S. 243 / Nr. 63 Urheberrecht (d)

BGE 62 II 243

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1936 i. S.
Schweizerische Rundspruchgesellschaft und Konsorten gegen Turicaphon A.-G. und
Konsorten.


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Regeste:
Urheberrecht: Die Verwendung von Schallplatten im Rundfunk ist nur mit
Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Platte (ausübender Künstler
oder Plattenersteller) zulässig. Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
1    Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2    Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
URG bezieht sich nicht auf die
Verwendung von Platten im Rundfunk.
Dem ausübenden Künstler steht nach URG ein Urheberrecht zu.
Verhältnis des URG zum internationalen Abkommen (RBUe).

Tatbestand (gekürzt).
A. ­ Die Klägerinnen befassen sich mit der Fabrikation von Schallplatten; die
Beklagten, die Schweizerische Rundspruchgesellschaft ­ ein aus den regionalen
Radiogesellschaften gebildeter Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
, ZGB ­ und die
Radiogenossenschaft Bern ­ die der Erstbeklagten als Mitglied angehört, im
übrigen jedoch eine selbständige juristische Person darstellt ­, pflegen von
den Klägerinnen hergestellte Schallplatten durch Radio zu verbreiten. Diese
Benützung der Schallplatten wurde anfänglich von den Klägerinnen ohne weiteres
gestattet; sie überliessen den Beklagten sogar Platten leihweise und
unentgeltlich, da sie glaubten, die Radioverbreitung bedeute eine Reklame für
ihre Produkte. In der Folge kamen sie jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung,
nämlich dass die Radiosendung die Ursache des bei ihnen eingetretenen
Absatzrückganges bilde. Sie traten daher mit den Sendegesellschaften in
Unterhandlungen, die zum Abschluss des Vertrages vom 28. September 1931
führten,

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durch welchen erstmals eine Regelung der Beziehungen zwischen den
Schallplatten-Grossisten und der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft
(S.R.G.) getroffen wurde. Dieser Vertrag wurde aber schon nach Jahresfrist
wieder gekündigt. Da die hierauf zwischen den Herstellerfirmen ­ vertreten
durch den Syndicus der phonographischen Industrie, Dr. Baum in Berlin ­ und
der S.R.G. geführten Unterhandlungen zu keinem Ziele führten, teilte Dr. Baum
der S.R.G. mit, dass die Plattenfabrikanten ihr keine Platten mehr zu
Sendezwecken zur Verfügung stellen könnten. Am 9. Januar 1934 erliess er
sodann im Namen von 15 Schallplattenunternehmungen, darunter allen heutigen
Klägerinnen, an die S.R.G. ein Verbot, ab 21. Januar 1934 die von den in Frage
stehenden Unternehmungen hergestellten Schallplatten für Radioverbreitung zu
verwenden. Trotz diesem Verbot haben die Beklagten zugestandenermassen auch
weiterhin Schallplatten der Klägerinnen benutzt.
B. ­ Mit Klage vom 14. April 1934 stellten die Klägerinnen unter anderm das
Rechtsbegehren:
Es sei den Beklagten gerichtlich zu untersagen, von den Klägern hergestellte
Schallplatten durch den Rundfunk zu senden oder senden zu lassen.
Die Klägerinnen leiten die Befugnis zu dem von ihnen geforderten Verbot aus
dem Urheberrecht ab.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage im vollen Umfang; die
Zweitbeklagte bestreitet überdies, passiv legitimiert zu sein.
C. ­ Der Appellationshof des Kantons Bern untersagte mit Urteil vom 17. Januar
1936 den beiden Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Folgen im
Widerhandlungsfall (Busse bis 5000 Fr., womit Gefängnis bis auf 60 Tage oder
Korrektionshaus bis zu einem Jahre verbunden werden kann) von den Klägerinnen
hergestellte Schallplatten rundspruchmässig zu senden oder senden zu lassen,
soweit solche Platten nach dem 20. Januar 1934 durch die Beklagten erworben
wurden.

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D. ­ Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Abweisung der Klage.
Die Klägerinnen haben um Abweisung der Berufung und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils ersucht.
E. ­ Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Für die Beurteilung der von den Klägerinnen geltendgemachten
urheberrechtlichen Ansprüche kommen einerseits die Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
von 1922 (URG) und anderseits die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13.
November 1908 und in Rom am 2. Juni 1928 (RBUe) in Frage, und zwar gelten für
diejenigen Werke, als deren Ursprungsland die Schweiz anzusehen ist,
ausschliesslich die Bestimmungen des URG (Art. 4 RBUe). Die Werke, deren
Ursprungsland ein anderer Unionsstaat als die Schweiz ist, geniessen sowohl
die aus dem URG sich ergebenden, wie die in der RBUe besonders festgesetzten
Rechte (RBUe Art. 4
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 6 Begriff - Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
URG).
2. ­ In erster Linie hat das Gericht von Amteswegen die Frage der
Aktivlegitimation der Klägerinnen zu prüfen, d. h. zu untersuchen, ob ihnen in
Wirklichkeit die Urheberrechte zustehen, auf die sie ihre Ansprüche stützen,
sei es, dass diese Rechte in ihrer Person entstanden sind, sei es, dass sie
sich als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Berechtigten ausweisen können.
Auszugehen ist davon, dass Schallplatten sogenannte Werke zweiter Hand sind,
die gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
URG gleich den in Art. 4 Abs. 1 genannten
Übersetzungen und anderen Wiedergaben von Werken der Literatur, Kunst oder
Photographie denselben Urheberrechtsschutz geniessen

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wie Originalwerke, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das wiedergegebene Werk
erster Hand, das Originalwerk, urheberrechtlich geschützt sei oder nicht (z.
B. neue Übersetzungen antiker Klassiker).
Es kann sich bei Schallplatten daher lediglich fragen, ob das Urheberrecht den
bei der Plattenaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstlern, oder aber dem
Unternehmer, der die Platte erstellen lässt, oder beiden zusammen zustehe. Bei
allen drei Möglichkeiten ist die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu bejahen.
Denn steht ihnen als den Plattenfabrikanten nach Gesetz das Urheberrecht
ausschliesslich oder teilweise zu, so sind sie von Gesetzeswegen aktiv
legitimiert. Sind die ausübenden Künstler als urheberrechtlich geschützt
anzusehen, so sind die Klägerinnen kraft Abtretung legitimiert, weil sie
gemäss ihren Erklärungen sich von den Künstlern, die sie für
Schallplattenaufnahmen verpflichten, regelmässig sämtliche Urheberrechte
einschliesslich des Rechtes der Benützung der Platten zur Radioverbreitung
abtreten lassen. Zwar haben die Klägerinnen nicht hinsichtlich bestimmter,
einzelner Platten den Beweis für die erfolgte Abtretung dieser Rechte
angetragen und erbracht; allein da die Beklagten es unterlassen haben,
einzelne Schallplatten namhaft zu machen, für welche die Zession fehlen soll,
und die Klägerinnen keine vollständige Kenntnis davon haben konnten, welche
Platten von den Beklagten benutzt worden sind, weil die Beklagten ja auch auf
indirektem Wege Platten der Klägerinnen erwerben konnten, so darf der
Nachweis, dass die Abtretung der Rechte üblicherweise erfolge, als ausreichend
gelten. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ist daher gegeben.
3. ­ Die Zweitbeklagte, die Radiogenossenschaft Bern, bestreitet ihre
Passivlegitimation mit der Begründung, sie sei nur ein Organ der
Erstbeklagten, der S.R.G., welche allein den Verkehr mit den
Schallplattenfabrikanten besorge. Die Vorinstanz hat diese Einrede
zurückgewiesen, weil eine Stellvertretung bei unerlaubter Handlung nicht

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in Frage komme, so dass die Radiogenossenschaft Bern (R.G.B.), die als
Genossenschaft das Recht der juristischen Persönlichkeit besitze, sich durch
ihr Verhalten persönlich verpflichtet habe.
Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten ist jedoch zweifellos gegeben; denn
der in Frage stehende Anspruch auf Unterlassung der Benützung der
Schallplatten im Radio richtet sich selbstverständlich gegen jeden, der die
Schallplatten in dieser Weise benützt, und es kann sich niemand darauf
berufen, ein Dritter, Unberechtigter habe ihn dazu ermächtigt. Das Gesetz
kennt keinen gutgläubigen Erwerb eines Urheberrechtes oder einer Lizenz. Die
Unterlassungsklage hängt lediglich vom Tatbestand der objektiven
Widerrechtlichkeit ab, während ein Verschulden nicht erforderlich ist. Da
weiter die Zweitbeklagte die juristische Persönlichkeit besitzt, sind auch die
formellen Voraussetzungen für ihre Belangbarkeit gegeben...
4. ­ In der Sache selbst steht die Vorinstanz im Gegensatz zu den Klägerinnen
auf dem Standpunkt, dass den bei der Herstellung der Schallplatte mitwirkenden
ausübenden Künstlern ein Urheberrecht nicht zustehe; soweit das RBUe zur
Anwendung gelangt, verweist sie darauf, dass auf der Konferenz in Rom vom
Jahre 1928 ein Antrag auf Einräumung eines solchen Urheberrechtes abgelehnt
worden sei. Aber auch nach dem URG sei ein solches Recht nicht anzunehmen, da
der Wortlaut des Gesetzes eher dafür spreche, dass der urheberrechtliche
Schutz den Veranstaltern gewährt werden solle. Für diese Auffassung falle ins
Gewicht, dass die Übertragung unter Mitwirkung ausübender Künstler der rein
mechanischen Übertragung durch Lochen oder Stanzen gleichgestellt werde. Es
sei allerdings zuzugeben, dass das Recht des Veranstalters nicht rein
urheberrechtlicher Natur sei; Art. 4 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
URG sei aber hauptsächlich wegen
der schweizerischen Musikdosen-Industrie in das Gesetz aufgenommen worden, und
der Gesetzgeber habe auf dem Umweg über das Urheberrecht dieser Industrie
einen

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gewerblichen Rechtsschutz zukommen lassen wollen. Wenn nach dem deutschen
Recht ein Schutz der ausübenden Künstler anzunehmen sei (vgl. MARWITZ-MÖHRING,
Deutsches Urheberrechtsgesetz, Berlin 1929, § 2 N. 10), so sei dies für die
Auslegung des schweizerischen Gesetzes belanglos. Es sei auch von Bedeutung,
dass zur Herstellung der Schallplatten auf Seiten des Fabrikanten oder seines
Personals ebenfalls künstlerische Fähigkeiten erforderlich seien, gerade wie
bei der Herstellung einer Photographie, die auch urheberrechtlichen Schutz
geniesse.
Die Frage, ob bei der Erstellung einer Schallplatte das Urheberrecht dem
ausübenden Künstler oder dem Veranstalter oder endlich beiden zusammen
zustehe, wird im URG nicht ausdrücklich beantwortet. Die Auffassung der
Vorinstanz, dass es ein zweckloser Umweg wäre, das Urheberrecht beim
ausübenden Künstler entstehen zu lassen, um es sofort auf den Veranstalter der
Aufnahme zu übertragen, bedeutet jedoch keine erschöpfende Würdigung der
Verhältnisse. Obwohl für die Plattenherstellung, wie für die Photographie,
eine gewisse künstlerisch bedingte Einfühlung in die beabsichtigte ästhetische
Wirkung notwendig ist, so ist doch das Verdienst des Erstellers der Platte
vornehmlich technischer Art, während die wesentlichste künstlerische Leistung
doch beim ausübenden Künstler zu suchen ist, der das wiederzugebende
Originalwerk interpretiert. Neben dem Plattenhersteller wird daher
richtigerweise dem ausübenden Künstler ebenfalls, wenn nicht ihm allein, ein
Urheberrecht zuzuerkennen sein. Dies bedeutet aber auch keineswegs einen
nutzlosen juristischen Umweg, sondern hat einen guten materiellen Grund: Der
Künstler ist nicht jederzeit gleich gut disponiert; es kann sich eine
Indisposition auch erst während der Ausführung seiner Aufgabe einstellen, oder
es kann ihm auch einmal ein Missgeschick zustossen. Einen solchen
unglücklichen Moment auf einer Schallplatte festhalten und verewigen zu
lassen, kann ihm nun nicht zugemutet werden. Allerdings ist ihm nicht das
Recht zuzugestehen,

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von seiner Verpflichtung, bei der Erstellung der Schallplatte mitzuwirken,
zurückzutreten; er muss aber das Recht haben, wenn auch auf seine Kosten, eine
Wiederholung der Aufnahme zu verlangen, ähnlich wie beim Verlagsvertrag, Art.
385
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 385 - 1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
1    Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
2    Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.
OR, dem Autor das Recht zur Anbringung von Verbesserungen eingeräumt wird.
Diese Rechte, die dem Künstler zugebilligt werden müssen, setzen aber die
Existenz eines Urheberrechtes voraus. Es wäre nicht recht verständlich, wieso
sie ihm ohne ein solches zustehen könnten, also wenn das Urheberrecht erst
beim Veranstalter der Aufnahme zur Entstehung käme.
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stehen entgegen der
Ansicht der Vorinstanz der Anerkennung eines Urheberrechtes des ausübenden
Künstlers nicht im Wege. Wohl sprachen beim Erlass von Art. 4 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
URG
Überlegungen mit, die auf einen Schutz der schweizerischen Musikdosenindustrie
abzielten. Wenn die Vorinstanz aber die Behauptung aufstellt, dass dies der
ausschliessliche Zweck der Bestimmung gewesen sei, und zum Beweis hiefür sich
darauf beruft, dass die rein mechanische Übertragung durch Lochen, Stanzen und
dergleichen der Übertragung unter Mitwirkung ausübender Künstler
gleichgestellt sei, so übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auch
die Übertragung durch Lochen, Stanzen und dergleichen nur dann Schutz
geniesst, wenn sie als künstlerische Leistung anzusehen ist. Die rein
mechanische Übertragung, die nur auf handwerksmässiger, technischer
Geschicklichkeit beruht, ist also gerade nicht urheberrechtlich geschützt.
Diese Auffassung wurde auch bei der Beratung des Gesetzes in der
Bundesversammlung zum Ausdruck gebracht. So führte der Berichterstatter im
Ständerat, Wettstein, aus: «Bei diesen mechanischen Instrumenten ist die
Wiedergabe an sich geschützt; sie ist aber nicht geschützt, wenn die
Wiedergabe nicht als künstlerische Leistung zu betrachten ist. Es sind also
vom Urheberrecht ausgenommen die durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften
oder durch eine

Seite: 250
ähnliche Vorrichtung bewirkten Übertragungen, die keine künstlerische Leistung
darstellen, mit andern Worten: Rein mechanische Wiedergaben sind nicht
urheberrechtlich geschützt.» (Sten. Bull. Ständerat 1920 S. 369; vgl. ferner
a.a.O. S. 437.) Ganz ähnlich sprach sich der Berichterstatter im Nationalrat,
von Matt aus: «Diese rein mechanischen Verfahren sollen im allgemeinen nicht
geschützt sein, sondern nur dann, sofern die Übertragung als eine
künstlerische Leistung anzusehen ist» (Sten. Bull. Nationalrat 1922 S. 263).
Lassen schon diese Äusserungen deutlich erkennen, dass in erster Linie die
Tätigkeit des ausübenden Künstlers als das schutzwürdige Objekt betrachtet
wurde, so wird jeder Zweifel beseitigt durch die Ausführungen des
Berichterstatters französischer Zunge im Ständerat, de Meuron, welcher
bemerkte: «On a voulu protéger le mode d'exécution de cette pièce ... c'est ce
côté de virtuosité, d'exécution qu'on a voulu protéger...», und der
Berichterstatter Wettstein fügte hinzu: «Das Urheberrecht in dieser
Übertragung liegt nicht in einem mechanischen Herstellungsprozess, sondern im
Vortrag (a.a.O. S. 369).
Wenn daher auch auf dem Boden der RBUe aus den von der Vorinstanz genannten
Gründen ein Urheberrecht des ausübenden Künstlers nicht anerkannt wird, so
muss ihm doch nach dem URG ein solches zugebilligt werden.
5. ­ Für dieses Urheberrecht des ausübenden Künstlers gilt der allgemeine
Grundsatz der Übertragbarkeit, und es liegt in der Natur der Sache, dass die
Übertragung desselben auf den Plattenhersteller, soweit dies zur gewerblichen
Verwertung der Schallplatte erforderlich ist, im Zweifel Platz greifen muss.
Im vorliegenden Fall haben die ausübenden Künstler zudem, wie bereits erwähnt
wurde, ihre Urheberrechte einschliesslich des Rechtes der öffentlichen
Aufführung und des Rechtes der Verbreitung durch, den Rundfunk an die
Hersteller der Platten abgetreten, so dass die in Betracht fallenden
urheberrechtlichen Befugnisse sämtlich in der Hand der Hersteller vereinigt
sind.

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Dass zu diesen Befugnissen neben dem Recht der öffentlichen Aufführung auch
dasjenige zur Verbreitung des Werkes durch Radio gehört, obwohl es in Art. 12
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.

URG als besonderes urheberrechtliches Teilrecht nicht erwähnt wird, ist mit
der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen. Ob die Verbreitung durch Radio als
«Wiedergabe» gemäss Art. 12 Ziffer 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
URG anzusehen sei oder ob sie der
«öffentlichen Aufführung» im Sinne von Art. 12 Ziffer 3 beigeordnet werden
müsse, kann dahingestellt bleiben, da es für die hier zu entscheidende
Streitfrage unerheblich ist. Es mag lediglich bemerkt werden, dass es wohl
natürlicher ist, die Radioverbreitung als öffentliche Aufführung zu
betrachten; denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beruht nach der
Terminologie des Gesetzes der Begriff der «Wiedergabe» auf einer Festlegung
des Werkes in Werkexemplaren (cf. JACCOTTET, Le droit d'auteur et les
émissions radiophoniques, Lausanne 1935 S. 144 ff.), während die ohne
Erzeugung eines neuen Werkexemplars verhallende akustische Darbietung das
charakteristische Merkmal der öffentlichen Aufführung darstellt.
Soweit das RBUe zur Anwendung gelangt, ergibt sich das Bestehen eines
urheberrechtlichen Teilrechtes auf die Verbreitung durch Rundfunk überdies aus
der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 11 bis RBUe.
6. ­ Die Kernfrage des vorliegenden Prozesses ist nun die, ob das Recht zur
Verwendung der Schallplatten im Rundfunk, das den Plattenherstellern nach den
bisherigen Ausführungen zusteht, auch auf den Erwerber solcher Platten
übergehe. Solange die Plattenhersteller diese Verwendung stillschweigend
duldeten, war ein solcher Übergang dieser Befugnis anzunehmen. Mit dem Erlass
des Verbotes vom 9. Januar 1934 fiel diese Vermutung jedoch dahin; es stand
nunmehr für die Zukunft eindeutig fest, dass die Klägerinnen beim Verkauf der
Platten nicht mehr den Willen hatten, auch deren Benützung im Radio zu
gestatten.
Die Beklagten vertreten nun aber den Standpunkt, dieses

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Verbot sei wirkungslos, weil es mit dem in Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
1    Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2    Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
URG aufgestellten
zwingenden Rechtssatz im Widerspruch stehe, dass ein auf Grund einer
schweizerischen Zwangslizenz oder auf Grund freiwilliger Erlaubnis des
Berechtigten auf mechanische Instrumente übertragenes Werk mit solchen
Instrumenten ohne weiteres öffentlich aufgeführt werden dürfe. Für diese
Ansicht glauben sich die Beklagten auf BGE 59 II S. 331 stützen zu können.
Dabei verkennen sie jedoch, dass dort vom Verhältnis des Autors des
übertragenen Werkes, d. h. dem Komponisten, und dem Hersteller der
Schallplatte die Rede ist, während im vorliegenden Falle die Befugnisse des
Plattenherstellers, der das Urheberrecht an der Übertragung erworben hat, in
Frage steht. Wenn daher auch in dem erwähnten Entscheid gesagt ist, dass der
Komponist, der die Bewilligung zur Erstellung der Schallplatte freiwillig oder
auf Grund einer schweizerischen Lizenz erteilt hat, sich gegen die öffentliche
Aufführung derselben nicht zur Wehr setzen kann, so ist damit nichts
präjudiziert für die Rechtsstellung des Plattenherstellers, und in ganz
besonderem Masse gilt dies hinsichtlich der Frage der Verbreitung durch den
Rundfunk auf den der zitierte Entscheid überhaupt nicht Bezug hat, da es sich
dort lediglich um die Zulässigkeit der öffentlichen Aufführung in Cafés,
Restaurants etc. handelte.
Die Frage ist vielmehr die, ob der Begriff der öffentlichen Aufführung nach
Art. 12 Ziffer 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
URG, wo der Inhalt des Urheberrechtes umschrieben wird, mit
demjenigen des Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
1    Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2    Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
URG identisch sei. Bei der Beantwortung dieser Frage
ist davon auszugehen, dass beim Erlass des Gesetzes vom Jahre 1922 noch nicht
vorausgesehen werden konnte, welch grosse Bedeutung die Schallplatte für die
Verbreitung im Rundfunk erlangen werde (vgl. z. B. BUSER, Zeitschrift f.
Schweiz. Recht NF 51, S. 194 a, 196 a). Es darf daher nicht ohne weiteres
unterstellt werden, dass die in Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
1    Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2    Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
URG getroffene Regelung auch auf die
Verbreitung durch Radio Anwendung finden müsse. Ergeben sich neue Tatbestände,
die Eigentümlichkeiten aufweisen, welche nach

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den im Gesetz aufgestellten allgemeinen Grundsätzen eine Berücksichtigung
durch eine Sonderregelung erheischen, so hat der Richter im Sinne von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB diejenige Beurteilung Platz greifen zu lassen, die der Gesetzgeber, wenn
er an den Fall gedacht hätte, getroffen haben würde. Er darf sich nicht
sklavisch an den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen klammern, wenn dies zu
einem Resultat führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
Dass eine besondere Behandlung der Benützung von Schallplatten im Radio nicht
mit Grundprinzipien des schweizerischen Urheberrechtes im Widerspruch steht,
wird durch den Beitritt der Schweiz zu der römischen Fassung der RBUe
dargetan, deren Art. 11 bis die Rundfunksendung als besonderes Teilrecht des
Urheberrechtes anerkennt, das von den Landesgesetzgebungen besonders normiert
werden kann. Danach ist es also nach schweizerischem Recht zulässig, die
Verwendung einer Schallplatte im Radio von besonderen Bedingungen abhängig zu
machen.
7. ­ Wie schon eingangs erwähnt wurde, geniessen nach Art. 4 RBUe Werke, die
aus einem Verbandsland stammen, sämtliche Rechte, die ein Gesetz dem
inländischen Urheber einräumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im
Ursprungsland schutzfähig seien oder nicht. Jedes aus einem Verbandsland
stammende Werk ist daher in der Schweiz geschützt, sofern es nach den im
schweizerischen Recht aufgestellten Grundsätzen den Charakter eines
geschützten Werkes hat; denn für den Inhalt des Begriffes des schutzfähigen
Werkes im Sinne des RBUe ist das Landesrecht massgebend (HOFFMANN, Die Berner
Übereinkunft, 1935 S. 52). Es ist deshalb unerheblich, dass nach der RBUe die
ausübenden Künstler kein Urheberrecht im Sinne eines Sonderrechtes
beanspruchen könnten; es genügt, dass ihnen nach schweizerischem Recht ein
solches zusteht.
Auf Grund der Auffassung, das Urheberrecht entstehe auch nach schweizerischem
Recht erst in der Person des

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Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als ausländisches Werk
anzusehen sei, vom Domizil des Veranstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da
aber nach den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem Recht das
Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler entsteht, so ist im Hinblick auf
ihn zu untersuchen, welches das Ursprungsland seines Werkes sei. Als
Ursprungsland eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentlichung
erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste Benützung anzusehen ist.
Wenn nun auch aus den Akten nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die
einzelnen in Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch die grösste
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Benützung in dem Land stattgefunden
habe, wo die Plattenfabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher zum
selben Resultat wie die Vorinstanz: Ursprungsland der von der Turicaphon A.-G.
hergestellten Platten ist die Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der
Schweiz hat; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die Verbreitung
durch Rundfunk geschützt. Die andern Klägerinnen, die ausnahmslos
Verbandsländern angehören, geniessen für die von ihnen hergestellten Platten
auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die erstmals in der Schweiz
veröffentlichten Werke der Turicaphon A.-G.
8. ­ Das Begehren der Klägerinnen auf Unterlassung weiterer Verwendung der
Platten im Radio durch die Beklagten ist daher in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vom 9. bezw. 20. Januar
1934 zu schützen...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 243
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 07. Juli 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 243
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Urheberrecht: Die Verwendung von Schallplatten im Rundfunk ist nur mit Erlaubnis des Inhabers des...


Gesetzesregister
OR: 385
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 385 - 1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
1    Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
2    Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.
URG: 4 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
1    Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2    Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
6 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 6 Begriff - Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
12 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
1    Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.
2    Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
59-II-331 • 62-II-243
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausübender künstler • beklagter • frage • vorinstanz • mechaniker • veranstalter • schweizerisches recht • weiler • sender • berichterstattung • literatur • originalwerk • baum • radiosendung • zweifel • bundesgericht • landesrecht • lizenz • sprache • nationalrat • komponist • entscheid • übereinkunft zum schutze von werken der literatur • kenntnis • restaurant • ware • rechtsbegehren • autonomie • juristische person • bilanz • aktiv- und passivlegitimation • kopie • bundesgesetz über das urheberrecht und verwandte schutzrechte • bewilligung oder genehmigung • handel und gewerbe • fotografie • unternehmung • produktion • richterliche behörde • begründung des entscheids • angabe • tonbildträger • parentel • bescheinigung • planungsziel • fernsehsendung • abtretung einer forderung • zweck • forderungsüberweisung • charakter • bus • unterlassungsklage • grossist • bundesversammlung • lausanne • sonderrecht • leiter • verhalten • wiederholung • werk zweiter hand • vermutung • genossenschaft • unerlaubte handlung • gewicht • mass • urheber • busse • bedingung • errichtung eines dinglichen rechts • stelle • verlagsvertrag • wille • tag
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