S. 202 / Nr. 56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 202

56. Entscheid vom 5. Dezember 1935 i. S. Kantonaler Gewerbeverband Basel-Stadt

Regeste:
Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG steht nicht entgegen, dass die kantonalen Vorschriften über die
gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger auch auf die entgeltliche (billige)
Vertretung der Mitglieder eines Berufsverbandes durch diesen angewendet
werden.
L'art. 27 LP ne s'oppose pas à ce que les prescriptions de droit cantonal sur
la représentation professionnelle des créanciers soient aussi appliquées à la
représentation, rémunérée (selon un tarif très bas), des membres d'une
association professionnelle par cette association.
L'art. 27 LEF non vieta che le prescrizioni del diritto cantonale relative
alla rappresentazione professionale dei creditori vengano applicate anche alla
rappresentazione, rimunerata in misura modesta, dei soci di un'associazione
professionale, da parte dell'associazione.

Der Rekurs richtet sich gegen die auf generelle Weisung der kantonalen
Aufsichtsbehörde verfügte Zurückweisung eines vom Rekurrenten für sein
Mitglied W. Brandenberger gestellten Betreibungsbegehrens wegen Verstosses
gegen § 4 des kantonalen EG zum SchKG, der lautet: «Die im Kanton Basel-Stadt
diplomierten Notare und zugelassenen Advokaten, sowie die Amtsleute des
Zivilgerichtes haben die ausschliessliche Befugnis zur berufsmässigen
Vertretung der Gläubiger in Betreibungssachen».
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid nur daraufhin nachprüfen,
ob er vereinbar sei mit der

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bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG, dass die Kantone die
gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organisieren (und insbesondere die
Ausübung dieses Berufes von ... abhängig machen) können. Hiefür kommt nichts
an auf die Art und Weise, wie der Kanton Basel-Stadt die Stellenvermittlung
geordnet hat.
Wesentliches Merkmal für die Gewerbsmässigkeit bezw. den Beruf der
Gläubigervertretung ist, dass diese Tätigkeit nicht nur vereinzelt und nicht
unentgeltlich ausgeübt werde. Freilich dürfte die kantonale Organisation der
Gläubigervertretung nicht ausschliessen, dass jemand zwar nicht regelmässig,
jedoch gegen Entgelt betreibende Gläubiger vertrete, um ihnen einen
Gelegenheitsdienst zu erweisen. Indessen hat es der Rekurrent mit der
Schaffung seiner Inkassostelle (und der Aufstellung eines Inkassotarifes) auf
die regelmässige Vertretung seiner Mitglieder in Betreibungssachen abgesehen.
Darauf kommt nichts an, dass diese Tätigkeit vom Rekurrenten nur nebenbei, als
Nebenberuf neben anderer hauptsächlicher Tätigkeit ausgeübt werde, und
ebensowenig darauf, dass ein so geringes Entgelt gefordert wird, welches nicht
nur nicht erlaubt, einen Geschäftsgewinn zu erzielen, sondern nicht einmal den
daherigen Aufwand des Rekurrenten decken dürfte. Auch ändert es nichts an
gewerbs- bezw. berufsmässigem Inkasso, dass Aufträge zu solcher
Geschäftsbesorgung nicht für jeden beliebigen Dritten ausgeführt werden,
sondern nur für jedermann innerhalb eines geschlossenen Kreises von Personen,
hier der Mitglieder des Rekurrenten. Dass jemand ständig unentgeltlich
betreibende Gläubiger vertrete, wird kaum vorkommen, weshalb es hiefür keiner
Ordnung bedarf; sobald aber jemand ständig gegen (noch so geringes) Entgelt
dies tut, sei es auch nur für einen geschlossenen Kreis von Personen, so soll
er über die persönlichen Eigenschaften verfügen müssen, welche das Bundesrecht
dem kantonalen Recht zu fordern gestattet. Andernfalls müssten bei der
gegenwärtigen Verbreitung der beruflichen Organisationen der Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG und
die

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darauf gestützten kantonalen Vorschriften den grössten Teil ihres
Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren Zweck verstiesse.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 202
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 05. Dezember 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 202
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 27 SchKG steht nicht entgegen, dass die kantonalen Vorschriften über die gewerbsmässige...


Gesetzesregister
SchKG: 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
BGE Register
61-III-202
Stichwortregister
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