S. 347 / Nr. 84 Obligationenrecht (d)

BGE 62 II 347

84. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1936 i. S.
Sutter gegen Politische Gemeinde Gossau.


Seite: 347
Regeste:
Verhältnis von Art. 129 KUVG (Haftung des Arbeitgebers für absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführten Schaden) zu Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
. 101 und 339 OR.

3. ­ Der Kläger hat neben Art. 129 KUVG auch die Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
, 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
und 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
OR
angerufen. Hiezu hat die Vorinstanz erklärt, diese Bestimmungen seien gemäss
Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG als aufgehoben zu betrachten, wenn sie auch nicht ausdrücklich
erwähnt seien; denn andernfalls würde der vom KUVG angestrebte Zweck der
teilweisen Entlastung des Arbeitgebers von seiner Verantwortlichkeit
vereitelt.
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

KUVG hebt die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden
Bestimmungen anderer Spezialgesetze aus dem Gebiete des Haftpflichtrechts auf
und setzt in Art. 129 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
an deren Stelle ausdrücklich die Bestimmungen des
OR. Von einem Ausschluss der Art. 55
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OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
, 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
und 339
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OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
OR durch Art. 128
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OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG kann
daher schlechterdings nicht die Rede sein. Aber diese allgemeinrechtlichen
Bestimmungen kommen nun eben nicht uneingeschränkt zur Anwendung, sondern nur
mit der in Art. 129 Abs. 2
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OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG genannten Einschränkung, dass der Arbeitgeber
bei Erfüllung der ihm obliegenden Prämienverpflichtungen von der Haftung für
leichtes Verschulden befreit wird, wofür er nach den in Art. 129 Abs. 1 als
anwendbar erklärten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenfalls einzustehen hätte.
Art. 128
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OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
befreit daher den Arbeitgeber nicht etwa von der in Art. 339
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OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
OR dem
Dienstherr auferlegten Pflicht, in der Organisation seines Betriebes die zum
Schutz von Leben und Gesundheit seiner Arbeiter erforderlichen Massnahmen in
dem ihm zumutbaren Umfang zu treffen; gegenteils überbindet Art. 65
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OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG ihm
diese Pflicht noch ausdrücklich.

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Verletzt er sie, so liegt darin eine Verletzung vertraglich übernommener
Pflichten im Sinne von Art. 101
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OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
und möglicherweise auch eine unerlaubte
Handlung im Sinne von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
. OR. Aber seine Haftbarkeit für diese
Pflichtverletzungen greift auf «rund der in Art. 129 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG enthaltenen
Einschränkung nur Platz, wenn ihn ein grobes Verschulden trifft.
Daher kann, wenn auch aus einem andern als dem von der Vorinstanz angeführten
Grunde, der Kläger aus den von ihm angerufenen obligationenrechtlichen
Bestimmungen keine über Art. 129 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
KUVG hinausgehende Haftung der
Beklagten ableiten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 347
Date : 01. Januar 1936
Published : 22. Dezember 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 347
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Verhältnis von Art. 129 KUVG (Haftung des Arbeitgebers für absichtlich oder grobfahrlässig...


Legislation register
KUVG: 65  128  129
OR: 41  55  101  128  129  339
BGE-register
62-II-347
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