S. 138 / Nr. 30 Doppelbesteuerung (d)

BGE 62 I 138

30. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1936 i. S. Josef Atzli Baugeschäft A.
-B. gegen Solothurn und Baselstadt.

Regeste:
Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ort eines ständigen
Baubureaus. Grundsätze für die Behandlung der «Mobilen Konti» bei der
interkantonalen Steuerausscheidung zwischen dem Hauptsitz und der
geschäftlichen Niederlassung eines Erwerbsunternehmens im allgemeinen und
eines Baugeschäftes im besondern.

Bei der Steuereinschätzung der Aktiengesellschaft «Josef Atzli Baugeschäft»
wurde zwischen Solothurn als dem Kanton des Hauptsitzes einerseits und
Baselstadt als Liegenschaftskanton und Sitz einer im Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung (Baubureau) anderseits streitig:
a) ob die Pflichtige in Basel lediglich für ihren dortigen Grundbesitz
(Spekulationsbauten) oder auch für das Baubureau (im Sinne einer
geschäftlichen Niederlassung) Steuern zu bezahlen habe;
c) wie im letztern Fall die Ausscheidung der «Mobilen Konti» zwischen des
beiden Kantonen vorzunehmen sei. Den Erwägungen des hierüber ergangenen
bundesgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen:

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«2. - Die Rekurrentin ist im Kanton Basel-Stadt nicht nur deshalb
steuerpflichtig, weil sie in Basel Grundeigentum besitzt, sondern auch
deshalb, weil sie dort eine Betriebsstätte hat. Eine solche begründet nicht
nur dann ein sekundäres Domizil, wenn sie die rechtlichen Merkmale einer
Zweigniederlassung aufweist, sondern nach der neuern bundesgerichtlichen
Praxis genügt, dass ständige körperliche Einrichtungen vorhanden sind und sich
in denselben ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des
Geschäftsbetriebes vollzieht (BGE 51 I S. 401; 52 I S. 242/3; 54 I S. 417
ff.). Diese Voraussetzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin in Basel
erfüllt. Das dort errichtete Baubureau ist nicht nur eine körperliche, sondern
auch eine ständige Einrichtung. Das Erfordernis der Ständigkeit fehlt zwar,
wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, jeweils dann, wenn ein
Baubureau nur für eine einzelne Baute erstellt wird (BGE 41 I S. 441/2; i. S.
Seeberger vom 28. Mai 1927; i. S. Müller vom 8. Juni 1928 S. 9/10). Doch die
Rekurrentin hat ihr Basler Bureau nicht nur für eine bestimmte Baute eröffnet,
sondern zur Unterstützung ihrer auf die Dauer angelegten spekulativen
Bautätigkeit in Basel und Umgebung... Da die auf diesem Bureau geleistete
Arbeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Rekurrentin gehört, muss sie auch
als qualitativ wesentlich bezeichnet werden (vgl. z. B. 40 I S. 74). Das
Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aber ist von der Praxis nur
deshalb aufgestellt worden, um die Besteuerung von dem Umfang nach ganz
nebensächlichen gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich ergebende
unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht zu verhindern (vgl. BGE i. S.
EW Wynau A. -G. vom 21. September 1928 S. 3). Als völlig nebensächlich kann
aber die vom Basler Baubureau ausgehende Tätigkeit nicht bezeichnet werden.
4.- Im wesentlichen dreht sich der Streit um die

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Zuteilung der sog. mobilen Konti (Kassa, Postcheck, Werttitel, Bankguthaben
und Buchforderungen). Der Kanton Basel-Stadt geht von der Auffassung aus, dass
nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis diese Konti stets nach
den lokalisierten Aktiven auf die einzelnen Betriebsstätten zu verteilen
seien. Doch diese Auffassung ist unrichtig. Die Praxis hat vielmehr folgende
Grundsätze aufgestellt:
a) Besitzt ein Unternehmen in mehreren Kantonen Fabrikbetriebe, so werden die
mobilen Konti auf diese Betriebe verteilt und zwar in der Regel nach den
lokalisierten Vermögenswerten (vgl. BGE 52 I S. 250 und die nicht publizierten
Entscheide i. S. Industriegesellschaft für Schappe vom 9. Juli 1920 S. 8; i.
S. Gesellschaft für Bandfabrikation vom 21. Mai 1920, S. 23; i. S.
Aluminiumindustriegesellschaft vom 30. September 1921 S. 8). Immerhin hat sich
das Bundesgericht vorbehalten, von diesem Verteilungsmodus dann abzugehen,
wenn er zu einem Ergebnis führen sollte, das nicht im Einklang steht mit dem
Grundsatz, «dass für die Zuweisung in erster Linie die nach der Eigenart und
den besondern Betriebsverhältnissen des in Betracht kommenden Unternehmens zu
bestimmende wirtschaftliche Zugehörigkeit der betreffenden Vermögensposten
entscheidend sein muss», (vgl. den nicht publizierten Entscheid i. S.
Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1922 S. 13 ff.). So wird z. B. jenem
Fabrikort, an dem sich zugleich der Hauptsitz mit der kaufmännischen Leitung
befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen Konti zugeschieden, als ihm bei
einer Verteilung nach den lokalisierten Vermögenswerten zugekommen wäre, (vgl.
z. B. BGE 45 I S. 374), wenn nicht schon in anderer Weise (z. B. durch
Zuscheidung der Beteiligungen und Guthaben an Tochter- oder
Hilfsgesellschaften) der Bedeutung des Hauptsitzes Rechnung getragen ist (BGE
52 I S. 251; 58 I S. 21 ff.; nicht publizierter Entscheid i. S. Société
anonyme pour l'industrie de l'Aluminium vom 30. September 1921 S. 9).

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b) Eine Verteilung der mobilen Konti findet auch dann statt, wenn ein
Unternehmen in einem Kanton die kaufmännische Leitung und in einem andern ein
Fabrikationsgeschäft besitzt. In einem solchen Falle erfolgt aber die
Zuscheidung nie nach lokalisierten Vermögenswerten, sondern stets nach freiem
Ermessen (BGE 40 I S. 212; 45 I S. 188; nicht publizierter Entscheid i. S.
Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1921 S. 16/17).
c) Liegt keiner der unter Lit. a und b erwähnten Fälle vor, so sind in der
Praxis die mobilen Konti durchwegs nicht verteilt, sondern vollständig dem
Hauptsitz zugeschieden worden. In dieser Weise ist das Bundesgericht z. B.
vorgegangen:
aa) bei Dampf- oder Motorschiffahrtsunternehmungen mit Stationsanlagen in
mehreren Kantonen (vgl. BGE 41 I S. 436; nicht publizierter Entscheid i. S.
Waser & Sohn vom 3. Juni 1932 S. 6/7),
bb) bei Eisenbahnunternehmungen, die sich über das Gebiet mehrerer Kantone
erstrecken (BGE 46 I S. 32/33),
cc) bei Elektrizitätswerken, die ausserhalb des Sitzkantons ein
Stromverteilungsnetz zwecks Abgabe elektrischer Energie besitzen (vgl. den
nicht publizierten Entscheid i. S. Genossenschaft «Elektra Fraubrunnen» vom
31. Mai 1924 S. 14).
dd) bei einem Detailhandelsgeschäft mit unselbständigen Verkaufsstellen in
andern Kantonen (BGE 50 I S. 180).
Im vorliegenden Falle befinden sich weder ein Fabrikationsbetrieb, noch die
kaufmännische Leitung ausserhalb des Kantons des Hauptsitzes. Die
Fabrikationstätigkeit der Rekurrentin (Zimmerei, Schreinerei, Glaserei usw.)
spielt sich ausschliesslich im Kanton Solothurn ab. Ebenso geht hier die
kaufmännische Leitung vor sich. Dem Baubureau in Basel kommt eine durchaus
unselbständige Rolle zu. Es wird - wie der Kanton Basel-Stadt in der Replik
nicht bestreitet - von einem Polier geführt, der zur Vertretung der
Gesellschaft nicht ermächtigt ist.

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Wohl werden die zur Vertretung berechtigten Personen sich hin und wieder auf
den Bauplätzen im Kanton Basel-Stadt und bei diesem Anlass auch auf dem Basler
Baubureau aufhalten. Doch der Kanton Basel-Stadt hat nicht dargetan, dass sie
von hier aus einen wesentlichen Teil der Geschäftsleitung erledigen. Es muss
daher angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die Vergebung von
Arbeiten an andere Geschäftsleute) im wesentlichen am Hauptsitz erfolgt, wo
sich unbestrittenermassen die Verwaltungs- und Betriebsbureaux befinden und
die verfügungsberechtigten Personen ihren persönlichen Wohnsitz haben.
Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis des Bundesgerichts die
mobilen Konti vollständig dem Hauptsitz zugeteilt werden. Es mag allerdings
offen bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausserkantonalen
Fabrikationsbetrieben und bei ausserkantonaler kaufmännischer Leitung eine
Verteilung dieser Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet jener
Betriebsarten hinaus zutreffen. Auf keinen Fall würde aber der vorliegende
Tatbestand darunter fallen; die besprochene Unselbständigkeit der Basler
Niederlassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebsmitteln an den
Kanton Basel -Stadt von vornherein aus (BGE 50 I S. 181/82).
Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Stadt besagen will mit der
Bemerkung: «Wenn der Kanton Solothurn die mobilen Konti ganz für sich
beansprucht, so müssten ihm folgerichtig auch die Gegenposten unter den
Passiven, wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in der
Verteilungsrechnung angerechnet werden». Nach der bundesgerichtlichen Praxis
darf ein Kanton mit Subjektsteuer vom Gesamtreinvermögen eines auch über
andere Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil besteuern, der dem
Verhältnis der ihm zugehörigen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht. Bei
Ermittlung dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und nicht

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auch die Passiven in Betracht fallen. Diese werden dann, da der
Verteilungsschlüssel auf das Reinvermögen angewendet wird, verhältnismässig
auf alle Aktiven verlegt.»
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 62 I 138
Data : 01. gennaio 1936
Pubblicato : 10. luglio 1936
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 62 I 138
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ort eines ständigen Baubureaus. Grundsätze für...


Registro DTF
40-I-197 • 41-I-423 • 41-I-439 • 45-I-368 • 46-I-25 • 50-I-178 • 51-I-395 • 52-I-238 • 62-I-138
Parole chiave
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