S. 12 / Nr. 4 Familienrecht (d)

BGE 61 II 12

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Februar 1935 i. S. de Vaynes van
Brakell Buys gegen de Vaynes van Brakell Buys.

Regeste:
Entmündigung und Vormundsernennung wenngleich durch eine örtlich unzuständige
Behörde verfügt, ist für die Gerichte verbindlich (Erw. 1.).

Seite: 13
Entmündigung von Ausländern in der Schweiz.
1. Zuständigkeit der schweizerischen Behörden des Wohnsitzes (Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
und 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

ZGB'SchlT; Art. 7b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
und 34
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
NAG) (Erw. 1a).
2. Die Wohnsitzfiktion des Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB trifft auch Ausländer (Erw. 1b).
3. Die in Art. 12
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 12 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register - Die Urkundsperson erstellt eine elektronische öffentliche Urkunde aus einem öffentlichen Register, indem sie:
a  das entsprechende Papierdokument einliest oder das elektronische Dokument direkt aus dem Register erstellt; und
b  dem elektronischen Dokument auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wonach es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt.
NAG vorgeschriebene Mitteilung an die Behörde des
Heimatstaates ist kein Gültigkeitserfordernis für die Entmündigung (Erw. 1c).
Internationale Abgrenzung des anzuwendenden Rechtes.
1. Die Handlungsfähigkeit einer Person und damit die Frage, ob ein Geschäft
wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ganz oder nur beschränkt (bedingt)
ungültig, ob es nichtig oder anfechtbar sei, beurteilt sich nach ihrem
Heimatrecht.
Ist eine Rückverweisung des Heimatrechtes auf das Recht des Wohnsitzes durch
die Gerichte des Wohnsitzes zu berücksichtigen? (Erw. 2).
2. Ob und welche Ansprüche aus der Erfüllung eines ungültigen Geschäftes
entstehen, beurteilt sich nach dem Rechte, dem der massgebende Rechtsakt als
solcher untersteht (Erw. 3).
Gerichtliche Belangung des Ehegatten und Einforderung von Verzugszinsen wird
durch Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB nicht ausgeschlossen (Erw. 5).
Bereicherungsanspruch nach Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR, speziell hinsichtlich der für
notwendige Ausgaben verwendeten Zinse (Erw. 4).

(Publikation gekürzt.)
A. - Der Holländer Henri Konrad J. de Vaynes van Brakell Buys, der seit 1926
dauernd in einem Sanatorium des Kantons Zürich untergebracht war und von den
zürcherischen Behörden am 14 Oktober 1929 nach Einholung eines ärztlichen
Gutachtens entmündigt wurde, belangt durch seinen Vormund seine Ehefrau auf
Rückerstattung einer Schenkung von 50000 Fr. mit Zins seit dem 23. Juni 1925.
Die Parteien haben einander im Jahre 1924 in Rio de Janeiro geheiratet, wo der
Kläger als Direktor einer Bank in Stellung war. Dort hatte der Kläger noch vor
der Heirat, am 7. Juli 1924, eine Anweisung über

Seite: 14
50000 Schweizerfranken an die Order der Beklagten auf die Nederlandsche
Handel-Maatschappij, Agentschap's-Gravenhage, ausgestellt und die Anweisung
der Beklagten auch übergeben. Noch im selben Jahre wurde der Kläger aus seiner
Stellung in Rio entlassen, worauf die Parteien nach Europa zogen. Im Jahre
1925 wurde der Kläger wegen psychischer Störungen in der Schweiz behandelt,
und er weilte auch mit Unterbrechungen in verschiedenen Sanatorien dieses
Landes, so im Monat Juni 1925, als die erwähnte Anweisung der angewiesenen
holländischen Bank erst zur Einlösung vorgewiesen wurde. Es fand darüber ein
Briefwechsel zwischen dieser Bank und dem Kläger statt, und, nachdem dieser
die Auszahlung anbegehrt hatte, wurde der Betrag (wie es scheint, durch
Vermittlung des Schweizerischen Bankvereins) der Beklagten ausbezahlt.
Die Rückforderungsklage stützt sich auf § 1715 des holländischen bürgerlichen
Gesetzbuches, wonach Schenkungen zwischen Ehegatten verboten sind, und ferner
darauf, dass der Kläger bereits bei der Ausstellung der Anweisung, wie dann
auch, als er die Auszahlungsorder gab, urteils- und handlungsunfähig gewesen
sei.
B. - Beide Instanzen des Kantons Zürich haben die Klage zugesprochen. Sie sind
auf Grund eines eingehenden Beweisverfahrens zum Schlusse gelangt, der Kläger
sei bereits bei der Ausstellung der Anweisung wie dann auch im Juni 1925
urteilsunfähig gewesen, dergestalt, dass ihm nach den Bestimmungen sowohl des
schweizerischen (Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB), wie auch des holländischen Rechtes (§ 501 des
bürgerlichen Gesetzbuches) die Handlungsfähigkeit gefehlt habe und die
Schenkung sich als ungültig erweise. Der Rückforderungsanspruch stütze sich
auf die Art. 62 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes. Er sei zufolge
der Nichtigkeit der Schenkung gegeben, auch hinsichtlich der Zinse. Ob eine
Schenkung zwischen Ehegatten im Sinne des holländischen Rechtes vorliege, ist
demgemäss offen gelassen worden.
C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 20. April

Seite: 15
1934 hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen, eventuell sei die
Zinsforderung erst von der Klageeinleitung an (4. Juli 1931) zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dass die in der Schweiz gegenüber dem Kläger angeordnete Vormundschaft als
ungültig und die vom Vormund angehobene Klage als unwirksam zu erachten sei,
hat die Vorinstanz mit Recht nicht angenommen. In der Tat ist eine, wenngleich
von einer örtlich unzuständigen Behörde ausgesprochene Entmündigung und
Vormundsernennung für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den
hiefür zuständigen Behörden aufgehoben wird, wie dies das Bundesgericht
bereits für den entsprechenden Fall einer Beistandsbestellung ausgesprochen
hat (BGE 55 II 325).
Hier liesse sich übrigens gegen die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
zu der im Jahre 1929 gegenüber dem Kläger getroffenen Massnahme nichts
Triftiges einwenden.
a) Nach intern-schweizerischem Rechte hat die Bevormundung am Wohnsitz der zu
bevormundenden Person zu erfolgen, jedenfalls im Kanton dieses Wohnsitzes
(Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB). Dieses Prinzip liegt auch den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
vom 25. Juni 1891 (NAG) zugrunde; vgl. dessen Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
und 10
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
1    Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
a  Sie erstellt das elektronische Dokument.
b  Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an.
c  Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
d  Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10.
e  Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.
2    Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:
a  die folgenden sichtbaren Elemente:
a1  das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,
a2  die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,
a3  die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,
a4  die UID,
a5  die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,
a6  die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
b  ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.
2bis    Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11
3    Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
4    Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20).
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.
ff. Auf die
Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, sind nach Art. 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
1    Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
a  Sie erstellt das elektronische Dokument.
b  Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an.
c  Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
d  Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10.
e  Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.
2    Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:
a  die folgenden sichtbaren Elemente:
a1  das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,
a2  die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,
a3  die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,
a4  die UID,
a5  die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,
a6  die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
b  ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.
2bis    Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11
3    Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
4    Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20).
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.
NAG die
nämlichen Zuständigkeits- und Kollisionsnormen «entsprechend» anzuwenden. Das
gilt auch für das Vormundschaftswesen, wie sich speziell auch aus Art. 33
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
1    Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
a  Sie erstellt das elektronische Dokument.
b  Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an.
c  Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
d  Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10.
e  Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.
2    Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:
a  die folgenden sichtbaren Elemente:
a1  das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,
a2  die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,
a3  die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,
a4  die UID,
a5  die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,
a6  die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
b  ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.
2bis    Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11
3    Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
4    Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20).
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.
NAG
ergibt, der bestimmt, dass die über einen Ausländer in der Schweiz angeordnete
Vormundschaft auf Begehren der ausländischen zuständigen Heimatbehörde an
diese abzugeben ist, sofern der ausländische Staat Gegenrecht hält. Diese
Bestimmung setzt die

Seite: 16
Zuständigkeit der Behörden am schweizerischen Wohnsitz eines Ausländers zur
Anordnung der Vormundschaft voraus.
b) Es fragt sich daher nur, ob der Kläger in Küsnacht Wohnsitz hatte. Auf
Grund der Wohnsitzbestimmungen des NAG müsste dies verneint werden; denn Art.
3 Abs. 2 erklärt, die Unterbringung in einer Versorgungs- oder Heilanstalt
begründe keinen Wohnsitz, und nach Absatz 3 dauert der einmal erworbene
Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fort. Danach wäre anzunehmen;
der Kläger habe den Wohnsitz in Rio de Janeiro beibehalten als an dem Orte, wo
er sich zuletzt mit der Absicht dauernden Verbleibens (gemäss Absatz 1 des
nämlichen Artikels) aufgehalten hat. Allein die Vorinstanz hat mit Recht (wenn
auch ohne dies zu begründen) nicht auf die Wohnsitzbestimmungen des NAG,
sondern auf diejenigen des ZGB abgestellt. Die wörtliche Auslegung von Art. 59
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des Schlusstitels des ZGB, der für die Rechtsverhältnisse der Ausländer
in der Schweiz das NAG auch fernerhin als anwendbar erklärt, könnte allerdings
zum Ergebnis führen, es habe auch Art. 3
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen - 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
1    Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
2    Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
NAG beibehalten werden wollen. Nun
kann es aber nicht dem Gesetzeswillen entsprechen, dass für internationale
Kollisionsnormen ein Wohnsitzbegriff weiter verwendet werde, der vom
Wohnsitzbegriff des Bundeszivilrechtes abweicht. So hat denn das Bundesgericht
bereits mit Bezug auf den Wohnsitz der Ehefrau entschieden, dass die
Bestimmungen des NAG durch die Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB ersetzt worden sind, und dass
Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
des Schlusstitels zum ZGB nur die eigentlichen Kollisionsnormen des
NAG weiterhin in Kraft erklären wolle (BGE 56 II 337); ebenso wie Art. 25 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB ist nun Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt,
wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein
neuer begründet worden ist, auch im Gebiete der internationalen
Kollisionsnormen, d. h. auch gegenüber Ausländern anzuwenden.

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Ob diese Zuständigkeit der schweizerischen Wohnsitzbehörden auch nach den
holländischen Kollisionsnormen gegeben sei und ob sie in Holland anerkannt
werde, muss dahingestellt bleiben; denn das schweizerische Gesetz macht die
Anwendung des Wohnsitzrechtes und die Zuständigkeit der Wohnsitzbehörden nicht
von der Anerkennung durch den Heimatstaat abhängig.
c) Für die Frage der Legitimation des Vormundes ist auch ohne Belang, ob die
schweizerische Vormundschaftsbehörde der Behörde des Heimatstaates
pflichtgemäss nach Art. 12
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 12 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register - Die Urkundsperson erstellt eine elektronische öffentliche Urkunde aus einem öffentlichen Register, indem sie:
a  das entsprechende Papierdokument einliest oder das elektronische Dokument direkt aus dem Register erstellt; und
b  dem elektronischen Dokument auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wonach es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt.
NAG von der getroffenen Massnahme Kenntnis gegeben
hat; denn die Gültigkeit der Vormundschaft hängt nicht von dieser Mitteilung
ab. Die Legitimation des Vormundes ist auch dadurch nicht aufgehoben worden,
dass der Kläger im Laufe des Prozesses nach Holland verbracht wurde. Wie die
Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist die in der Schweiz geführte
Vormundschaft dadurch nicht erloschen, vielmehr bedarf es hiefür einer
Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat und einer formellen
Aufhebung der hiesigen Vormundschaft durch die zuständige Behörde.
2.- In materiellrechtlicher Beziehung ist die Grundfrage, ob der Kläger bei
der Vornahme der Schenkung handlungsunfähig gewesen und die Schenkung daher
ungültig. sei, der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Denn sie
untersteht dem (ausländischen) Heimatrecht des Klägers, das die kantonalen
Instanzen (alternativ) auch angewendet haben. Das Bundesgesetz betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit von 1881 bestimmte in Art. 10 Abs. 2
ausdrücklich, dass sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach
dem Rechte ihres Heimatstaates richte. Dieser Grundsatz ist trotz der
Aufhebung des Handlungsfähigkeitsgesetzes durch Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
des Schlusstitels des
ZGB in Geltung geblieben. Nicht nur ist er in Art. 34
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
des NAG von 1891, das
nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB Schl'T für die Rechtsverhältnisse der Ausländer in der
Schweiz weiterhin in Kraft bleibt, ausdrücklich

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vorbehalten worden, sondern Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Schl'T hat dem NAG ausserdem eine
Bestimmung (Art. 7b) eingefügt, die jenen Grundsatz als notwendig voraussetzt
(BGE 38 II 4).
Es fragt sich, ob der schweizerische Richter auch dann ausländisches
Heimatrecht anzuwenden habe, wenn der Heimatstaat seinerseits das Recht des
Wohnsitzes als massgebend erklärt und der in Betracht stehende Wohnsitz mit
dem Ort, wo der Prozess geführt wird, übereinstimmt (was das Bundesgericht in
BGE 20 S. 653 bejaht hat). Zu dieser in der Doktrin umstrittenen und in der
Rechtsprechung mehrerer europäischer Staaten verschieden beantworteten,
immerhin überwiegend im Sinne der Berücksichtigung einer solchen
Rückverweisung entschiedenen Frage (vgl. NUSSBAUM, Deutsches internationales
Privatrecht, 1932, 52) ist jedoch hier nicht Stellung zu nehmen, da auch
Holland für die Frage der Handlungsfähigkeit auf dem Boden des Heimatprinzipes
steht (Gesetz vom 15. Mai 1829, Art. 6, angeführt bei LAPRADELLE et NIBOYET,
Répertoire de droit international, vol. VI, p. 609).
Bei dieser Sachlage kann das Bundesgericht auf alle Vorbringen der Beklagten,
die sich auf die Frage der Handlungsfähigkeit des Klägers beziehen, nicht
eingehen. Dazu gehört auch die Frage, ob die Schenkung infolge der
Handlungsunfähigkeit des Schenkers unbedingt oder nur bedingt ungültig, ob sie
nichtig oder bloss anfechtbar sei. Denn dies bestimmt sich eben danach, ob und
in welcher Weise der Kläger unfähig war, durch seine Verfügungen rechtliche
Wirkungen zu erzeugen. Es herrscht denn auch in der Lehre des internationalen
Privatrechtes Einigkeit darüber, dass die Wirkungen der Handlungsfähigkeit
oder -unfähigkeit auf die Gültigkeit der vorgenommenen Rechtshandlungen nach
dem nämlichen Rechte zu beurteilen sind wie die Frage der Handlungsfähigkeit
als solche (vgl. BECK, zu Art. 59 SchlT, Vorbemerkung 27 zu Art. 7
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
, b NAG;
LEWALD, Das deutsche internationale

Seite: 19
Privatrecht, 1931, 56 Nr. 70; FRANKENSTEIN, Internationales Privatrecht, Band
I 408). Im vorliegenden Falle haben die kantonalen Instanzen vollständige
Ungültigkeit der Schenkung angenommen (das Bezirksgericht, auf dessen
Entscheidungsgründe das Obergericht einleitend allgemein verweist, spricht von
Nichtigkeit). Dabei muss es für das Bundesgericht, das die Anwendung des
ausländischen Rechtes nicht zu überprüfen hat, sein Bewenden haben.
3.- Eine andere Frage ist dann aber, ob wegen der Ungültigkeit der Zuwendung
ein Anspruch auf Rückerstattung bestehe. Dabei handelt es sich nicht mehr um
den rechtlichen Inhalt und Bereich der Handlungsunfähigkeit, sondern um die
Frage nach der Begründung einer auf Rück- oder Ersatzleistung gehenden
Verbindlichkeit und deren nähere Ausgestaltung. Dafür ist nun nicht das
Heimatrecht der am Zuwendungsgeschäft beteiligten Personen massgebend, sondern
das Recht, dem der Rechtsakt als solcher untersteht. Auf welchen Rechtsakt
hier abzustellen sei und welcher Rechtsordnung er unterliege, ist indessen
nicht ohne weiteres klar; ja es fragt sich, ob es nicht zur Abklärung der
Verhältnisse noch einer ergänzenden Beweisführung bedürfte.
Die Vorinstanz hat zu dieser Rechtsanwendungsfrage überhaupt nicht Stellung
genommen, sondern nach den von ihr übernommenen Erwägungen des
Bezirksgerichtes einfach schweizerisches Recht angewendet. Sie war dazu
berechtigt; denn da die Parteien keinen abweichenden Inhalt ausländischen
Rechtes, das allenfalls zur Anwendung zu gelangen hätte, nachgewiesen haben,
durfte das Gericht nach § 100 der zürcherischen Zivilprozessordnung davon
ausgehen, dass das allenfalls in Betracht kommende ausländische Recht die
streitige Materie in gleicher Weise ordne wie das schweizerische Recht.
4.- Für das Bundesgericht hat die Frage der Rechtsanwendung insofern
Bedeutung, als die Anwendung ausländischen Rechtes seiner Prüfung nicht
unterliegt, auch

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dann nicht, wenn als angenommener Inhalt ausländischen Rechtes schweizerische
Bestimmungen angewendet worden sind. Inwieweit aus diesem Gesichtspunkte
allenfalls die Überprüfung durch das Bundesgericht zu entfallen hätte, braucht
jedoch nicht entschieden zu werden, wenn das Urteil der Vorinstanz einer
materiellen Überprüfung nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes - den
Bestimmungen über die Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung,
Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR - ohnehin standhält. Das ist nun in der Tat der Fall.
Dass nach dem schweizerischen Bereicherungsrechte das ungültig zugewendete
Kapital zurückzugeben ist, bedarf keiner Begründung. Aber auch die aus dem
einkassierten Betrag bezogenen Zinse sind zurückzuerstatten (BGE 25 II 126; 32
II 638
; 40 II 259; VON TUHR, Schweiz. OR 388). Es ist nicht bestritten, dass
das Kapital zinstragend angelegt wurde, und auch betreffend die Höhe des
Zinssatzes ist keine Berichtigung angebracht worden (VI der
Klagebeantwortungsschrift). Freilich entfällt grundsätzlich ein
Erstattungsanspruch, sowohl hinsichtlich des Kapitals wie der Zinse, soweit
der Empfänger zur Zeit der Rückforderung nachweisbar nicht mehr bereichert ist
(Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR). Diesen Nachweis hat aber die Beklagte nicht geleistet. Dass sie
das Kapital nicht mehr besitze, behauptet sie gar nicht, und was sie bezüglich
der Zinse vorbringt, ist gleichfalls nicht tauglich, einen Wegfall der
Bereicherung darzutun. Sie erklärt, die Zinse hätten zu ihrem Unterhalt
gedient, und zwar habe sie infolge der grossen Aufregungen, welche die Pflege
des kranken Mannes mit sich gebracht, grosse Ausgaben für ärztliche
Behandlungen, Kuren usw. gehabt. Gesetzt, die Zinse seien zu solchen
Unterhaltszwecken der Beklagten verwendet worden, so hat sie das Geld
allerdings nicht mehr, allein sie hat dann eben andere Mittel erspart, die sie
sonst für die betreffenden, nach ihrer Darstellung notwendigen Ausgaben hätte
aufwenden müssen, und ist somit um den Betrag der Ersparnis bereichert.

Seite: 21
5.- Der Hinweis auf Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB geht ebenfalls fehl. Diese Bestimmung
verbietet lediglich die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten, nicht auch die
gerichtliche Belangung und auch nicht die Einforderung von Verzugszinsen, wie
die Beklagte geltend macht. Hier stehen übrigens nicht Verzugszinse in Frage,
sondern es handelt sich um die Erstattung von Erträgnissen einer
ungerechtfertigten Zuwendung, einen Teil des Bereicherungsanspruches, wie oben
dargetan worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 20. April 1934 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 12
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 07. Februar 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 12
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Entmündigung und Vormundsernennung wenngleich durch eine örtlich unzuständige Behörde verfügt, ist...


Gesetzesregister
EÖBV: 2 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
3 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen - 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
1    Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
2    Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
7 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
7b  10 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
1    Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor:
a  Sie erstellt das elektronische Dokument.
b  Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an.
c  Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
d  Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10.
e  Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument.
2    Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt:
a  die folgenden sichtbaren Elemente:
a1  das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,
a2  die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,
a3  die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,
a4  die UID,
a5  die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,
a6  die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
b  ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES.
2bis    Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11
3    Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
4    Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20).
5    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung.
12 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 12 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register - Die Urkundsperson erstellt eine elektronische öffentliche Urkunde aus einem öffentlichen Register, indem sie:
a  das entsprechende Papierdokument einliest oder das elektronische Dokument direkt aus dem Register erstellt; und
b  dem elektronischen Dokument auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wonach es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt.
32  33  34  59
OR: 62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
ZGB: 17 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
173 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
BGE Register
25-II-126 • 32-II-630 • 38-II-1 • 40-II-249 • 55-II-323 • 56-II-335 • 61-II-12
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • bundesgericht • beklagter • heimatstaat • ausländisches recht • nichtigkeit • heimatrecht • vorinstanz • ehegatte • vormund • schweizerisches recht • internationales privatrecht • schlusstitel • legitimation • ungerechtfertigte bereicherung • heilanstalt • rückerstattung • begünstigung • vormundschaft • doktrin
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