S. 115 / Nr. 27 Registersachen (d)

BGE 62 I 115

27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Juni 1936 i. S. Kinobau
Aktiengesellschaft gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.

Regeste:
Handelsregister, Firmenwahrheit, Art. 1, VO II.
1. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu prüfen, ob die
Firma private Namens- und Firmenrechte verletzt, und ob sie unlauteren
Wettbewerb darstellt (Erw. 1).

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2. Die Geschäftsbezeichnung («Cinema Palermo») als Firma einer A. -G. Ohne
erläuternden Zusatz lässt eine solche Firma auf eine Gesellschaft schliessen,
die den Betrieb des Geschäftes innehat; sie wirkt daher bei der blossen
Immobiliengesellschaft täuschend (Erw. 2).
2. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3).

A. - Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde am 14. Mai 1928 gegründet
und am 21. Mai 1928 im Handelsregister eingetragen. Art. 1 ihrer Statuten
lautet: «Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von
Liegenschaften, insbesondere den Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft
Theaterstrasse 4, Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist zu
allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und -Handels einschlagenden
Rechtsgeschäften befugt.»
Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes Sektion III, Parzelle
468 1 , mit Gebäude Theaterstrasse 4/8, im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude
wird von der City Cinema A. -G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der
Rechtsvorgänger der Kinobau A. -G., Georgopoulos, hatte das Gebäude der
Compagnie Générale du Cinématographe in Genf (nunmehr Allgemeine
Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an
die City Cinema A. -G. in Untermiete gab.
B. - Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalversammlung der Kinobau A. -G.,
ihre Firma in Cinema Palermo A. -G. (Cinéma Palermo S. A.) abzuändern. Die
Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handelsregisterbureau von Basel-Stadt
angemeldet. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung
zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch, dass es die neue
Firma nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit für unzutreffend halte, weil die
Gesellschaft nur Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht selber
betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma weiter abzuklären, ging das Amt
die Basler Handelskammer und den Vorort des schweizerischen Handels- und
Industrievereins, Zürich, um Gutachten an.

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Die Basler Handelskammer bejahte in ihrem Gutachten vom 16. März 1936 die
Zulässigkeit der Firma Cinema Palermo A. -G., weil eine Verwechslung mit der
Betriebsgesellschaft City Cinema A. -G. nicht eintreten könne. Für die
Firmenwahrheit genüge es, wenn die mit der betreffenden Branche vertrauten
Leute sich auskennen. Für das weitere Publikum sei es durchaus gleichgültig,
ob die Cinema Palermo A. -G. oder eine andere Firma den Kino betreibe.
Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins wandte sich
seinerseits an die Zürcher, die Genfer und die Waadtländer Handelskammer,
sowie an die Allgemeine Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich.
Die Zürcher und die Genfer Handelskammer erklärten, dass die Bezeichnung
Cinema Palermo A. -G. nach ihrer Auffassung auf den Betrieb des Kinos hinweise
und deshalb von der Immobiliengesellschaft nicht beansprucht werden könne. Die
Waadtländer Handelskammer äusserte sich selber zur Sache nicht, sondern teilte
die Ansicht der Association cinématographique suisse romande mit, die sich mit
derjenigen der Basler Handelskammer deckte. Die Allgemeine
Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich vertrat den Standpunkt, dass der
Name Palermo ein der Liegenschaft inhaerentes Attribut darstelle. Da der
Gebäudeeigentümer in die Lage kommen könne, den Kinobetrieb selber zu
übernehmen, habe er daher das grösste Interesse daran, über den Namen verfügen
zu können. Dazu komme, dass sich die branchekundigen Leute jeweilen im
Sachverhalt durchaus auskennen. Die Firmaänderung erscheine daher als
zulässig.
Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins übermittelte
diese Gutachten am 9./18. April 1936 dem eidgenössischen Amt für das
Handelsregister und trat selber für die Zulassung der neuen Firma ein. Er
könne die Ansicht des Amtes, dass unter Cinema Palermo A. -G. die
Betriebsgesellschaft verstanden werde, nicht teilen. Die Vorstellung der
Gebäulichkeit verknüpfe sich

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mit dem Betrieb derart zwangsläufig, dass der Betriebsinhaber den im Vertrauen
der Besucher liegenden Goodwill nicht mitzunehmen imstande sei, wenn der
Betrieb in ein anderes Gebäude verlegt werde. Das sei wohl daraus zu erklären,
dass die Anschriften und Reklamen des Kinos, gleich wie bei einem Hotel, nicht
nur wörtlich, sondern auch bildlich gesprochen, an dem Gebäude haften. So sage
man im Volksmunde, man treffe sich bei der Scala, beim Metropol, wobei man an
die Gebäulichkeit denke. Wenn der Vorort den Streit zwischen der
Betriebsgesellschaft und der Immobiliengesellschaft um die Führung des Namens
Cinema Palermo zu entscheiden hätte, so würde er ihn der letztern zuerkennen.
Das hindere das Amt natürlich nicht, der Kinobau A. -G. vorerst einmal die
Wahl eines Namens nahe zu legen, welcher klarstelle, dass es sich um eine
Immobiliengesellschaft handle.
C. - Inzwischen hatte das eidgenössische Amt für das Handelsregister mit der
Kinobau A. -G. weiter korrespondiert und ihr durch Schreiben vom 19. März 1936
vorgeschlagen, als Firma die Bezeichnung Cinema Palermo Immobilien A. -G. oder
Liegenschaft der Cinema Palermo A. -G. oder irgend einen anderen Namen zu
wählen, durch den zum Ausdruck komme, dass sie nur die Liegenschaft besitze,
aber den Kino nicht selber betreibe.
Die Kinobau A. -G. ging darauf nicht ein, sondern fragte das Amt durch
Schreiben vom 4. April 1936 an, ob die Firma Cinema Palermo A. -G. genehmigt
werden könnte, wenn Art. 1 der Statuten folgendermassen abgeändert würde:
«Die Gesellschaft bezweckt Verwaltung und Betrieb des Palermo Kinos,
Theaterstrasse 4/8, Basel.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Cinema Palermo durch eine
Kinogesellschaft betreiben zu lassen.»
D. - Durch Verfügung vom 15. April 1936 lehnte das eidgenössische Amt für das
Handelsregister die Genehmigung der Firma Cinema Palermo A. -G. ab. Es führte
aus, dass zwar die eingeholten Meinungsäusserungen von Handel

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und Industrie auseinandergehen. Immerhin seien aber gerade jene Kreise, auf
deren Meinung das Amt stets besondern Wert gelegt habe, mit ihm der
Auffassung, dass die Bezeichnung Cinema Palermo A. -G. auf einen ganz
bestimmten Geschäftszweig, nämlich auf den Betrieb eines Kinotheaters
hinweise. Diese Firma könne daher für die Immobiliengesellschaft ebensowenig
zugelassen werden wie die Bezeichnung «Fabrik» für eine Handelsgesellschaft,
und zwar auch dann nicht, wenn Art. 1 der Statuten im vorgeschlagenen Sinne
abgeändert würde. Denn tatsächlich werde auch in diesem Falle die Gesellschaft
das Kinotheater nicht selber betreiben, sondern sich auf die Verwaltung der
Liegenschaft beschränken und den Betrieb des Kinos einer andern Gesellschaft
überlassen.
E. - Gegen diese Verfügung ergriff die Kinobau A. -G. am 19. Mai 1936 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die
Änderung ihrer Firma in Cinema Palermo A. -G. sei zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mieterin, Allgemeine
Kinematographen A. -G. und die Untermieterin, City Cinema A. -G., mit der
Firmaänderung einverstanden seien. Ebenso habe sie sämtlichen
Hypothekargläubigern davon Kenntnis gegeben, ohne dass Einspruch erhoben
worden wäre. Sie bestreite, dass die Bezeichnung Cinema Palermo A. -G. den
Grundsatz der Firmenwahrheit verletze. Der Kino werde durch eine fachkundige,
erstklassige Mieterin, bezw. Untermieterin betrieben. Wer die Filme kaufe, die
Reklame und Billetkontrolle besorge, sei dem Publikum gleichgültig. Von den 15
Kinos in Basel, Cinema Alhambra, Capitol, Central usw., werde ein einziger vom
Gebäudeeigentümer betrieben. Hieraus erhelle, dass der Begriff Cinema sowohl
für die Firma der Immobilien wie für den Betrieb gebraucht werde. Das Publikum
sei zur Kongruenz der beiden Begriffe gelangt. Wenn aber schon verschiedene
Auffassungen bestehen können, sei unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit
doch. wenigstens für Einheitlichkeit in der Nomenklatur zu

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sorgen. In Lausanne sei am 6. Mai 1936 die Cinéma Métropole S. A. ins
Handelsregister eingetragen worden, welche den Bau, die Miete, den Kauf,
Verkauf und die Ausbeutung jeder Art kinematographischer Unternehmungen
bezwecke. Der Kino Métropole werde aber von der Mesco S. A. betrieben. Bei
Zulassung der Firma Cinema Palermo A. -G. sei die Beschwerdeführerin bereit,
Art. 1 der Statuten in dem Sinne abzuändern, wie sie dem beschwerdebeklagten
Amte (im Schreiben vom 4. April 1936) vorgeschlagen habe.
F. - Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 8. Juni 1936 Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beanstandet die neue Firma
Cinema Palermo A. -G., welche die Beschwerdeführerin sich beilegen will, als
täuschend im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II vom 16.
Dezember 1918.
Diese Vorschrift verbietet täuschende Firmen ohne Rücksicht darauf, ob die
Täuschung beabsichtigt ist oder nicht; sie stellt einzig darauf ab, ob die
Firma zu Täuschungen Anlass geben kann. Ebensowenig setzt sie voraus, dass die
Firma private Rechte verletze, d. h. gegen private Namens- und Firmenrechte
verstosse oder unlautern Wettbewerb darstelle. Ob private Rechte verletzt
werden, ist auf Klage des Verletzten vom Richter im ordentlichen Prozess zu
entscheiden. Der Grundsatz der Firmenwahrheit dagegen ist ein zwingender,
öffentlichrechtlicher, für dessen Beobachtung die Handelsregisterbehörden von
Amtes wegen zu sorgen haben (BGE 56 I 360). Das scheint von der Basler
Handelskammer und vom Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins
in ihren Gutachten übersehen worden zu sein. Die Basler Handelskammer
erörtert, ob die streitige Firma zu Verwechslungen zwischen der Immobilien-
und der Betriebsgesellschaft

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führen könne, und verneint das, weil in casu die Betriebsgesellschaft mehrere
Kinos betreibe und deshalb ohnehin stets einen allgemeinen, nicht bloss auf
einen einzelnen Kino hinweisenden Namen führen müsse. Das Verhältnis der
streitigen Firma zu dritten Firmen spielt jedoch ausschliesslich im privaten
Namens- und Firmenrecht sowie im Rechtsgebiete des unlauteren Wettbewerbes
eine Rolle; unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit nach Art. 1 der
Handelsregisterverordnung II hingegen frägt sich einzig, ob die Firma an sich,
nämlich im Hinblick auf den Inhaber und den unterliegenden Betrieb, wahr sei
und zu keinen Täuschungen Anlass gebe. Welche Firma die Betriebsgesellschaft
führt oder künftig führen könnte, ist daher hier nicht in Betracht zu ziehen.
In gleicher Weise rückt der Vorort des schweizerischen Handels- und
Industrievereins wesentlich privatrechtliche Momente in den Vordergrund, indem
er untersucht, wer im Streitfall den bessern Anspruch auf die Firma Cinema
Palermo A. -G. hätte, die Immobilien- oder die Betriebsgesellschaft.
Nach dem Gesagten ist auch unerheblich, ob die Mieterin, Allgemeine
Kinematographen A. -G., und die Untermieterin, City Cinema A. -G., mit der
Führung der neuen Firma durch die Beschwerdeführerin einverstanden sind oder
nicht.
2.- Mit dem beschwerdebeklagten Amte ist davon auszugehen, dass der Name
Cinema Palermo, so wie er bisher gebraucht worden ist, eine «Enseigne», eine
Geschäftsbezeichnung im Sinne des Art. 867 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
OR und Art. 18 der
Handelsregisterverordnung II darstellt. Durch solche schlagwortmässige
Bezeichnungen soll der Gewerbebetrieb von andern gleicher Art wirksam
unterschieden und dem Publikum in nachhaltiger Weise eingeprägt werden. Damit
entsteht ohne Zweifel auch eine Beziehung zur Gebäulichkeit, in welcher sich
der Geschäftsbetrieb abspielt. So wird man davon sprechen, dass der «Cinema
Palermo» in Backstein erbaut sei. dass man sich vor dem «Restaurant Krone»

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treffen wolle, dass sich beim «Warenhaus Globus» eine Tramhaltestelle befinde.
Diese Beziehung zwischen der Geschäftsbezeichnung und dem Gebäude ist aber
doch nur eine sekundäre und abgeleitete. In erster Linie versteht man unter
«Cinema Palermo», «Restaurant Krone», «Warenhaus Globus» das gewerbliche
Unternehmen als solches, und nur insofern dieses ausser dem Personal, der
technischen Einrichtung, dem Warenlager usw. das Gebäude mitumfasst, sei es
kraft Eigentums des Geschäftsinhabers oder auf Grund von Miete oder Pacht,
wird die Bezeichnung auch für das Gebäude gebraucht.
So wie aber die Bezeichnung «Cinema Palermo», wenn sich aus dem Zusammenhang
nichts anderes ergibt, auf den Gewerbebetrieb hinweist, lässt auch die Firma
«Cinema Palermo A. -G.» auf eine Gesellschaft schliessen, die den Kino
betreibt, und nicht auf eine solche, die nur Eigentümerin des Kinogrundstückes
ist. Wer von einer Firma Cinema Palermo A. -G. liest oder hört, denkt in
erster Linie notwendig an die Gesellschaft, die Inhaberin des mit dieser
Enseigne bezeichneten gewerblichen Unternehmens ist. Diese Auffassung wird
auch von der Zürcher und der Genfer Handelskammer geteilt, die sich von allen
begutachtenden Stellen allein in schlüssiger Weise über die ihnen vorgelegte
Frage ausgesprochen haben.
Die Firma Cinema Palermo A. -G. ist daher für eine Gesellschaft, die nur das
Eigentum am Kinogrundstück hat, ohne den Kino selber zu betreiben,
unzutreffend und müsste auf jeden Fall in der Öffentlichkeit zu Täuschungen
Anlass geben. Auf den Eindruck in der Öffentlichkeit kommt es aber an. Ob die
Hypothekargläubiger, denen von der geplanten Firmaänderung Kenntnis gegeben
worden ist, keinen Einspruch dagegen erhoben haben, und ob in den Kreisen der
Kinobranche die wirklichen Eigentums- und Betriebsverhältnisse ohnehin bekannt
sind, ist nicht entscheidend. Auch kann dahingestellt bleiben, ob dem
kinobesuchenden Publikum diese Verhältnisse gleichgültig sind oder nicht. Denn
abgesehen

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davon, dass die Besucher des Kinos nicht schon die ganze Öffentlichkeit
ausmachen, ist das Gebot der Firmenwahrheit ein absolutes und soll schlechtweg
verhindern, dass mit einer Firma, die den Schutz der staatlichen Rechtsordnung
geniesst, Unwahrheiten verbreitet und Irrtümer erregt werden (vgl. hiezu BGE
56 I 50).
An der täuschenden Wirkung der Firma vermöchte auch die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Statutenrevision nichts zu ändern, da die
Tatsache bestehen bliebe, dass die Beschwerdeführerin den Kino nicht selber
betreibt, während hinter dieser Firma effektiv die Betriebsgesellschaft
vermutet werden müsste.
Was sodann der Hinweis auf die Geschäftsbezeichnungen der verschiedenen Basler
Kinos beweisen soll, von denen nur einer durch den Grundstückseigentümer
selber betrieben werde, ist unerfindlich. Daraus wäre höchstens dann etwas
herzuleiten, wenn die Immobiliengesellschaften die Geschäftsbezeichnung
trotzdem in der Firma führten und zwar ohne einen auf diese ihre Eigenschaft
hinweisenden Zusatz, was aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet.
Dagegen führt sie einen angeblich derartigen Fall aus Lausanne an, nämlich die
Métropole Cinéma S. A. Wie das beschwerdebeklagte Amt in der Vernehmlassung
ausgeführt hat, muss jedoch aus der statutarischen Zweckbestimmung geschlossen
werden, dass der Betrieb des Kinos, den bisher angeblich die Mesco S. A.
innehatte, nunmehr von der neuen Gesellschaft übernommen wird oder inzwischen
bereits übernommen worden ist. Das hätte allerdings schon vor der Eintragung
im Handelsregister abgeklärt werden sollen, was aber nachgeholt werden kann;
auf keinen Fall gibt diese Unterlassung der Beschwerdeführerin das Recht, nun
ihrerseits ebenfalls eine Firma zu beanspruchen, die mit dem Grundsatz der
Firmenwahrheit nicht im Einklang steht.
3.- Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach die Genehmigung für die Firma
Cinema Palermo A. -G. mit Recht verweigert. Darüber kann sich die
Beschwerdeführerin

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auch noch umsoweniger beklagen, als es nur eines kleinen Zusatzes, z. B.
Cinema Palermo Immobilien A. -G., bedarf, um die Firma mit den tatsächlichen
Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Warum sie sich einem solchen
Zusatze, wie ihn schon das beschwerdebeklagte Amt angeregt hat, widersetzt,
ist nicht verständlich Gewiss braucht eine Gesellschaft, welche eine Firma zur
Eintragung im Handelsregister anmeldet, nicht nachzuweisen, dass sie ein
Interesse daran hat, gerade diese und keine andere Firma zu wählen. Ist die
angemeldete Firma aber unwahr oder kann sie wenigstens zu Täuschungen Anlass
geben, so darf der Gesellschaft auch vom Standpunkte der Billigkeit aus eine
Änderung umsoeher zugemutet werden, je geringfügiger diese zu sein braucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 I 115
Date : 01. Januar 1936
Published : 23. Juni 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 I 115
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Handelsregister, Firmenwahrheit, Art. 1, VO II.1. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist...


Legislation register
OR: 867
BGE-register
56-I-358 • 56-I-46 • 62-I-115
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