S. 449 / Nr. 70 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 61 I 449

70. Urteil vom 19. Dezember 1935 i. S. Schweizerisch-Amerikanische
Stickerei-Industrie-Gesellschaft gegen Glarus, Krisenabgabe-Rekurskommission.


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Regeste:
Krisenabgabe. Anspruch auf Herabsetzung der Ergänzungsabgabe auf dem
Aktienkapital und auf den Reserven (Art. 70 KrisAB) haben nicht nur
Betriebsgesellschaften, sondern unter Umständen auch Holdinggesellschaften,
die den Betrieb notleidender Fabrikationsunternehmungen, die sie
wirtschaftlich beherrschen, unter Opfern aufrechterhalten.

(Tatbestand gekürzt.)
Die Schweizerisch-Amerikanische Stickerei-Industrie-Gesellschaft in Glarus
«Sastig» erhebt Anspruch auf Herabsetzung der Abgabe auf dem Aktienkapital um
50% gemäss Art. 70 KrisAB mit Rücksicht auf die Lage, in der sich der Betrieb
der Feldmühle A.-G. in Rorschach befinde. Dieser Betrieb gehöre der
Rekurrentin und werde von ihr mit grossen Opfern aufrecht erhalten. Sie sei im
Besitze des ganzen Aktienkapitals der Feldmühle und

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versuche, die Weiterführung des Betriebes durch Gewährung zinsloser Darlehen
zu ermöglichen. Sie habe dabei grosse Opfer gebracht, Verluste erlitten.
Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren abgewiesen.
Voraussetzung für eine Herabsetzung der Ergänzungsabgabe nach Art 70 KrisAB
sei der Betrieb eines eigenen Unternehmens; Holdinggesellschaften seien von
dieser Vergünstigung ausgeschlossen, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
für Aktiengesellschaften gelte, die in «ihren» Unternehmungen Ergebnisse
erzielt haben, die zusammengerechnet einen Verlust darstellen.
Die «Sastig» beschwert sich rechtzeitig.
Das Bundesgericht hat den Rekurs geschützt
in Erwägung:
1.- Die kantonalen Behörden haben die Herabsetzung der Steuer der Rekurrentin
abgelehnt, weil Art. 70 überhaupt nicht Anwendung finde. Sie stützen sich
dabei auf den Wortlaut, wonach die Vergünstigung geniessen.
Aktiengesellschaften, die in «ihren» in der Schweiz gelegenen Unternehmungen
Verluste erlitten haben, was nur bei Betriebs-, nicht bei
Holdinggesellschaften zutreffen könne.
Zuzugeben ist, dass die Fabrik einer Tochterunternehmung zivilrechtlich nicht
als Unternehmen der Muttergesellschaft gelten kann, auch dann nicht, wenn die
Muttergesellschaft die Tochterunternehmung ausschliesslich beherrscht. Die
formalrechtliche Trennung, deren sich die beiden Unternehmungen auf Grund der
Möglichkeiten bedienen, die die Zivilrechtsordnung zur Verfügung stellt, haben
sie grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen, wenn sich daraus Nachteile
ergeben. Dies gilt auch für das Steuerrecht (vgl. BGE 59 I S. 276 ff.). Käme
es daher bei Art 70 ausschliesslich auf die rechtliche Betrachtungsweise an,
so wären allerdings Gesellschaften, die Fabrikationsunternehmungen nicht
selbst betreiben sondern nur finanzieren, von der Vergünstigung
ausgeschlossen, weil

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sie nicht Eigentümer der Unternehmungen sind, also nicht in «ihren»
Unternehmungen Verluste erleiden.
Es wäre aber doch nicht richtig, bei Art. 70 ausschliesslich die Rechtsform
gelten zu lassen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist, Steuererleichterungen
einzuführen in Fällen, in denen inländische Fabrikunternehmungen mit Opfern
aufrechterhalten werden. Der Unternehmer, der Opfer bringt, um die Fabrik
weiter zu betreiben und der damit dazu beiträgt, dass die Arbeitslosigkeit
nicht noch mehr zunimmt, soll bei der Krisenabgabe begünstigt werden im
Hinblick auf die Aufwendungen, die er auf sich genommen hat. Solche Opfer
bringt aber unter Umständen nicht sowohl, wer die Fabrik als Inhaber betreibt,
als derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb
übernimmt, der, dem die Fabrik wirtschaftlich «gehört». Wer über das
Aktienkapital einer Betriebsgesellschaft ausschliesslich oder nahezu
ausschliesslich verfügt und die Aufrechterhaltung der Betriebsführung mit
verhältnismässig sehr erheblichen Darlehen unter Verzicht auf Verzinsung
finanziert, darf wirtschaftlich als der Unternehmer angesehen werden; der
Betrieb darf in diesem Sinne als sein Unternehmen gelten. Ihm muss auch,
sofern die übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Vergünstigung nach Art. 70
KrisAB zugute kommen, weil er es ist, der die Opfer für die Aufrechterhaltung
des Betriebes auf sich nimmt.
In Fällen, in denen auf diese Weise zwei Steuerpflichtige neben einander als
Unternehmer erscheinen, die Muttergesellschaft, die die Unternehmung
finanziert, und die Tochtergesellschaft, welche den Betrieb führt, kann unter
Umständen die Vergünstigung des Art. 70 beiden Unternehmungen zukommen. Dies
bedeutet im Rahmen des Krisenabgabebeschlusses keine Besonderheit, da das
nämliche auch im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär gilt, die
beide, die Gesellschaft nach Art. 70, der Aktionär nach Art. 64, bei der
Besteuerung begünstigt werden. Hierin zeigt es sich, dass es unrichtig wäre,
Art. 70

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die Bedeutung beizulegen, die ihm die kantonalen Behörden und die
eidgenössische Steuerverwaltung unter Beschränkung auf die Inhaber des
Fabrikbetriebes im Rechtssinne geben. Eine einschränkende Auslegung von
Ausnahmebestimmungen ist nicht zulässig, wo Sinn und Zweck einer Vorschrift
für eine weitere Anwendung sprechen.
2.- Hier, wo die Rekurrentin nicht nur über das gesamte Aktienkapital der
Feldmühle Rorschach A.-G. verfügt, sondern sie auch sonst finanziert,
erscheint es als richtig, die Feldmühle wirtschaftlich im Hinblick auf die
Anwendung von Art. 70 KrisAB als eine Unternehmung der Rekurrentin anzusehen,
was den Anspruch auf die Vergünstigung begründet, sofern die übrigen
Voraussetzungen dafür zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben die kantonalen
Behörden, infolge ihrer grundsätzlichen Stellungnahme, noch nicht geprüft. Es
ist deshalb richtig, dass sie sich zunächst damit befassen, nachdem die
Vorfrage endgültig beurteilt ist. Die Akten gehen demgemäss zu neuer
Behandlung an die Vorinstanz zurück.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 I 449
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 19. Dezember 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 I 449
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Krisenabgabe. Anspruch auf Herabsetzung der Ergänzungsabgabe auf dem Aktienkapital und auf den...


BGE Register
59-I-272 • 61-I-449
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