S. 41 / Nr. 11 Versicherungsvertrag (d)

BGE 61 II 41

11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Januar 1935 i. S. Bünzly gegen
Stocker.

Regeste:
Ungültigkeit der Abtretung des Anspruches aus Personenversicherungsvertrag
ohne Übergabe der Police. VVG Art. 73

A. - Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes Franz Bünzly nahm dessen
Vater am 18. Dezember 1917 eine abgekürzte Lebensversicherung bei «La Suisse»,
zufolge welcher gegen jährliche Prämienzahlung von 316 Fr., die der Vater
selbst in Aussicht stellte, am 18. Dezember 1947 an den Sohn oder bei dessen
früherem Tod sofort an die Eltern 10000 Fr. zu zahlen sind. In der Tat wurden
die Prämien immer vom Vater bezw. seit dessen Tod im Jahre 1927 von der Mutter
bezahlt, welche die Police jederzeit in ihren Händen hatten bezw. jetzt noch
hat.
Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn, dem Kläger eine Urkunde aus,
wonach er «seine Lebensversicherungspolice»

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an den Kläger «zediert». Hievon wurde an «La Suisse» schriftliche Anzeige
gemacht, ebenso an die Mutter Bünzly mit der Aufforderung zur Herausgabe der
Police an den Kläger. Gegenüber der Weigerung der Mutter erhob der Kläger
gegen sie die vorliegende Klage mit den Anträgen auf Feststellung, dass er
gemäss Abtretungsurkunde vom 13. September 1933 Anspruchsberechtigter an den
Rechten aus der erwähnten Versicherungspolice sei, und auf Verurteilung zur
Herausgabe der Police an den Kläger.
B. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 6. September 1934 die
Klageanträge zugesprochen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1....
2.- Gemäss Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73 - 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG bedürfen Abtretung (und Verpfändung) des Anspruches aus
einem Personenversicherungsvertrage zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form
und der Übergabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den
Versicherer. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaute dieser Vorschrift kann
eine rechtsgeschäftliche Übertragung (oder Verpfändung) des
Personenversicherungsanspruches nicht ohne Übergabe der Police stattfinden,
ebensowenig wie die rechtsgeschäftliche Übertragung des Fahrniseigentums (oder
die Verpfändung von Fahrnis) ohne Besitzübertragung (und wie die Verpfändung
einer Forderung ohne Übergabe des bestehenden Schuldscheines), Art. 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
, 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
,
900
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
ZGB. Hieran hat sich der Richter zu halten, gleichgültig ob er die in der
Aufstellung dieses Erfordernisses liegende Abweichung vom gewöhnlichen
Zessionsrecht (Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR) als gerechtfertigt erachtet oder nicht. Von diesem
Erfordernis unter Hinweis auf Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR abzusehen, wie es die Vorinstanz
getan hat, geht umsoweniger an, als Art. 174
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 174 - Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
OR

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selbst ausdrücklich besondere Bestimmungen vorbehält, welche das Gesetz für
die Übertragung von Forderungen aufstellt, wie es z. B. durch Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73 - 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG
geschehen ist. Wer aus Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR herleiten zu dürfen glaubt, dass mit dem
Personenversicherungsanspruch das Policeneigentum als Nebenrecht übergehe und
daher der Abtretende dinglich verpflichtet sei, dem Erwerber die Police
auszuliefern, setzt als bereits bewiesen voraus, was er beweisen sollte, weil
eben infolge des Ausbleibens der Übergabe der Police auch der Übergang des
Personenversicherungsanspruches ausgeblieben ist und niemand als Zessionar des
Anspruches auftreten und die Police vindizieren kann. Höchstens dann dürfte
vielleicht analog dem Art. 903
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 903 - Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
ZGB vom Erfordernis der (nochmaligen) Übergabe
der Police abgesehen werden, wenn sie schon vorher einem Dritten zur Abtretung
(für einen Teil des Anspruches) oder Verpfändung übergeben worden war und nun
neuerdings (allfällig für den nicht bereits abgetretenen Teil) abgetreten oder
(nach-) verpfändet werden will, sofern dies nicht als ausgeschlossen angesehen
werden sollte. In derartigen Fällen könnte nämlich weder der Zedent oder
Verpfänder, noch der zweite Zessionar oder Pfandgläubiger die Police vom
ersten Zessionar oder Pfandgläubiger herausverlangen, ganz anders als in dem
hier vorliegenden Falle, wo, ebensogut wie nachträglich der Zessionar, schon
zum voraus der Zedent die Police hätte von der Beklagten herausverlangen
können und auch hätte mit Erfolg herausverlangen müssen, um überhaupt die
Abtretung wirksam vornehmen zu können. Sodann kann sich der Kläger nicht etwa
darauf berufen, die Übergabe der Police oder besser die Übertragung des
Besitzes an der Police habe durch eine Besitzanweisung stattgefunden, der
übrigens entgegengestanden wäre, dass nicht ersichtlich ist, welches das
besondere Rechtsverhältnis zwischen Sohn und Mutter sei, auf Grund dessen die
letztere den Besitz auch für den ersteren ausgeübt hätte, und in das der
Kläger hätte eintreten können,

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sodass die Beklagte jetzt auch für ihn den Besitz ausüben würde.
3.- Wenn auch nicht der erste, so könnte doch der zweite Klagantrag
zugesprochen werden, wenn angenommen würde, dem Kläger sei beim Fehlen einer
gültigen Abtretung der Police mindestens der Anspruch auf deren Herausgabe
abgetreten worden. Allein ein bezüglicher Wille ist von den Kontrahenten nicht
zum Ausdruck gebracht worden, zumal nicht vom Sohne der Beklagten. Ferner kann
nicht ein von der Zuständigkeit des Rechtes losgelöster Anspruch auf
Herausgabe solcher Sachen anerkannt werden, die nicht trennbar sind von dem
durch sie verurkundeten Rechte, wie gerade die Versicherungspolicen; hier gibt
es keine gültige Abtretung des Anspruches auf Herausgabe der Police, wo nicht
der Versicherungsanspruch selbst gültig abgetreten worden ist. Somit braucht
nicht näher geprüft zu werden, inwiefern im allgemeinen die Abtretung des
Anspruches auf Herausgabe einer Sache die Übertragung des Eigentums dieser
Sache zu ersetzen vermag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 6. September 1934 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 41
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 17. Januar 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 41
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ungültigkeit der Abtretung des Anspruches aus Personenversicherungsvertrag ohne Übergabe der...


Gesetzesregister
OR: 165 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
170 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
174
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 174 - Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
VVG: 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73 - 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
ZGB: 714 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
884 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
900 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
903
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 903 - Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
BGE Register
61-II-41
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mutter • zessionar • vater • bundesgericht • versicherungspolice • zedent • tod • wille • solothurn • nichtigkeit • besitzerwerb • nebenrecht • lebensversicherung • fahrniseigentum • besonderes rechtsverhältnis • versicherungsvertrag • zahl • versicherer • vorinstanz • ersetzung • eigentum • weiler • verurteilung • besitzanweisung
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