S. 190 / Nr. 53 Nachlassverfahren über Banken (d)

BGE 62 III 190

53. Entscheid vom 14. Dezember 1936 i. S. Bank Gut & Cie A.-G.

Regeste:
Befugnis des Sachwalters zum Erlass von Weisungen im Rahmen der allgemeinen
Anordnungen der Nachlassbehörde; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber
denjenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo; 295/298 SchKG).
Compétence du commissaire pour donner des instructions dans le cadre des
prescriptions générales régissant l'autorité de concordat; délimitation de ses
attributions par rapport à celles de l'autorité concordataire (art. 2 ord. TF
concernant la procédure de concordat pour les banques; art. 295 et 298 LP).
Competenza del commissario al rilascio di istruzioni nel quadro delle
prescrizioni generali dell'autorità del concordato; delimitazione delle sue
competenze relativamente a quelle dell'autorità del concordato (art. 2 Ord.
del TF sulla procedura di concordato per le banche; art. 295 e 298 LEF).

Der Bank Gut & Cie in Luzern ist Nachlassstundung erteilt und zugleich die
Fortführung des Geschäfts in bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge
hat die als Sachwalterin bestellte Kontroll- & Revisions A.-G. Basel die
Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus ihrem Vermögen zu veräussern,
damit der gegenwärtige Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht
diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig - weil der Sachwalter zu
solchen Verfügungen nicht befugt sei - und zudem als unangemessen an. Die
Nachlassbehörde hat indessen mit Entscheid vom 17. November 1936 die Befugnis
des Sachwalters anerkannt und die angefochtene Weisung mit einer einzigen
Ausnahme geschützt. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht beantragt

Seite: 191
die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung ihrer Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die bundesgerichtliche Bankennachlassverordnung vom 11. April 1935, deren
Bestimmungen die Vorschriften des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise
abändern (vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum
Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die Nachlassbehörde bei der
Bewilligung der Nachlassstundung zu bestimmen hat, ob und allfällig in welchem
Umfang während derselben die Bank ihr Geschäft fortführen kann und dass die
Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit dem Sachwalter die
erforderlichen Anordnungen zur Erhaltung des Vermögensstandes treffen soll.
Diese Zuständigkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen vorwiegend
allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu Beginn der Nachlassstundung für
deren Dauer getroffen werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die
Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten gestatten, welche
verhüten sollen, dass das Vermögen vermindert werde. So kann sie nicht nur die
weitere Ausübung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt verbieten,
sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die Einfluss auf den
Vermögensstand haben, die Zustimmung des Sachwalters als unerlässlich
vorschreiben und für andere dagegen vollständig davon entbinden, und
dergleichen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um derartige
allgemeine Weisungen über das Verhältnis des Sachwalters zur Bank und ihrer
Geschäftsführung und nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe der
Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt auch aus Abs. 3 des
Art. 2, der bestimmt, dass die Verfügungen der Nachlassbehörde gleichzeitig
mit dem Schuldenruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffentlich
bekanntgemacht werden sollen.

Seite: 192
Die Befugnis des Sachwalters zum Erlass der hier streitigen Weisung lässt sich
demnach nicht mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Nachlassbehörde gemäss
Art. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung ablehnen. Sind einmal deren
Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen, so greift die Aufsicht
des Sachwalters über die Geschäftsführung gemäss Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
und 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG Platz,
natürlich im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allenfalls
gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist nun freilich weiterhin der
Auffassung, diese Aufsicht habe sich in der Überwachung der Geschäfte zu
erschöpfen, und es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu machen,
nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches verfügen. Diese Auffassung wird
aber der Stellung eines behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem
das Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt, Weisungen zu geben (Art.
298 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG). Solche Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der
Beschwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein Unterlassen wie auf
ein Tun gerichtet sein, sei es, dass dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie
gewisse Reparaturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden, wodurch
sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll, sei es auch, dass ihm, wie
hier, der Verkauf von Wertpapieren anbefohlen wird, um den Folgen einer
vielleicht eintretenden Wertverminderung vorzubeugen.
3. - Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung gleichfalls zu überprüfende Angemessenheit, d. h.
Zweckmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu
bejahen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäftsführung, die
infolge der Frankenabwertung erzielten Kursgewinne jetzt durch Verkauf der
Papiere einzubringen, zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse
bereits bemerkbar machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 190
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 14. Dezember 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 190
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Befugnis des Sachwalters zum Erlass von Weisungen im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der...


Gesetzesregister
SchKG: 295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
BGE Register
62-III-190
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessenheit • beginn • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • dauer • entscheid • nachlassstundung • orden • richtlinie • schaden • schuldenruf • schuldner • schutzmassnahme • treffen • weiler • weisung • wertpapier • wirkung