S. 8 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 62 II 8

3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1936 i. S. Ruch gegen Ruch.

Regeste:
Die Scheidungsklage gemäss Art. 147 /148 ZGB kann erst nach Ablauf der
Trennungszeit angehoben werden. Der Lauf der letzteren beginnt mit der
Rechtskraft des Trennungsurteils; also, falls dieses ans Bundesgericht
weitergezogen wurde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil.

Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des Kantons Aargau die
Trennung der Ehe der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren aus; eine Berufung
hiegegen wurde vom Bundespericht am 29. September 1933 abgewiesen.

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Am 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuerdings Klage auf Scheidung gestützt
auf Art. 147 /148 sowie auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit
Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Obergericht gutgeheissen worden
ist. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage,
eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzuteilung sowie
Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuungssumme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz bildet immer - auch wenn
es auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen kantonalen
Urteils lautet - den materiellen Endentscheid in der Sache, der an die Stelle
des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt. Die gerichtliche Trennung ist
im vorliegenden Falle daher erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29.
September 1933 rechtskräftig geworden. Von diesem Datum an ist die zweijährige
Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf derselben ist, als gesetzliche
Voraussetzung der Klage gemäss Art. 147 /148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen
zu prüfen. Soweit sich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete Klage auf Art.
147/148 stützt, ist sie somit verfrüht erhoben und daher abzuweisen.
Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon vor Ablauf der
Trennungszeit angehoben, jedoch nur auf neue, d. h. nach dem Trennungsurteil
eingetretene Tatsachen gegründet werden (BGE 47 II 377 f). Der Kläger hat sich
die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten, aber lediglich die
früheren, bereits dem Trennungsurteil zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb
die Klage auch soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 8
Date : 01. Januar 1936
Published : 06. März 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 8
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Die Scheidungsklage gemäss Art. 147/148 ZGB kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben...


Legislation register
ZGB: 142  147  148
BGE-register
47-II-375 • 62-II-8
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