S. 81 / Nr. 19 Staatsverträge (d)

BGE 62 I 81

19. Urteil vom 29. Mai 1936 i. S. Deutsche Star Kugelhalter G. m. b. H. gegen
Friedrich Lüdi & Cie.

Regeste:
Art. 2 Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages vom 2.
November 1929. Ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das
die Entscheidung gefällt hat, durch schriftlichen Vertragsschluss unter
Abwesenden mit stillschweigender Zustimmung zu den dem Vertragsangebot
beigegebenen «Bedingungen», unter denen sich eine Gerichtstandsklausel
befindet. Unerheblichkeit des Umstandes, dass diese nicht besonders
hervorgehoben worden ist.


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(Gekürzter Tatbestand.)
A. - Die Rekurrentin, die Deutsche Star Kugelhalter Gesellschaft m. b. H. in
Schweinfurt, machte der Rekursbeklagten, der Firma Friedrich Lüdi & Cie in
Mogelsberg, schriftliche Angebote für gewisse Lieferungen und Reparaturen «auf
Grund beiliegender Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen». Diese
befanden sich gedruckt unter Ziff. 1-12 auf der Vorderseite eines besondern
Blattes. Auf jede Ziffer folgt zuerst ein fettgedrucktes Wort als allgemeine
Inhaltsangabe. Ziffer 11 lautet: «Erfüllungsort: Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung beider Teile, sowie Gerichtsstand ist Schweinfurt». Die
Rekursbeklagte nahm die Angebote schriftlich an, ohne dabei etwas zu den
erwähnten gedruckten «Verkaufsbedingungen» zu sagen.
In der Folge erhob die Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte auf Grund dieser
Verträge vor dem Amtsgericht Schweinfurt Klage auf Zahlung eines Betrages von
696,85 RM nebst Zins. Durch ein Versäumnisurteil vom 11. Oktober 1935 hiess
das Amtsgericht die Klage gut und legte der Rekursbeklagten die Kosten auf.
Auf Grund dieses Urteils leitete die Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte in
Mogelsberg die Betreibung ein für 972 Fr. 51 Cts. nebst Zins zu 5% von 955 Fr.
10 Cts. seit dem 1. August 1935. Nachdem die Rekursbeklagte Recht
vorgeschlagen hatte, stellte die Rekurrentin das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung. Die Rekursbeklagte wendete demgegenüber u. a. ein, dass eine
gültige Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliege. Der
Bezirksgerichtspräsident von Untertoggenburg verweigerte die definitive
Rechtsöffnung und der Rekursrichter des Kantons St. Gallen bestätigte diesen
Entscheid, indem er u. a. ausführte: Es fehle eine ausdrückliche Vereinbarung
der Zuständigkeit des Amtsgerichtes Schweinfurt. In den «Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen» der Rekurrentin sei das Wort
«Gerichtsstand» nicht fettgedruckt,

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sondern nur so nebenbei «en miniature», unter der Rubrik «Erfüllungsort»,
eingeschmuggelt worden. Es handle sich also um einen andern Fall als in BGE 58
I Nr. 15. Zudem werde, wie in diesem Entscheid hervorgehoben worden sei, in
der Botschaft des Bundesrates zum Vollstreckungsvertrag mit Deutschland
gesagt, dass man sich nicht habe zufrieden geben wollen mit einer «clause
unilatérale figurant sur une facture ou désignant simplement un lieu
d'exécution». Das gleiche gelte für eine unauffällige Gerichtsstandsklausel,
die sich, wie hier, auf einem blossen Beiblatt befinde. Das Stillschweigen zu
einer solchen Klausel genüge für eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrages mit Deutschland nicht. Es werde
noch verwiesen auf BGE 45 I Nr. 52 S. 379, Schweiz. Juristenzeitung 28 Nr. 83,
Entscheidungen des Kantonsgerichtes 1931 Nr. 37.
B. - Gegen diesen Entscheid hat die Deutsche Star Kugelhalter Gesellschaft m.
b. H. die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei wegen
Verletzung des Art. 2, Ziff. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und
Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen... vom 2. November 1929 aufzuheben.
Die Rekurrentin macht geltend: Da die Rekursbeklagte in einem Schreiben sich
selbst auf ihre «Verkaufs- und Lieferungsbedingungen» berufen habe, so habe
sie sie jedenfalls genau durchgelesen und zwar insbesondere auch Ziff. 11.
Selbst wenn sie das aber auch nicht getan hätte, so könnte sie sich als
Handelsgesellschaft hierauf nicht berufen.
C. - Der Rekursrichter hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Rekursbeklagte hat ebenfalls diesen Antrag gestellt. Sie bemerkt, der
Empfänger solcher Verkaufsbedingungen, wie derjenigen der Rekurrentin, müsse
das Wort «Gerichtsstand» übersehen, so dass damit der in der Schweiz wohnende
Käufer bewusst irre geführt werde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin hat das schriftliche Angebot sowohl für die Lieferung der
Werkzeuge als auch für die Reparatur ausdrücklich auf Grund ihrer gedruckten
«Verkaufsbedingungen», gemacht und diese beigelegt. Indem die Rekursbeklagte
die Angebote annahm, hat sie sich daher auch im allgemeinen mit den einen
Bestandteil der Angebote bildenden «Verkaufsbedingungen» einverstanden
erklärt, soweit sie sie nicht ausdrücklich ablehnte, und damit der
Gerichtsstandsklausel zugestimmt. Man hat es entgegen der Auffassung des
Rekursrichters mit einer wesentlich gleichen Sachlage wie beim Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Engels gegen Etablissements Sarina S. A. vom 5. März
1932 (BGE 58 I S. 96 ff.) zu tun. Aus den in diesem Entscheid angeführten
Gründen muss daher auch im vorliegenden Fall eine gültige
Gerichtsstandsvereinbarung angenommen werden. Im Fall Engels war die
Gerichtsstandsklausel ebenfalls mit andern Bestimmungen zusammen auf einem
besondern Blatt enthalten, das den Vertragsangeboten beigelegt worden war. Das
hat nicht die gleiche Bedeutung, wie wenn die Klausel erst in der Rechnung für
die Warenlieferung erscheint. Die Bemerkung im Entscheid i. S. Engels, dass
das Wort Gerichtsstand fettgedruckt sei, bildete keinen wesentlichen
Entscheidungsgrund. Bei den Entscheiden des Bundesgerichtes, des bernischen
Appellationshofes und des st. gallischen Rekursrichters, die dieser für seine
Auffassung zitiert, handelt es sich um eine wesentlich andere Sachlage; die
kantonalen Entscheide sind zudem nicht massgebend, soweit sie mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Widerspruch stehen. Was der
Rekursrichter darüber ausführt, dass die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden
Fall nicht genügend hervorgehoben worden sei, könnte unter Umständen dann
erheblich sein, wenn es sich um einen Vertragsschluss handelte, der
unmittelbar im Anschluss an kurze mündliche Unterhandlungen durch
Unterzeichnung eines vom

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Antragsteller vorgelegten Vertragsformulars zustande gekommen wäre und die das
Angebot annehmende Partei die «Verkaufsbedingungen» vor dem Vertragsschluss
nur flüchtig durchgangen hätte. So liegt aber die Sache hier nicht. Im
vorliegenden Fall kam der Vertragsabschluss jeweilen auf schriftlichem Wege
unter Abwesenden zustande, wobei die das Vertragsangebot annehmende Partei
alle Musse hatte, die dem Angebot beigelegten «Verkaufsbedingungen»
durchzulesen. Sie hat auch gar nicht bestritten, sie genau durchgesehen zu
haben, und könnte übrigens als Handelsgesellschaft mit einer solchen
Bestreitung nicht gehört werden, zumal sie wiederholt Verträge auf Grund der
«Verkaufsbedingungen» mit der Rekurrentin abschloss, mehrfach auf diese
Bestimmungen aufmerksam gemacht wurde und sich vor dem zweiten
Vertragsabschluss... in einer Weise auf jene «Bedingungen» berief, die zeigt,
dass sie sie genau geprüft hat (vgl. BGE 57 I S. 11 und 306 Erw. 4; Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Schöni c. Ostdeutsche Pflanzkartoffel-G.m.b.H. vom
27. Oktober 1933 Erw. 3).
...
Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 2 Ziff. 2 des
deutsch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages, wonach die Zuständigkeit der
Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne des Art.
1 begründet ist, wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung
der Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, unterworfen
hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen....
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 62 I 81
Data : 01. gennaio 1936
Pubblicato : 29. maggio 1936
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 62 I 81
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Art. 2 Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages vom 2. November 1929...


Registro DTF
57-I-9 • 58-I-96 • 62-I-81
Parole chiave
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