S. 90 / Nr. 21 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 90

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. März 1935 i. S. Zimmermann gegen
Kuhn.

Regeste:
Konkurrenzverbot für einen Reitlehrer, der zeitweise auch die Leitung der
Reitanstalt besorgt.
1. Grundsätzliche Zulässigkeit des Verbotes; Einblick in den Kundenkreis und
in die Geschäftsgeheimnisse (Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR). Erw. 2.
2. Einschränkung auf das zeitlich zulässige Mass; Einfluss der
Wirtschaftskrise (Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR). Erw. 3.

A. - Der Kläger war seit 1930 als Stallmeister im Dienste des Beklagten, der
die Reitanstalt St. Jakob in Zürich betreibt. Am 1. April 1933 schlossen die
Parteien einen neuen Vertrag ab, durch den der Kläger zum

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Dienst des Stallmeisters auch denjenigen eines Reitlehrers übernahm. Der
Vertrag enthält ein Konkurrenzverbot folgenden Inhaltes:
«Nach Beendigung des obigen Vertrags ist es dem Vertragsnehmer während zehn
Jahren untersagt, sich an einer Reitanstalt direkt oder indirekt ohne
schriftliche Einwilligung des Vertragsgebers zu beteiligen oder an einer
solchen tätig zu sein. Bei Übertretung obiger Bestimmungen ist eine
Konventionalstrafe von mindestens 5000 Fr. zu leisten. Der Vertragsgeber ist
berechtigt, neben der Bezahlung der Konventionalstrafe die Aufhebung des
vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Die Bestimmungen des Art. 360
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 360 - 1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
1    Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2    Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
OR
werden vorbehalten.»
Am 31. Dezember 1933 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis und trat Ende
Februar 1934 aus dem Dienste des Beklagten aus.
B. - Er hat darauf vorliegende Klage eingereicht mit dem Antrag, das
Konkurrenzverbot sei aufzuheben, eventuell zu reduzieren.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Dabei ist von den Parteien
schon im Verfahren vor dem Friedensrichter übereinstimmend festgestellt
worden, dass sich das Konkurrenzverbot auf das Gebiet der erweiterten Stadt
Zürich beziehe.
Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, dass die in Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR für die
Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes aufgestellten Voraussetzungen fehlen. Ein
erheblicher Schaden könne dem Beklagten durch die Verwendung des Einblickes,
den der Kläger in seinen Kundenkreis erhalten habe, nicht entstehen, und
Geschäftsgeheimnisse seien bei einer Reitanstalt gar nicht vorhanden.
Jedenfalls aber erschwere das Verbot seinem jetzigen Umfange nach das
wirtschaftliche Fortkommen des Klägers in unzulässiger Weise (Art. 357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR),
zumal er bei den wenigen Reitlehrerstellen, die es in der Schweiz gebe, auch
auf den Platz Zürich angewiesen sei.
Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Abweisung

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der Klage im wesentlichen damit, dass der Kläger ihn während monatelangen
Abwesenheiten in der Leitung der Anstalt ersetzt und dabei den ganzen
kommerziellen Betrieb kennen gelernt, ferner eine detaillierte Kenntnis über
die Kundschaft erlangt habe und zu den Reitschülern in ein gewisses
Vertrauensverhältnis getreten sei. Er könnte daher, wenn er in eine andere
zürcherische Reitanstalt hinüberwechseln würde, die erwähnten Kenntnisse dort
zum Schaden des Beklagten verwenden und insbesondere dessen ganze Kundschaft
mit sich hinüberziehen.
C. - Das Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1934 das
Konkurrenzverbot grundsätzlich als zulässig, dagegen der zeitlichen Ausdehnung
nach als zu weitgehend erklärt und den Eventualantrag der Klage in dem Sinne
gutgeheissen, dass es das Verbot zeitlich auf 5 Jahre beschränkte.
Das Obergericht Zürich, an welches die Sache von beiden Parteien weitergezogen
worden ist, hat das erstinstanzliche Erkenntnis durch Urteil vom 1. Dezember
1934 bestätigt.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, das Konkurrenzverbot sei gemäss dem Hauptbegehren der Klage
aufzuheben, eventuell auf 1-2 Jahre zu reduzieren.
Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Streitwert ist vom Kläger schon in der Klage auf 5000 Fr. beziffert
worden, womit sich der Beklagte stillschweigend einverstanden erklärt hat. Es
ist daher auf die Berufung einzutreten (Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OG).
2.- Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Kläger, der anerkennt, den abwesenden Beklagten wochen- und monatelang in der
Leitung der Reitanstalt vertreten zu haben, Einsicht in den ganzen Betrieb und
seine Organisation, in die Tarife

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für den Unterricht und für die Einstellung fremder Pferde, in die
Bezugsquellen für Futtermaterial, Sattelzeug und Pferde erlangt hat. Diese
Verhältnisse fallen unzweifelhaft unter den Begriff der Geschäftsgeheimnisse
im Sinne von Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR, deren Kenntnis der Kläger in einem
Konkurrenzunternehmen zum Nachteil des Beklagten ausbeuten könnte. Schon das
würde daher für die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit des Konkurrenzverbotes
genügen.
Dazu kommt aber, dass der Kläger, wie die Vorinstanz weiterhin feststellt,
durch seine Stellung auch mit dem Kreis der Kunden und deren Wünschen und
Bedürfnissen mit Bezug auf das Pferdematerial bekannt geworden ist. Das würde
es ihm offensichtlich erleichtern, Kunden des Beklagten in ein
Konkurrenzunternehmen hinüberzuziehen. Die Stellung des Klägers unterscheidet
sich dadurch gerade von dem in BGE 44 II 59 behandelten Falle des Turn- und
Tanzlehrers, auf den er Bezug nimmt. Beim Turn- und Tanzlehrer hängt die
Anziehungskraft auf das Publikum in ausschlaggebender Weise von seiner
persönlichen Leistungsfähigkeit ab, weshalb der Einblick in den Kundenkreis
des Dienstgebers dem austretenden Dienstnehmer nicht viel nützen kann. Bei
einer Reitanstalt dagegen kommt es für die Gewinnung und Erhaltung von Kunden
in erheblichen Masse mit darauf an, den besondern Anforderungen zu genügen,
welche dieselben inbezug auf das Pferdematerial, die Gestaltung des
Unterrichtes u. s. w. stellen. Demgemäss hätte es der austretende Dienstnehmer
hier in der Hand, mit Hilfe dieser Kenntnisse dem Dienstgeber Kunden
abspenstig zu machen und für ein Konkurrenzunternehmen zu gewinnen (vgl. hiezu
BGE 41 II 115).
Das streitige Konkurrenzverbot ist daher grundsätzlich zu schützen.
3. Was die Dauer des Verbotes betrifft, so erscheint dem Bundesgericht die von
der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf 5 Jahre ungenügend.

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Einmal haben sicherlich die Geschäftsgeheimnisse des Beklagten, so wie sie
beim Dienstaustritt des Klägers bestanden haben, nicht auf so lange Zeit
hinaus Bedeutung. Bei der gegenwärtigen Unstabilität der wirtschaftlichen
Verhältnisse werden Tarife, Bezugsquellen, Betriebsorganisation u.s.w. aller
Voraussicht nach schon vorher Veränderungen unterworfen sein, sodass der
Kläger den beim Beklagten erhaltenen Einblick kaum mehr so lange wird gegen
ihn auswerten können.
Ebensowenig besteht eine ernstliche Gefahr, dass es dem Kläger noch auf 5
Jahre hinaus gelingen werde, dem Beklagten Kunden zu entziehen. Gewiss gibt es
Reitschüler, die sich so lange oder sogar noch länger ausbilden lassen, in den
meisten Fällen aber begnügen sie sich mit einigen wenigen Kursen. Und auch mit
den andern Kunden, die sonstwie, ohne weitern Unterricht zu nehmen, beim
Beklagten Pferde mieten, wird der Kläger den seinerzeit gewonnenen
persönlichen Kontakt durchwegs schon vorher verloren haben.
Soweit aber der Beklagte tatsächlich ein Interesse an dem fünfjährigen Verbote
haben sollte, so steht desselbe in keinem Verhältnis zu der damit verbundenen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Schon das
Bezirksgericht, dessen Erwägungen von der Vorinstanz übernommen worden sind,
hat festgestellt, dass in der Schweiz nur in einigen wenigen grössern Städten
Reitanstalten bestehen, in denen für den Unterricht neben dem Betriebsinhaber
noch ein weiterer Lehrer benötigt wird. Infolgedessen ist der Kläger für sein
wirtschaftliches Fortkommen darauf angewiesen, nicht von dem vielleicht
wichtigsten in Betracht kommenden Platze, Zürich, zum vornherein auf so lange
Zeit ausgeschlossen zu sein. Das gilt heute noch umsomehr, als bekanntlich die
Frequenz der Reitanstalten stark unter der allgemeinen Wirtschaftskrise leidet
u. die ausländischen Arbeitsmärkte sozusagen gänzlich verschlossen sind, was
die Existenzmöglichkeiten des Reitlehrpersonals immer

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mehr einengt. Angesichts dieser Situation kann am Konkurrenzverbot nicht mit
der gleichen Strenge festgehalten werden wie in Zeiten wirtschaftlicher Blüte,
wo für eine Stelle leicht eine andere gefunden wird und neben dem
einheimischen auch die ausländischen Arbeitsmärkte offen stehen.
In Abwägung der beidseitigen Interessen erscheint es daher dem Bundesgericht
angemessen, die Dauer des Verbotes auf drei Jahre zu beschränken.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen dass die Dauer des
Konkurrenzverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 61 II 90
Date : 01. Januar 1935
Published : 26. März 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 II 90
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Konkurrenzverbot für einen Reitlehrer, der zeitweise auch die Leitung der Reitanstalt besorgt.1...


Legislation register
OG: 59
OR: 356  357  360
BGE-register
41-II-105 • 44-II-56 • 61-II-90
Keyword index
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defendant • prohibition of competition • federal court • duration • lower instance • customers • horse • knowledge • damage • measure • position • penalty • riding instructor • drawee • extent • number • relationship between • abrogation • statement of reasons for the adjudication • form and content
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