S. 266 / Nr. 54 Expropriationsrecht (d)

BGE 62 I 266

54. Auszug aus dem Urteil vom 20. November 1936 i. S. Fischli gegen
Schweizerische Bundesbahnen.

Regeste:
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1980: Voraussetzungen für die
Zulassung nachträglicher Forderungseingaben im Rinne von Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
dieses
Gesetzes.

Nach Art. 41 lit. o
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
(EntG) können Entschädigungsforderungen «auch nach Ablauf der Eingabefrist und
nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden: ... c)
wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang
vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach
Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt». Unter
Hinweis auf diese Bestimmung richtete Traugott Fischli als Eigentümer der
Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 in St. Gallen am 6. April 1936 eine
«nachträgliche Forderungseingabe» an den Präsidenten der für den VI. Kreis
bestellten Schätzungskommission. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Von der
genannten Liegenschaft hätten die Bundesbahnen vor ungefähr dreissig Jahren
einen Teil

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für die Vergrösserung des Bahnhofs St. Gallen enteignet, wobei die Frage der
nachteiligen Wirkungen, welche der Bahnbetrieb für das Restgrundstück hatte,
«erledigt» worden sei. Als aber in den Jahren 1927/28 für die betreffende
Strecke der elektrische Betrieb eingeführt wurde, hätten die vom Bahnhof
ausgehenden Erschütterungen wegen der schwereren Maschinen und der grösseren
Fahrgeschwindigkeiten erheblich zugenommen, wodurch das Haus des
Gesuchstellers in früher nicht voraussehbarem Masse gefährdet werde. Hiefür
verlange er von den Bundesbahnen eine nachträgliche Entschädigung.
Der Präsident der Schätzungskommission des VI. Kreises antwortete dem
Gesuchsteller am 8. April 1936, dass das Enteignungsverfahren vor
Schätzungskommission nur auf Begehren des Enteigners und nicht auch auf Antrag
eines Grundbesitzers eingeleitet werden könne. «Der von Ihnen angeführte Art.
41 lit. c setzt ein durchgeführtes Verfahren voraus; Sie werden sich daher
zuerst an die Bundesbahnen wenden müssen».
Gegen diese Verfügung reichte Traugott Fischli am 7. Mai 1936 Beschwerde beim
Bundesgericht ein. Er berief sich auf Art. 18 der bundesgerichtlichen
Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 22. Mai 1931
(VOSohKomm), wornach über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungseingaben
im Sinne von Art. 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG der Kommissionspräsident entscheidet und dessen
Entscheid innert dreissig Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden
kann. Der Beschwerdeantrag lautete, «die eidgenössische Schätzungskommission
sei anzuweisen, das Schätzungsverfahren durchzuführen». Da die Schädigungen,
die die Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 infolge des elektrischen
Bahnbetriebes erleide, durch die vor dreissig Jahren ausgerichtete
Minderwertentschädigung nicht gedeckt seien, müsse dem Rekurrenten der Weg des
Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG offen stehen.
Der Präsident der Schätzungskommission führte in seiner Beschwerdeantwort aus:
Dafür dass grundsätzlich

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auch der Enteignete ein Verfahren nach Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG einzuleiten
berechtigt sei, könne man allerdings auf Art. 66 lit. b dieses Gesetzes
verweisen: «Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen:
... b) auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines
Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im
Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung finden». Doch blieben dabei für die
Behandlung des Falles Fischli immer noch eine Reihe Schwierigkeiten bestehen.
Art. 41 lit. c lasse nachträgliche Entschädigungsforderungen nur zu, soweit
der später eingetretene Schaden die Folge der von Anfang an geplanten
Betriebsweise sei. An diesem Erfordernis fehle es hier; bei der frühern
Enteignung, die nach den Angaben des Rekurrenten 1906 stattgefunden haben
müsse, sei vom elektrischen Betrieb noch keine Rede gewesen. Auch sei die
Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 122 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 122
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.
2    Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.
3    Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.
EntG in Bezug auf den
Fall des Rekurrenten nicht ganz klar, zumal diese Bestimmung die Anwendbarkeit
des Art. 41 1. c. auf die nach dem frühern Recht erledigten Enteignungen nur
vorschreibe, wo sich die Rückwirkung als möglich erweise.
Die rekursbeklagten Schweizerischen Bundesbahnen erhoben die Einrede, dass das
Recht des Rekurrenten zu nachträglicher Forderungseingabe verwirkt sei, weil
er die in Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG vorgesehene dreissigtägige Frist seit Kenntnis
von der Schädigung nicht gewahrt habe. Eventuell werde das Vorhandensein der
materiellen Voraussetzungen von Art. 41 lit. c bestritten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es die
Sache an den Präsidenten der Schätzungskommission zurückwies, damit er noch
über die von den SBB erhobene Einrede der Verwirkung entscheide; werde diese
Einrede endgültig abgewiesen, allenfalls durch Urteil des Bundesgerichts (Art.
18 Abs. 2 VOSchKomm.), so werde für die materielle Behandlung der Sache das
Einigungsverfahren zu eröffnen sein.

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Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils:
«1. - Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis schon unter der Herrschaft des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes von 1850 entschieden hat, gehören
Ersatzforderungen, die ein Privater gegen ein mit der Enteignungsbefugnis nach
Bundesrecht ausgestattetes Unternehmen wegen schädigender Eingriffe in das
Privateigentum oder andere dingliche Rechte erhebt, zu den Ansprüchen aus
Enteignung und fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der eidgenössischen
Enteignungsbehörden (Schätzungskommission und Bundesgericht), wenn der
Eingriff eine nicht oder nicht leicht vermeidbare Folge aus dem
bestimmungsgemässen Bau und Betrieb des Werkes ist (BGE 49 I S. 386/7 mit
Zitaten). Durch das neue Enteignungsgesetz von 1930 ist an diesem Grundsatz
nichts geändert worden (vgl. BGE 62 I S. 12). Das Gesetz hat nur den Vorbehalt
zugunsten der zivilrichterlichen Zuständigkeit, den schon die bisherige Praxis
für Streitigkeiten über den Bestand des zu enteignenden Rechtes selbst machte
(BGE 22 S. 379 ff.; 46 I S. 278/9), in Art. 69 ausdrücklich festgelegt und neu
umschrieben.
Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die vom Rekurrenten behaupteten
Erschütterungen, wenn sie tatsächlich bestehen, eine notwendige oder doch
Dicht leicht vermeidbare Folge des konzessionierten Bahnbetriebes sind. Auch
stützt sich die Entschädigungsforderung auf einen angeblichen Eingriff in das
Privateigentum des Rekurrenten, nämlich in den Anspruch auf Unterlassung, der
ihm nach privatem Nachbarrecht gegenüber Störungen der fraglichen Art zustehen
würde (vgl. BGE 40 I S. 450 ff.; 62 I S. 11 ff.; Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG). Damit erscheint
die geltend gemachte Ersatzforderung als enteignungsrechtlich, und die
Zuständigkeit des Zivilrichters scheidet unter dem einzigen Vorbehalt von Art.
69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG aus.
2.- Dass die Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 bereits

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vor dreissig Jahren teilweise enteignet worden sein soll, wobei die
nachteiligen Auswirkungen des Bahnbetriebes auf das Restgrundstück durch eine
Minderwertentschädigung ausgeglichen wurden, stand nach der Praxis des
Bundesgerichtes zum alten Expropriationsgesetz der nachherigen Einleitung
eines ergänzenden Schätzungsverfahrens durch den Enteigneten oder dessen
Rechtsnachfolger nicht entgegen, wenn ihnen der Bahnbetrieb in der Folge
weitere, seinerzeit nicht zu erwartende Schädigungen in ihrem Privateigentum
verursachte (BGE 25 II S. 738/9; 27 I S. 178/9; 34 I S. 694/5; Beschluss des
Bundesgerichts vom 24. Januar 1922, womit der Urteilsantrag des
Instruktionsrichters in der Expropriationssache Burri zum Urteil erhoben
wurde). Umsomehr muss dieselbe Möglichkeit heute gegeben sein, wo das neue
Enteignungsgesetz im Gegensatz zum frühern sich über die Frage der
nachträglichen Forderungseingaben nicht mehr ausschweigt, sondern in Art. 41
lit. c eine Vorschrift enthält, die solche Fälle ohne weiteres deckt, und Art.
66 lit. b zudem ausdrücklich vorsieht, dass das Verfahren vor
Schätzungskommission auch auf Verlangen des Enteigneten zu eröffnen ist für
Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren erledigt wurden
(vgl. BGE 62 I S. 12). Warum Art. 41 lit. c nur Schädigungen im Auge haben
soll, welche die von Anfang an geplante Betriebsweise mit sich bringt, nicht
aber nachteilige Auswirkungen aus verändertem Betrieb, wie etwa der Einführung
der elektrischen Traktion, ist nicht ersichtlich (die Botschaft des
Bundesrates zum Entwurf für das neue Enteignungsgesetz nennt bei der
Besprechung des Art. 37 lit. c, heute Art. 41 lit. c, als Beispiel gerade die
Schädigungen, die entstehen, wenn der Betrieb nachträglich anders gestaltet
wird, als bei der Planauflage vorausgesehen werden konnte; s. Bundesblatt 1926
II S. 49/50). Ebensowenig ist für die Übergangszeit etwas Abweichendes aus
Art. 122 des Gesetzes abzuleiten.»
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 I 266
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 20. November 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 I 266
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1980: Voraussetzungen für die Zulassung...


Gesetzesregister
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
69 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
122
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 122
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.
2    Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.
3    Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.
BGE Register
25-II-733 • 40-I-447 • 49-I-380 • 62-I-266 • 62-I-9
Stichwortregister
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bundesgericht • enteigneter • forderungseingabe • entscheid • schaden • gesuchsteller • planauflage • kreis • frage • bahnhof • sbb • umfang • unternehmung • beginn • begründung des entscheids • enteignungsberechtigung • enteignung • voraussetzung • ausmass der baute • sachlicher geltungsbereich
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