S. 138 / Nr. 36 Obligationenrecht (d)

BGE 62 II 138

36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1936 i. S. von Ins
und Lüscher gegen Neuhaus.


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Regeste:
Automobilunfall: Verhältnis der Haftung nach OR zu derjenigen nach MFG.

Beim Kreuzen zweier Automobile entstand wegen des vorschriftswidrigen Fahrens
beider Lenker eine gefährliche Situation; im Bestreben, einen Zusammenstoss zu
vermeiden, überfuhr das eine Auto einen Radfahrer und tötete ihn. Die
Hinterbliebenen belangten die beiden Lenker auf Schadenersatz.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat die Frage der Haftbarkeit der Beklagten nach den
Bestimmungen des Obligationenrechtes beurteilt auf Grund der Tatsache, dass
keiner der beiden Fahrzeuglenker im Ausweis seines Fahrzeuges als dessen
Halter bezeichnet ist. Ob die von der Vorinstanz aus dieser Tatsache gezogenen
Folgerungen in vollem Umfang richtig sind, oder ob nicht der Beklagte v. Ins
doch als Halter des von ihm benutzten Wagens angesehen werden muss, kann
dahingestellt bleiben. Es sei lediglich bemerkt, dass v. Ins als Halter nicht
etwa deswegen zum vorneherein ausser Betracht fällt, weil er nicht Eigentümer
des von ihm benutzten Wagens war und der Fahrzeugausweis auf die Eigentümerin,
die Euböolithwerke Olten, lautete; denn es kommt nicht allein hierauf an,
sondern auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, zu denen auch der
Umstand gehört, dass v. Ins offenbar über das Auto seiner Dienstherrin auch
ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit nach seinem Gutdünken verfügen konnte,
wie schon der

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Umstand zeigt, dass er den Wagen in den Militärdienst mitnahm und ihn zu
Privatfahrten benutzte; es könnte sich daher fragen, ob nicht darin die für
die Haltereigenschaft massgebende Verfügungsgewalt liege, kraft deren v. Ins
und nicht die Eigentümerin des Wagens als dessen Halter zu betrachten wäre
(vgl. über den Halterbegriff: STREBEL, N. 55 ff. zu Art. 37 MFG).
Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil im vorliegenden Fall das
Resultat praktisch dasselbe ist, ob sowohl v. Ins wie Lüscher als blosse
Lenker aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR haften, oder ob mit der obligationenrechtlichen
Haftung des Lüscher eine solche des v. Ins aus MFG konkurriert; denn auch im
letzteren Falle käme weder eine gänzliche, noch auch nur eine teilweise
Entlastung des v. Ins von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und
3 MFG in Frage: Eine gänzliche oder teilweise Befreiung nach Absatz 2 scheidet
aus, weil v. Ins nicht schuldlos ist, und eine Ermässigung der Ersatzpflicht
nach Absatz 3 entfällt, weil neben dem Verschulden des v. Ins weder ein
Verschulden des Geschädigten noch eines Dritten vorliegt; denn Lüscher ist als
Lenker des andern am Unfall beteiligten Motorfahrzeuges sowenig ein Dritter im
Sinne dieser Bestimmung, als es der Halter dieses Fahrzeuges wäre (STREBEL, N.
83 f. zu Art. 37, N. 10 zu Art. 38 MFG).
Ebenso sind im einen wie im andern Fall die beiden Beklagten den Klägerinnen
für ihren Schaden solidarisch haftbar, und auch hinsichtlich der endgültigen
Verteilung des Schadens und des Rückgriffes zwischen den Beklagten besteht
kein Unterschied, da sie in beiden Fällen im Verhältnis der sog. unechten
Solidarität oder Konkurrenz zueinander stehen: Bei Haftung des v. Ins aus MFG,
weil dann seine Kausalhaft mit derjenigen des Lüscher aus OR zusammentrifft,
so dass also ein Zusammentreffen verschiedener Haftungsgründe im Sinne von
Art. 41 Abs. 2 MFG und Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR vorliegt (vgl. STREBEL, N. 46 zu Art. 41 in
Verbindung mit N. 253 und 265 zu Art. 37, sowie N. 5 zu Art. 38 MFG). Haften
aber die beiden Beklagten

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als blosse Lenker aus unerlaubter Handlung, so besteht zwischen ihnen wiederum
unechte Solidarität ­ nicht echte Solidarität, wie die Vorinstanz anzunehmen
scheint: Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemeinsamen
Verschuldens im Sinne bewussten Zusammenwirkens bei der Herbeiführung eines
Unfalls (OSER/SCHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR), während die blosse
gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der Urheber unabhängig vom
andern eine zum Unfall adäquatkausale Ursache gesetzt hat, wie es hier der
Fall ist, lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (GUHL OR 2. Aufl. S. 99;
v. TUHR OR I S. 365).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 138
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 13. Mai 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 138
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Automobilunfall: Verhältnis der Haftung nach OR zu derjenigen nach MFG.


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
BGE Register
62-II-138
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • beklagter • frage • vorinstanz • unechte solidarität • automobil • schaden • fahrzeugführer • entscheid • richtigkeit • unerlaubte handlung • schadenersatz • echte solidarität • ausserhalb • kausalhaftung • olten • urheber • fahrzeugausweis