S. 318 / Nr. 72 Erbrecht (d)

BGE 61 II 318

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1935 i. S. Jörg-Mühlemann
und Konsorten gegen Mühlemann.

Regeste:
ZGB Art. 540 Ziff. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweisvorschrift, dass
eine psychiatrische Expertise angeordnet werden müsse (Erw. 1).
ZGB Art. 540 Ziff. 3 entfällt, wenn der Erblasser trotz der gebotenen
Gelegenheit des Widerrufes die Verfügung bestehen lässt (Erw. 1).
ZGB Art. 503: Begriff der Handlungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift, zumal
hinsichtlich ausländischer Zeugen (Erw. 2).


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A. - Die Kläger sind die erwachsenen Nachkommen des 1866 geborenen, 1933
verstorbenen Ernst Mühlemann, der wenige Jahre vor seinem Tod seine Familie
verlassen und sein zur Blüte gebrachtes Baugeschäft aufgegeben hatte, um nach
erlangter Ehescheidung die 24 Jahre jüngere, ebenfalls geschiedene Beklagte zu
heiraten und eine Wirtschaft zu kaufen.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Herausgabe
der gesamten Erbschaft ihres Vaters wegen Erbunwürdigkeit und im besonderen
Ungültigerklärung des öffentlichen Testamentes desselben vom 28. Oktober 1930
wegen Mitwirkung der am 3. Februar 1910 geborenen ledigen Italienerin Maria
Bocchetti als Zeugen, sowie Ungültigerklärung des Ehevertrages und des
ehegüterrechtlichen Inventars.
B. - Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 18. Juni 1935 die
Klage abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Klaganträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kläger zielen auf die Anwendung des Art. 540 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB
gegenüber der Beklagten ab, wonach erbunwürdig ist, wer den Erblasser
vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit
gebracht oder ihn durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran
verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu
widerrufen. Allein, wie die erste Instanz einlässlich und zutreffend
ausgeführt hat, sind keine schlüssigen Tatsachen dargetan, welche diesen
Vorschriften subsumiert werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Erblasser gehindert gewesen wäre, sein Testament zu widerrufen,
als er hievon sprach, wenn es ihm wirklich ernst genug damit gewesen wäre.
Infolgedessen verliert der Vorwurf an Bedeutung, dass er seinerzeit durch
Arglist, Zwang oder Drohung dazu

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gebracht worden sei, das Testament zu errichten. Denn der Erblasser selbst
hatte ja nach eigenen Vorbringen der Kläger noch Gelegenheit genug, um die
Persönlichkeit der Beklagten genau kennen zu lernen und darauf gestützt zu
beurteilen, ob sie ihn auf unlautere Weise zur Errichtung des Testamentes zu
ihren Gunsten veranlasst habe. Aber aus dem Bestehenlassen des Testamentes ist
zu schliessen, dass der Erblasser die Sache doch nicht so ansah, wie denn auch
im vorliegenden Prozess eine genügende tatsächliche Grundlage für eine solche
Betrachtungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. Ebenso fehlen genügende
Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser durch bleibende Verfügungsunfähigkeit
am Widerruf seines Testamentes gehindert worden sei (ganz abgesehen von der
Frage, inwiefern dieser Zustand auf Zutun der Beklagten eingetreten wäre).
Insbesondere besteht auch keine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die der
Vorinstanz geboten hätte, zum Beweis der Verfügungsunfähigkeit post mortem
eine psychiatrische Expertise über den Geisteszustand des Erblassers vornehmen
zu lassen, zumal nachdem das von den Klägern seinerzeit veranlasste
Entmündigungsverfahren auf das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung hin
niedergeschlagen worden war. Damit entfallen auch die Gründe, aus denen die
Ungültigkeit von Ehevertrag, Inventar und Testament behauptet wird (abgesehen
vom Formmangel des Testamentes, worüber Erw. 2 hienach). Bezüglich des
Inventars steht den Klägern natürlich jederzeit die Einwendung offen, die
Beklagte habe nicht soviel eingebracht, wie dort verzeichnet wurde.
2.- Gemäss Art. 24 ZivrVerhG sind letztwillige Verfügungen hinsichtlich ihrer
Form gültig, wenn sie dem Rechte des Errichtungsortes entsprechen.
Infolgedessen ist entgegen der Ansicht der Kläger belanglos, dass das
italienische Zivilgesetzbuch seinerzeit nur Männer als Testamentszeugen
anerkannt hat (welche Zurücksetzung der Frau übrigens schon vor mehr als einem
halben Jahrhundert aufgehoben worden ist). Nach dem somit ausschliesslich

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massgebenden Art. 503
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 503 - 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
1    Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2    Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
unseres ZGB können Personen, die nicht handlungsfähig
sind, bei der Errichtung des öffentlichen Testamentes (und des Erbvertrages)
nicht als Zeugen mitwirken. Wenn auch für die Handlungsfähigkeit als
Voraussetzung der Fähigkeit, Testamentszeuge zu sein, der seinerzeit von Art.
10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit aufgestellte, von Art. 34 ZivrVerhG vorbehaltene und
unzweifelhaft (vgl. BGE 38 II 1) auch beute noch weiter geltende Satz zuträfe,
dass die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer sich nach dem Rechte des
Staates richtet, dem sie angehören, so würde das angefochtene Testament wegen
Zuziehung der damals noch ledigen und noch nicht 21 Jahre alten und daher nach
ihrem Heimatrecht nicht handlungsfähigen Italienerin Maria Bocchetti als
Testamentszeugen an einem Formmangel leiden, der die Ungültigkeit begründen
müsste. Demgegenüber käme von vorneherein nicht in Frage die analoge Anwendung
des Art. 7 b ZivrVerhG (gemäss Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des Schlusstitels des ZGB), wonach ein
handlungsunfähiger Ausländer, der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft
abgeschlossen hat, sich auf seine Unfähigkeit nicht berufen kann, wenn er nach
schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen wäre;
denn abgesehen von andern Schwierigkeiten der analogen Anwendung bezeichnet
sich diese Vorschrift selbst als unanwendbar auf familienrechtliche und
erbrechtliche Rechtsgeschäfte. Allein Art. 503 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 503 - 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
1    Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2    Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
ZGB ordnet überhaupt
nicht eine privatrechtliche Wirkung der Handlungsfähigkeit an und ist daher
dem Einfluss der Vorschriften des internationalen Privatrechtes über die
Handlungsfähigkeit entrückt. Vielmehr regelt diese Bestimmung die Fähigkeit
zur Wahrnehmung von Amtshandlungen, und zwar in erster Linie von
Amtshandlungen der Urkundsperson bei der Errichtung des öffentlichen
Testamentes; die gleichmässige Behandlung der Zeugen bei der Errichtung des
öffentlichen Testamentes zeigt zur Genüge, dass auch deren Mitwirkung

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als Vornahme einer Amtshandlung durch eine ganz gelegentlich hiezu berufene
Privatperson anzusehen ist. Mit dem Wesen einer vom Inlandsrecht vorgesehenen
Amtshandlung im Gebiete der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit liesse es sich
nun nicht wohl vereinbaren, auf ausländisches Recht abzustellen, insofern das
Inlandsrecht für die Gültigkeit jener Amtshandlung die Handlungsfähigkeit des
sie Vornehmenden voraussetzt. Sachentsprechender ist die Ansicht, es sei
ausschliesslich unserem eigenen Recht vorbehalten, die Fähigkeit zu einer
solchen (wenn auch ganz gelegentlichen) Amtshandlung zu ordnen. Diese
Betrachtungsweise führt zur Auslegung des Art. 503 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 503 - 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
1    Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2    Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
ZGB' dahin, dass mit
dem Wort «Handlungsfähigkeit» in kurzer Zusammenfassung alle von unserem Recht
aufgestellten Merkmale der Handlungsfähigkeit bezeichnet werden. Insbesondere
genügt somit für die Mitwirkung von Ausländern wie Inländern als
Testamentszeugen regelmässig die Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, ist
sie anderseits aber auch regelmässig erforderlich. Die Bedürfnisse der
freiwilligen Gerichtsbarkeit verlangen, dass die Frage nach der Fähigkeit
eines zur Verfügung stehenden Testamentszeugen rasch und einfach nach äusseren
Merkmalen beurteilt werden könne. Der Testator soll nicht die Gefahr laufen,
dass sich sein Testament nachträglich als ungültig herausstelle, weil die
Urkundsperson nicht bedacht hat, dass sie nicht ebensogut einen mehr als 20
jährigen Ausländer wie einen solchen Schweizer als Testamentszeugen zuziehen
bezw. zulassen könne, sondern Ausländer erst nach Vollendung des von ihrem
Heimatrecht (allfällig) gesetzten, zunächst zu erkundenden
Handlungsfähigkeitsalters, bezw. weil die Urkundsperson nicht die Vorsicht hat
walten lassen, als Testamentszeugen nur zuzuziehen, wen sie als (mindestens 20
jährigen) Schweizer identifiziert hat. Übrigens ist beim Nottestament die
Auswahl fähiger Zeugen (soweit überhaupt möglich) ganz der Sorgfalt des
Testators und seiner Umgebung anheimgestellt und kann deren Fähigkeit
angesichts der blossen

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Verweisung des Art. 506 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
1    Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2    Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3    Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
auf Art. 503
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 503 - 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
1    Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2    Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
ZGB kaum irgendwie anders
beurteilt werden als beim öffentlichen Testament.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Basel-Landschaft vom 18. Juni 1935 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 318
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 08. November 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 318
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ZGB Art. 540 Ziff. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweisvorschrift, dass eine psychiatrische...


Gesetzesregister
ZGB: 59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
503 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 503 - 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
1    Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte510 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten511 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
2    Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
506 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
1    Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2    Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3    Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
540
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
BGE Register
38-II-1 • 61-II-318
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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