S. 276 / Nr. 71 Obligationenrecht (d)

BGE 62 II 276

71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1936 i. S.
Berner Schachtelkäsefabrik A.-G. und Fromagerie Le Castel S.A. gegen
Schweizerische Käseunion.

Regeste:
Boykott.
1. Der Boykott als Kampfmassnahme einer Mehrheit von Personen, die
statutarisch oder vertraglich gebunden sind. Erw. 1.
2. Der Zweck des Boykottes kann u.U. auch die Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz des Boykottierten rechtfertigen. Erw. 3.

A. ­ Die Beklagte, Schweizerische Käseunion in Bern, ist eine Genossenschaft,
der als Mitglieder schweizerische

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Unternehmungen der Käsebranche, der Zentralverband schweizerischer
Milchproduzenten und der Schweizerische Milchkäuferverband angehören. Sie
verfügt zufolge ihrer Organisation und auf Grund von Verträgen über den
weitaus grössten Teil der schweizerischen Käseproduktion. Den Käsehandel
betreibt sie durch ihre Mitglieder. Diese besorgen den Einkauf im Namen und
auf Rechnung der Genossenschaft. Ebenso führen sie den Weiterverkauf zu den
von der Genossenschaft festgesetzten Preisen und Bedingungen durch, aber auf
eigenen Namen und eigene Rechnung.
B. ­ Einen beträchtlichen Teil des Käses von II a Qualität und von
deklassierter I a Ware liefert die Käseunion auf die dargestellte Weise an die
schweizerischen Schachtelkäsefabriken. Diese Ware bildet das Rohmaterial für
die Herstellung von Schachtelkäse.
Da die Konkurrenz unter den Schachtelkäsefabriken auf dem inländischen und dem
ausländischen Markt zu Preisunterbietungen und andern Auswüchsen führte,
ergriff die Käseunion im Jahre 1933 die Initiative zur Zusammenfassung aller
Schachtelkäsefabriken in einem Syndikat. Am 11. Januar 1934 kam das Syndikat
in Form einer Genossenschaft unter der Firma Verband Schweizerischer
Emmentaler-Schachtelkäsefabrikanten zustande. Es traten ihm alle Fabriken bei
mit Ausnahme der beiden Klägerinnen und der später gegründeten Egger Käse
A.-G. in Meilen, der Lieferantin der Migros A.-G.
Um sämtliche Schachtelkäsefabriken zum Eintritt in das Syndikat zu
veranlassen, setzte die Käseunion die Preise, welche die Aussenseiter für das
Schachtelkäse-Rohmaterial zu bezahlen hatten, bis zu 40% höher an als für die
Syndikatsmitglieder.
C. ­ Die beiden Klägerinnen strengten gegen die Käseunion vorliegenden Prozess
an, indem sie verlangten:
1. Die von der Beklagten gegen die Klägerinnen getroffene Preismassnahme sei
als unzulässiger Boykott gerichtlich aufzuheben;

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2. Die Beklagte sei zu angemessenem Schadenersatz an die Klägerinnen zu
verurteilen.
Am 19. Dezember 1935 traten die Klägerinnen dem Syndikat bei, mit der Wirkung,
dass ihnen seither von der Beklagten der gleiche Käsepreis gewährt wird wie
den ursprünglichen Syndikatsmitgliedern. Die Klägerinnen liessen demgemäss das
erste Klagebegehren fallen.
Durch Urteil vom 31. Januar 1936 gab der Appellationshof des Kantons Bern der
Beklagten davon Akt, dass die Klägerinnen das erste Klagebegehren
zurückgezogen haben, und wies das zweite Begehren als unbegründet ab.
D. ­ Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des
Schadenersatzbegehrens.
Erwägungen:
1. ­ Die Klägerinnen erblicken darin, dass ihnen die Beklagte in der Zeit vom
11. Januar 1934 bis 19. Dezember 1935 das Rohmaterial für die
Schachtelkäsefabrikation nicht zu den gleichen verbilligten Preisen lieferte
wie den Mitgliedern des Syndikats, einen unzulässigen Boykott. Die Vorinstanz
verneint den Boykott, im wesentlichen mit der Begründung, dass ein solcher nur
dann vorliege, wenn eine Mehrheit von Personen die wirtschaftliche
Kampfmassnahme durchführe. Das treffe hier nicht zu, weil die Erschwerung der
Geschäftsbeziehungen den Klägerinnen durch die Beklagte allein auferlegt
worden sei; die Beklagte habe den Ausschluss der Klägerinnen vom verbilligten
Käsebezug einfach dadurch erreicht, dass sie, als Eigentümerin des grössten
Teiles der schweizerischen Käseproduktion, ihren Mitgliedern den Käse nur
unter entsprechenden Bedingungen überlassen habe.
Diesen Überlegungen vermag das Bundesgericht nicht zu folgen. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wirklich, wie es in ihren Statuten
heisst, Eigentümerin des von den Mitgliedern eingekauften Käses wird.
Jedenfalls verkaufen die Mitglieder den Käse nach der ausdrücklichen

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Bestimmung von Art. 23 der Statuten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
nicht als blosse Stellvertreter der Beklagten. Wenn sämtliche Mitglieder der
beklagten Genossenschaft den Klagerinnen die Abgabe von Käse zu verbilligten
Preisen verweigert haben, so handelte es sich daher unzweifelhaft um eine von
einer Mehrheit von Personen durchgeführte Kampfmassnahme. Dass die Mitglieder
durch die Genossenschaftsstatuten zu diesem Verhalten verpflichtet waren und
wahrscheinlich gar nicht anders handeln konnten, ändert an dieser Tatsache und
damit am Vorliegen eines Boykottes nichts. Ob der Einzelne auf Grund einer
statutarischen bezw. sonstigen verbandsmässigen Bindung an einer
Kampfmassnahme teilnimmt, ist für die Tatsache des Boykottes ebenso
unerheblich wie eine in diesem Sinne eingegangene vertragliche Verpflichtung;
sonst könnte ja immer dann nicht mehr von einem Boykott gesprochen werden,
wenn die Aktion von einem Verband ausgeht, was gerade die häufigste
Erscheinungsform des Boykotts ist. Vgl. hiezu BOLLA, La responsabilità del
promotore del boicottaggio verso il boicottato nel diritto svizzero, Zschr. f.
schw. R., N. F. 46 S. 220/21 a.
Eine andere Frage ist dann selbstverständlich die nach der Verantwortlichkeit
für den Boykott. Folgen diejenigen, welche den Boykott durchführen, nur dem
ihnen vom einem Dritten auferlegten unausweichlichen Zwange, so wird auch nur
dieser für den Schaden einzustehen haben. Das ist hier unbestrittenermassen
der Fall; die Beklagte selber bestreitet unter diesem Gesichtspunkte ihre
Verantwortlichkeit nicht.
Im übrigen bleibt zu beachten, dass der Boykott keinen besondern gesetzlichen
Haftungstatbestand bildet, sondern lediglich als unerlaubte Handlung im Sinne
von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR in Betracht fallen kann. Selbst wenn die vorliegende
wirtschaftliche Kampfmassnahme nicht unter den Begriff des Boykotts fallen
würde, wie er von der Praxis im genannten Rahmen entwickelt worden ist, so
müsste sie

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deshalb nichtsdestoweniger nach den nämlichen Grundsätzen beurteilt werden,
was die Vorinstanz denn schliesslich auch getan hat.
2. ­ (Kriterien des unzulässigen Boykottes: Widerrechtlichkeit oder
Unsittlichkeit des Zweckes oder der Mittel, Missverhältnis zwischen Schaden
und angestrebtem Vorteil. Unzulässigkeit verneint hinsichtlich Zweck und
Mittel.)
3. ­ Es fragt sich also nur noch, ob zwischen dem den Klägerinnen durch den
Boykott angerichteten Schaden und den von der Beklagten angestrebten Vorteilen
nicht ein offensichtliches Missverhältnis bestand. Die Klägerinnen behaupten,
ihre wirtschaftliche Existenz wäre vernichtet worden, wenn sie unter dem Druck
der Preissperre nicht schliesslich nachgegeben hätten und in das Syndikat
eingetreten wären.
Allein nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes kann der Zweck eines
Boykotts . unter Umständen auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
des Boykottierten rechtfertigen (BGE 54 II 174 und dort angeführte Urteile; 62
II 105
f.). Für den vorliegenden Fall stellt nun das angefochtene Urteil fest,
dass die Zustände, welche vor der Gründung des Syndikates auf dem
Schachtelkäsemarkt herrschten (Misstände im Preiswesen, in der Aufmachung und
in der Qualität der Ware), geeignet waren, namentlich im Ausland das Ansehen
der schweizerischen Schachtelkäseproduktion ernstlich zu gefährden und damit
der ganzen schweizerischen Käseproduktion zu schaden, weshalb die Regelung des
Marktes nicht nur im Interesse der Schachtelkäsefabrikanten und der Beklagten
lag, sondern auch im Interesse der schweizerischen Käse- und Milchproduktion
und der ganzen schweizerischen Volkswirtschaft. Diese Feststellungen, gemäss
Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG für das Bundesgericht ohnehin verbindlich, finden in den bei den
Akten liegenden Korrespondenzen, Gesandtschafts- und Konsularberichten,
Zeugendepositionen usw. ihre Bestätigung. Es genügt, auf die Deposition des
Direktors

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der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes, Dr. Käppeli, hinzuweisen; er bezeichnete die
Zustände in der Fabrikation und im Verkauf von Schachtelkäse als Chaos, in das
der Bundesrat eingegriffen hätte, wenn die gesetzlichen Grundlagen vorhanden
gewesen wären.
War also die Regelung des Marktes, welche das Syndikat sich zur Aufgabe
machte, ein dringendes volkswirtschaftliches Gebot, so musste sie auch gegen
die beiden Klägerinnen durchgesetzt werden, und zwar selbst dann, wenn für
diese die Fortdauer jener ungeordneten Verhältnisse eine Existenzfrage
bildete. Das Interesse ganzer Volkswirtschaftszweige und der schweizerischen
Volkswirtschaft überhaupt ging den Sonderinteressen einzelner Aussenseiter
vor. Dem halten die Klägerinnen freilich entgegen, dass sie sich dem Beitritt
zum Syndikat nicht grundsätzlich widersetzten, sondern lediglich einzelnen
damit verbundenen Bedingungen. Die Ordnung des Marktes konnte aber, wenn sie
wirksam sein sollte, nicht gerade in den wichtigsten Fragen, im Preis-,
Kaliber- und Markenwesen, wieder durch allerlei individuelle Wünsche und
Ausnahmen durchbrochen werden. Die Ablehnung dieser Bedingungen durch die
Klägerinnen kam daher einer grundsätzlichen Weigerung gleich.
Damit fällt die Frage, ob die Preissperre tatsächlich zur Vernichtung der
klägerischen Betriebe geführt hätte, als unmassgeblich dahin; die Sperre
müsste auch dann, wenn sie diese Wirkung gehabt hätte, als berechtigt
anerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 31. Januar 1936 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 276
Date : 01. Januar 1936
Published : 06. Oktober 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 276
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Boykott.1. Der Boykott als Kampfmassnahme einer Mehrheit von Personen, die statutarisch oder...


Legislation register
OG: 81
OR: 41
BGE-register
54-II-160 • 62-II-276 • 62-II-97
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