S. 4 / Nr. 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 4

2. Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Banz.

Regeste:
Zum Unterhalt des betriebenen Schuldners und seiner Familie können auch
Mietzinserträgnisse in Anspruch genommen werden, und zwar auch in der
Betreibung auf Grundpfandverwertung. SchKG Art. 103 Abs. 2, 155; ZGB Art. 805;
VZG 22, 94.
Les subsides nécessaires à l'entretien du débiteur poursuivi et de sa famille
peuvent être prélevés sur les loyers même dans une poursuite en réalisation de
gage immobilier. Art. 103 al. 2 et 155 LP; 805 Cc. et 22 et 94 ORI.
Le somme necessarie al sostentamento del debitore escusso e della sua famiglia
possono essere prelevate sulle pigioni anche se si tratta di un'esecuzione in
via di realizzazione del pegno immobiliare. Art. 103 cp. 2 e 155 LEF; 805 Cc.
e 22 e 94 RFF.

A. - Als der Rekursgegner in seiner Grundpfandverwertungsbetreibung gegen den
Rekurrenten die Mietzinssperre verlangte, schrieb ihm das Betreibungsamt Cham:
«Nachdem seitens eines Ihnen im Range vorgehenden Grundpfandgläubigers ein
gleiches Begehren gestellt wurde, ist die Mietzinssperre für Sie vorläufig
unwirksam geworden. Da der Schuldner als Ernährer einer Familie mit vier
schul- und vorschulpflichtigen Kindern derzeit ohne jeden Verdienst ist. hat
das Betreibungsamt, gestützt auf

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Art. 94
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 94 - 1 Das Betreibungsamt hat nach Erlass der Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Artikel 91 hiervor alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, wie Einforderung auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts, Kündigung in Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen. Es ist berechtigt, dringliche Reparaturen anzuordnen und aus den eingegangenen Miet- und Pachtzinsen die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., die Kosten für Reparaturen sowie Unterhaltsbeiträge nach Artikel 103 Absatz 2 SchKG zu bezahlen.
1    Das Betreibungsamt hat nach Erlass der Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Artikel 91 hiervor alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, wie Einforderung auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts, Kündigung in Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen. Es ist berechtigt, dringliche Reparaturen anzuordnen und aus den eingegangenen Miet- und Pachtzinsen die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., die Kosten für Reparaturen sowie Unterhaltsbeiträge nach Artikel 103 Absatz 2 SchKG zu bezahlen.
2    Das Betreibungsamt kann diese Massnahmen auf seine Verantwortung auch einem Dritten übertragen.
VZG, verfügt: Aus den eingehenden Zinsen werden dem Schuldner zum
Unterhalte der Familie bis auf weiteres 175 Fr. pro Monat ausgehändigt.»
B. - Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Rekursgegner den Antrag gestellt,
diese Verfügung sei aufzuheben und es sei der volle Mietzinsertrag
ungeschmälert der Pfandhaft unterworfen zu erklären.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Dezember 1935 die Beschwerde
gutgeheissen.
D. - Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag auf Aufhebung desselben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 94 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist
das Betreibungsamt berechtigt, aus den infolge Ausdehnung der Pfandhaft auf
die Mietzinsforderungen in der Grundpfandverwertungsbetreibung eingegangenen
Mietzinsen Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG zu bezahlen. Art. 103
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG bestimmt freilich nur, dass im Falle des Bedürfnisses die Früchte
einer gepfändeten Liegenschaft zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie
in Anspruch zu nehmen seien. Allein diese Vorschrift findet gemäss Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.

SchKG bei der Pfandverwertungsbetreibung auf das Pfand entsprechende
Anwendung, weshalb nicht etwa gesagt werden kann, die Früchte dürfen im
Betreibungsverfahren nicht zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in
Anspruch genommen werden, insofern dies den Grundpfandgläubigern zum Nachteil
gereiche (wie seinerzeit in BGE 26 I 507 = Sep. Ausg. 3, 239 für den im
Konkurs dem Gemeinschuldner zu gewährenden Unterhaltsbeitrag entschieden
worden ist). Dementsprechend schliesst auch die von Art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
ZGB eingeführte
Erstreckung der Grundpfandhaft auf die seit Anhebung der Grundpfandverwertung
auflaufenden Mietzinsforderungen

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nicht etwa von vorneherein deren Inanspruchnahme für den Unterhalt des
Schuldners aus. Indessen möchte zweifelhaft erscheinen, ob Art. 103
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG, der
nur von der Inanspruchnahme der Früchte zum Unterhalt des Schuldners spricht,
einschränkend, oder aber umgekehrt ausdehnend auszulegen sei und auch die in
Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks219.
SchKG neben den Früchten genannten sonstigen Erträgnisse für den
Unterhalt des Schuldners in Anspruch nehmen lassen wolle. Indessen ist diese
Kontroverse gegenstandslos geworden durch die Vorschriften der Art. 22 («Der
Erlös der Früchte und die - infolge Pfändung - eingegangenen Erträgnisse sind
in erster Linie... zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des
Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Der Überschuss ist... an die
Berechtigten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger
zu berücksichtigen...») und 94 VZG, welch letztere Vorschrift nach dem
Zusammenhang nicht anders als dahin ausgelegt werden kann, dass
Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG aus den infolge Mietzinsensperre
eingegangenen Mietzinsen bezahlt werden können. Diese vom Gesamtbundesgericht
aufgestellten Vorschriften, die übrigens nach dem Ausgeführten mit SchKG und
ZGB wohl vereinbar sind, müssen von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
ohne weiteres angewendet werden. Somit erweist sich der Rekurs des Schuldners
grundsätzlich als begründet. Doch ist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Grundpfandgläubiger die Zuweisung von 175
Fr. monatlich an den Schuldner auch als «masslich ganz und gar unverständlich»
angefochten hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 III 4
Date : 01. Januar 1936
Published : 24. Januar 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 III 4
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zum Unterhalt des betriebenen Schuldners und seiner Familie können auch Mietzinserträgnisse in...


Legislation register
SchKG: 102  103  155
VZG: 94
ZGB: 805
BGE-register
26-I-507 • 62-III-4
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debtor • family • prosecution office • month • lower instance • guarantee • debt enforcement • decision • rank • hamlet • federal court • debt enforcement and bankruptcy law • pledge