S. 110 / Nr. 24 Registersachen (d)

BGE 63 I 110

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1937 i. S. Aluminium-Industrie
A.-G. gegen Grundbuchamt Schaffhausen.


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Regeste:
Unter welchen Voraussetzungen können dingliche Rechte, zumal Wasserrechte, des
früheren Rechts im Grundbuch angemerkt statt eingetragen werden? Art. 40
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 40 - 1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
1    Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
2    Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.
3    ...55
(56)
des Schlusstitels des ZGB, 114 der Grundbuchordnung, 58/9 des
Wasserrechtsgesetzes.

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde erneuert die
Beschwerdeführerin den mit ihrer Beschwerde gegen das Grundbuchamt
Schaffhausen bei dessen Aufsichtsbeschwerde, dem Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen gestellten, auf Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
des Schlusstitels des ZGB und Art. 114
der Grundbuchverordnung gestützten, durch. Entscheid vom 20. Januar 1937
abgewiesenen Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch Urteil des
Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den
Kanton Schaffhausen festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete
Recht der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rheinfalles 9 m3/sec.
Wasser zu entnehmen und dieses Wasser auf dem Gebiet des ehemaligen
Eisenwerkes auf einer Gefällsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen, in
der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem Stichwort
«Kraftgewinnungs-Wasserentnahmerecht» anzumerken, wobei als Berechtigter das
im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neuhausen
neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum des Kantons Schaffhausen
stehende Grundstück Grundbuch Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu
bezeichnen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
des Schlusstitels des ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung
werden dingliche Rechte (des bisherigen Rechts), die nach dem Grundbuchrecht
(des

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schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden können (wie
Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte
und dergleichen), im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher
Weise anzumerken (bezw.: im Grundbach in der Kolonne «Anmerkungen» anzugeben).
Da es dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte dingliche Rechte,
deren Begründung nach dem neuen Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im
Grundbuch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne) eingetragen,
sondern nur (in der Kolonne «Anmerkungen») angemerkt werden, so kann eine
solche Anmerkung nur demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass ein
Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des ZGB nicht mehr begründet
werden könnte. Indessen sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern lassen die Frage
offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung eines Rechtes, wie es ihr
durch das Bundesgericht zuerkannt worden ist, nicht in Gestalt einer
Dienstbarkeit zuliesse.
Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl einfach darin bestehen,
dass der Berechtigte nicht den Boden des belasteten Grundstückes selbst auf
irgendwelche näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von ihm und
weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen Inhaltes werden ausdrücklich
durch Art. 740
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 740 - Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
ZGB als Wässerungsrechte vorgesehen, unbekümmert darum, ob das
betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück entspringe oder schon ihm von
einem Nachbargrundstück oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach den
Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche Anlage im Flussbett. Sodann
sieht Art. 944
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 944 - 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
1    Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2    Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3    ...681
ZGB und übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung
vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und) die dem öffentlichen
(Gemein-) Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen

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werden, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen
(oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben). Also lässt das Grundbuchrecht
des ZGB die Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber in letzter Linie auch das Recht
des Kantons entscheidet, in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es
natürlich eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des
Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen dingliche Rechte an
dortigen öffentlichen Sachen, zumal Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt
gemäss Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am 1. Januar
1912 an bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte am 1. Januar 1918:«Die
Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf
wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als
Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als
selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.» Hieraus
ergibt sich, dass nach ZGB möglicher Inhalt einer (Grund-) Dienstbarkeit eine
Wasserrechtsverleihung sein kann, die mit einem herrschenden Grundstücke
verbunden ist. Freilich ist Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
des Schlusstitels des ZGB seither ersetzt
worden durch Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes, wonach die auf wenigstens 30
Jahre verliehenen Wasserrechte als selbständige und dauernde Rechte in das
Grundbuch aufgenommen werden können (ohne die weitere Bedingung, dass sie
nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, was
sich daraus erklärt, dass Art. 40 1. c. nur die Verleihung an eine bestimmte
natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft vorsieht,
also nicht mehr an den jeweiligen Eigentümer eines (herrschenden)
Grundstückes). Allein wenn infolgedessen Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
des Schlusstitels des ZGB
auch als aufgehoben anzusehen ist, obwohl das Wasserrechtsgesetz dies nicht
ausdrücklich

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bestimmt, so schliesst die Geltung der neuen Ordnung von ihrem Inkrafttreten
am 1. Januar 1918 an doch nicht aus, dass ältere Wasserrechisverleihungen an
öffentlichen Gewässern, die als Dienstbarkeiten mit einem herrschenden
Grundstück verbunden sind, als solche eingetragen bleiben oder, soweit es
bisher nicht geschehen ist, erst noch neu eingetragen werden, sei es bei der
Anlage des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigung), sei es, wie gerade im
vorliegenden Fall, auf Grund eines nachträglichen Feststellungsurteils. Dies
liegt durchaus in der Linie des eingangs erwähnten Art. 45 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
des
Schlusstitels des ZGB, wonach Voraussetzung für die Anmerkung ist, dass das im
Grundbuch ersichtlich zu machende dingliche Recht nach dem Grundbuchrecht
nicht mehr begründet werden könne, während es ja nicht nur äusserlich nicht
das Grundbuchrecht des ZGB, sondern das Gesetz über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte ist, das der Neubegründung privater Nutzungsrechte an
öffentlichen Gewässern in Gestalt von Grunddienstbarkeiten entgegensteht, im
Gegenteil der für die Übergangszeit von 1912 bis 1918 aufgestellte Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
des
Schlusstitels des ZGB beweist, dass derartige Grunddienstbarkeiten mit dem
eidgenössischen Grundbuchrecht durchaus nicht unverträglich sind. Dies gilt
insbesondere auch inbezug darauf, dass Art. 58 des Wasserrechtsgesetzes die
Dauer der neuen Wasserrechtsverleihungen auf (höchstens) 80 Jahre (von der
Betriebseröffnung an) beschränkt, während das in Rede stehende Recht der
Beschwerdeführerin unbefristet ist. Übrigens ist kein zureichender Grund dafür
erfindlich, dass ein seinerzeit unbefristet begründetes dingliches Recht
lediglich deshalb nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden könnte, weil
dingliche Rechte gleichen Inhaltes jetzt und in Zukunft nurmehr auf Zeit
begründet werden können. Ob ein dingliches Recht, wie es unter einer früheren
Rechtsordnung begründet werden konnte, neuerdings noch begründet werden könne
oder nicht,

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hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale mit denjenigen eines
der von ZGB vorgesehenen dinglichen Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle
Merkmale schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede sein, ansonst
das Anwendungsgebiet des Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
des Schlusstitels des ZGB ein gar zu
beschränktes wäre. Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten und
der «andern Dienstbarkeiten» (vgl. Art. 781 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
des ZGB) gehört weder deren
Dauer, noch deren Ablösbarkeit gemäss Art. 736
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
1    Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2    Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
, deren Verlegbarkeit gemäss
Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 744
ZGB, und wenn das in Rede
stehende Recht der Beschwerdeführerin auch als Dienstbarkeit eingetragen
werden sollte, so bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte
vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften zu
entscheiden.
Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in welcher Weise sie den für
die Anmerkung ihres Rechtes rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und
will, dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie das Urteil des
Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin erläutern lassen könne oder aber eine
neue Feststellungsklage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes Rechtes
erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa ergeben, dass das in Rede stehende
Recht weniger einem Realrecht als einem solchen Wasserrecht entspricht, wie es
in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des Wasserrechtsgesetzes näher
geordnet ist, so könnte es allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in
das Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einerseits auf die im
Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene Gewässerstrecke und anderseits bei
derselben, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 I 110
Date : 01. Januar 1936
Published : 09. Juli 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 I 110
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Unter welchen Voraussetzungen können dingliche Rechte, zumal Wasserrechte, des früheren Rechts im...


Legislation register
ZGB: 40  45  56  736  740  742  744  781  944
BGE-register
63-I-110
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
land register • final section • easement • comment • federal court • water • easement • property • independent and lasting rights • encumbered land • duration • coming into effect • cantonal council • decision • use • cantonal water usage law • statement of reasons for the adjudication • supervising authority • inscription • planned goal
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