff. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
und 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
PatG das Indenverkehrbringen, nicht das
Imverkehrlassen. Die Tat daher nur dort als begangen gelten, wo der Erfolg
erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt.
Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen: Die Strafbestimmung schützt
den Erfinder, nicht den Käufer und Konsumenten. Dem Erfinder aber kann eher
als dem Konsumenten zugemutet u erden, an den Richter zu gelangen, WO die Ware
versandt worden ist.
Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft-man denke an sogenannte Massenartikel-an
viele Orte spediert werden, würden bei Billigung der Ansicht der
Beschwerdeführerin viele, oft zahllose Gerichtsstände begründet. Eine Mehrzahl
von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu vermeiden. Sie führt leicht zu
widersprechenden Entscheiden und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art.
42
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
PatG auch einen Sammelgerichtsstand vor, und wie bei der
Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand wohl nicht nur dann gelten
zu lassen, wenn es sich um Mittäterschaft oder Vergehenskonnexität handelt,
sondern auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen Täter in der
Weise begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit theoretisch
vielleicht auf dem Gebiet mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312 /13).
Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann Anlass zu
Streitigkeiten geben, während durch die vorliegende Lösung solche Konflikte
zum vorneherein vermieden werden.

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Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung dazu
führen, dass ein Geschädigter, wenn die Untersuchung in einem Kanton
eingestellt worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern Kanton
würde versuchen wollen, was keinen Schutz verdient.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 119
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 16. März 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 119
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bundestrafrechtspflegegesetz, Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung...


Gesetzesregister
PatG: 38 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 38
1    Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
2    Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.89
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BGE Register
32-I-682 • 33-I-415 • 36-I-270 • 36-I-635 • 40-I-8 • 41-I-306 • 63-I-119
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • begehungsort • beschwerdegegner • blume • bundesgericht • bundesgesetz über die erfindungspatente • empfang • entscheid • erfinder • erfindungspatent • frage • inverkehrbringen • kantonales rechtsmittel • kassationshof • lebensmittelpolizei • staatsanwalt • strafanzeige • strafbare handlung • strafuntersuchung • streitgegenstand • zweifel