S. 40 / Nr. 10 Prozessrecht (d)
BGE 61 II 40
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 1935 i. S.
Briner gegen Wirz.
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Regeste:
Indizienbeweis: Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob genügende
Indizien für das Vorliegen der entscheidenden Tatsachen vorhanden seien,
entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts.
Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweismittel angerufenen
Korrespondenz der Parteien sei der Abschluss und Inhalt eines
Stundungsvertrages nicht erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die
Korrespondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so läge eine
Rechtsfrage vor, die vom Bundesgericht frei überprüft werden könnte; denn in
diesem Falle würde es sich darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu
ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den
in der Korrespondenz enthaltenen Erklärungen der Parteien beizumessen sei und
ob sich die von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und dort erwähnte frühere
Entscheide). So liegt indessen hier die Sache nicht, sondern nach der eigenen
Darstellung des Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung von
Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Verhandlungen abgegebene
Erklärungen zukommen, aus denen dann erst der Rechtsschluss auf das
Zustandekommen eines Vertrages gezogen werden könnte. Der logische Schluss aus
den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung
gesagt und getan haben, ist aber als Schluss von einer Tatsache auf eine
andere selber ebenfalls tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundesgericht
nicht überprüft werden, wie in dem angeführten
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Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden ist. Die
Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nur im beschränktem
Rahmen des Art. 81 OG anfechtbar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz
nicht berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendigkeit die Abgabe
von Erklärungen der Parteien ergäbe, die den Schluss auf das Zustandekommen
eines Stundungsvertrages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung
der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechtsschluss auf das
Nichtzustandekommen eines Stundungsvertrages ohne weiteres gegeben.