S. 305 / Nr. 77 Prozessrecht (d)

BGE 62 II 305

77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1936 i. S. Hanna Riedwyl und
deren Kind gegen Kneubühl.

Regeste:
Art. 59 , 63 Ziff. 1 OG (Streitwertangabe). Beim Klagegegenstand der
Vaterschaftsklage ohne Standesfolgebegehren handelt es sich um einen
vorwiegend vermögensrechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im
Sinne des Art. 63 Ziff. 1 OG, bei dem daher schon in der Klage vor den
kantonalen Instanzen, wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben
ist, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.­ erreicht.

Hanna Riedwyl und ihr am 31. Mai 1935 ausserehelich geborenes Kind Bethli
erhoben vor dem Amtsgericht Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des
Kantons Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Begehren, dieser sei
zu verurteilen:
1. der Kindsmutter gegenüber
a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebammen-, Arzt- und Spitalkosten,
c) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsgeld für 4
Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt des Kindes;
2. dem Kinde gegenüber zu einem angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden
Unterhaltsgeld von der Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellationshofes haben die
Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung
dieser Klagebegehren. In der Begründung der Berufung wird der Streitwert als
zwischen Fr. 4000.­ und Fr. 8000.­ liegend angegeben, nämlich Unterhaltsgeld
an die Mutter nach Ortsübung

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Fr. 280.­, Entbindungskosten Fr. 153.­, Unterhaltsbeitrag an das Kind
monatlich Fr. 40.­, kapitalisiert nach den Barwerttafeln Piccard zu 4% = über
Fr. 5000.­.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59 OG massgebend die
Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren. Vor den kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder für die
Unterhaltskosten an die Mutter noch für die Alimente an das Kind bestimmte
Beträge eingesetzt, sondern einfach Verurteilung nach richterlichem Ermessen
verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vorinstanzen finden sich keine
ziffernmässigen Ansätze. Man weiss daher nicht, was für Beträge vor dem
Appellationshof eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die
Klägerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen wollte, dessen
Kapitalwert zusammen mit den Ansprüchen der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.­
ergeben würde, kann nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht
ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur Fr. 25.­ pro Monat als
angemessen in Betracht fielen, was einen Kapitalwert von weniger als Fr.
3500.­ ergäbe. Beim Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne
Standesfolgebegehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögensrechtlichen,
dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im Sinne des Art. 63 Ziff. 1 OG, bei
dem daher schon in der Klage vor den kantonalen Instanzen, wenn er nicht in
Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte Höchstbetrag
mindestens Fr. 4000.­ erreicht (BGE 51 II 536 ff. und dort zit. Entscheide).
Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die Zulässigkeit der
Berufung überhaupt als für die Anwendbarkeit des schriftlichen oder des
mündlichen Berufungsverfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der
Berufung ans Bundesgericht erfolgen; denn es kommt auf den Streitwert nach der
Prozesslage vor der letzten kantonalen

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Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O., S. 538). Die in casu in der
Begründung der Berufungserklärung gegebene Bezifferung kann daher die im
kantonalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht ersetzen. Unter
diesen Umständen kann der für die Berufungsfähigkeit erforderliche Streitwert
von Fr. 4000.­ nicht als gegeben angenommen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 305
Date : 01. Januar 1936
Published : 02. Dezember 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 305
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 59, 63 Ziff. 1 OG (Streitwertangabe). Beim Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne...


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OG: 59  63
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51-II-535 • 62-II-305
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