S. 263 / Nr. 66 Familienrecht (d)

BGE 62 II 263

66. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1936 i. S. Leonhardt gegen
Bezirksrat Zürich.

Regeste:
Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB. «Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» ist
jeder abnormale Geisteszustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit
im Sinne dieser Bestimmung ergibt.


Seite: 264
Der Beschwerdeführer zieht den seine Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB
bestätigenden Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. September
1936 an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmündigung aufzuheben.
Zur Begründung bringt er vor, das Gutachten, auf das sich der kantonale
Entscheid stützt, stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche im
wahren Sinne des Wortes fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten der zürcherischen
Heilanstalt Burghölzli lautet dahin, der Beschwerdeführer leide an einer
organisch bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und Kritiklosigkeit
wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht als Geisteskrankheit aus, weshalb
vormundschaftliche Fürsorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein
Geisteszustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über das
Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt, die Bevormundung zu
seinem Schutze notwendig macht. Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB verlangt als Voraussetzung der
Entmündigung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger Erkrankung
oder eine allgemeine Verminderung der geistigen Kräfte, wie sie gemeinhin als
Geistesschwäche bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem Schutzzweck
der Bestimmung entsprechend immer dann Platz zu greifen, wenn ein wie auch
immer gearteter abnormaler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den
Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten untauglich macht oder für
ihn oder andere Personen eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 263
Date : 01. Januar 1936
Published : 04. Dezember 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 263
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Entmündigung nach Art. 369 ZGB. «Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» ist jeder abnormale...


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ZGB: 369
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62-II-263
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