S. 258 / Nr. 38 Gerichtstand (d)

BGE 61 I 258

38. Urteil vom 11. Juli 1935 i. S. Giesler gegen E. Giesler Erben.

Regeste:
1. Art. 3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher Geltungsbereich.
2. Die Prorogation an einen ausländischen Richter schliesst von Völkerrechts
wegen den nach schweizerischem Recht bestehenden Gerichtsstand nicht aus.

Aus dem Tatbestand:
Die Rekursbeklagten machen gegen den Rekurrenten eine Forderung geltend aus
Verträgen, die für Streitigkeiten aus denselben den Gerichtsstand vor dem
Zivilgericht Epernay (Marne, Frankreich) vorsehen. Sie haben für diese
Forderung Arrest herausgenommen in Luzern, und daraufhin in Luzern als dem
Gerichtsstand des Arrestorts gemäss § 44 luz. ZPO gegen den Rekurrenten die
Forderungsklage eingereicht.

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Gegenüber dieser Klage erhob der Rekurrent die Einrede der Unzuständigkeit,
weil die Gerichtsstandsprorogation den Gerichtsstand des Arrestortes
ausschliesse, gemäss Art. 3 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich und
gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Justizkommission des Obergerichts
Luzern wies aber diese Unzuständigkeitseinrede ab.
Dagegen erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
eidgenössischen Gerichtsstandsrechts.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung:
Ob § 44 der luzernischen ZPO in der vom Obergericht vertretenen, an sich vom
Rekurrenten nicht angefochtenen Auslegung gegen eine dem kantonalen Gesetz
übergeordnete Norm - Staatsvertrag oder allgemein anerkannten Grundsatz des
internationalen Rechtes - verstösst, hat das Bundesgericht frei und nicht
bloss aus dem Gesichtspunkte der Willkür zu prüfen. Und zwar nicht nur, was
die behauptete Staatsvertragsverletzung betrifft, sondern auch nach der
zweiten Richtung. Eine völkerrechtliche Souveränetätsbeschränkung dieser Art
müsste, wenn sie -selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger Übung - bestände,
einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzgebung in dem weiteren Sinne
gleichgestellt werden, in dem dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet
wird. Das Bundesgericht hätte deshalb über ihre Beachtung in gleicher Weise zu
wachen wie in dem durch diese Bestimmung unmittelbar ins Auge gefassten Falle
(BGE 44 I S. 53 E. 4; 56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet:
Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages enthält eine
Ausnahme von der in Art. 1 ebenda als Regel ausgesprochenen Garantie des
Wohnsitzrichters des Beklagten. Sie soll dann nicht gelten, wenn die Parteien
für die Beurteilung von allfälligen Streitigkeiten aus

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einem bestimmten Rechtsverhältnis der in Art. 1 erwähnten Natur vertraglich
einen anderen Gerichtsstand vereinbart hatten. Wie die Regel (Art. 1), so
bezieht sich demnach auch diese Ausnahme nur auf die Fälle, in denen sich ein
Schweizer und ein Franzose als Prozessparteien gegenüberstehen
(SCHURTER-FRITZSCHE, Zivilprozessrecht des Bundes S. 578; BGE 18 S. 774 E. 1).
Eine weitergehende Verpflichtung jedes der beiden Vertragsstaaten zur
Anerkennung der Prorogation auf einen im anderen Vertragsstaate gelegenen
Gerichtsstand kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden. Der Rekurrent,
der heute Schweizer ist, kann sich somit gegenüber den Rekursbeklagten, die
heute noch Deutsche sind, auf sie aus dem gleichen Grunde nicht berufen, aus
dem auch der Wohnsitzgerichtsstand des Art. 1 des Staatsvertrages gegenüber
der Klage am Arrestorte nicht angerufen werden könnte. Es besteht auch kein im
internationalen Verkehr allgemein anerkannter - völkerrechtlicher - Satz,
wonach beim Vorliegen einer für den prorogierten Richter nach seinem
Landesrecht gültigen Prorogation die anderen Staaten sich der Ausübung ihrer
Gerichtsbarkeit in einer unter die Prorogation fallenden Streitsache zu
enthalten hätten und anderenfalls in die Rechte des ersten Staates übergreifen
würden. Der Inhalt des Prorogationsvertrages ist kein privat-, sondern ein
prozessrechtlicher. Auch die Normen der Gesetzgebung des Abschlussortes oder
des Staates des prorogierten Richters, welche eine solche vertragliche
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit als zulässig und für die
Vertragsparteien bindend erklären, gehören infolgedessen dem Prozessrecht an.
Sie können demnach Geltung nur für das eigene Gebiet des betreffenden Staates
beanspruchen und einen anderen Staat, in dessen Gebiet sich nach seiner
Gesetzgebung ein gesetzlicher Gerichtsstand für die Beurteilung des
materiellen Streitverhältnisses befindet, nicht binden. Wenn die Gerichte
dieses anderen Staates dennoch die Anhandnahme der bei ihnen erhobenen Klage
mit Rücksicht auf die frühere Prorogation der Prozessparteien zu Gunsten eines
ausländischen Gerichtes ablehnen,

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so tun sie dies, vom Vorliegen eines Staatsvertrages abgesehen, nicht auf
Grund einer völkerrechtlichen Bindung, sondern der eigenen internen
Prozessgesetzgebung und der dieser zu Grunde liegenden Anschauungen über die
richtige Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit im internationalen
Verhältnis (NUSSBAUM, Internationales Privatrecht, S. 402 Abs. 3). Selbst wenn
die Praxis in den verschiedenen Staaten durchaus überwiegend dahin gehen
sollte, so vermöchte infolgedessen daraus ein Grundsatz des völkerrechtlichen
Gewohnheitsrechtes, der die abweichende positivrechtliche Ordnung in einem
bestimmten Staate als unzulässigen Eingriff in eine fremde Souveränetät
erscheinen liesse, nicht hergeleitet zu werden. Vielmehr würde einfach eine
inhaltliche Übereinstimmung der internen Gesetzgebungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsprechung in der Mehrheit der Staaten für eine bestimmte Frage
vorliegen. Diese Erscheinung kommt aber auch sonst vor, ohne dass daraus auf
eine völkerrechtliche Beschränkung des einzelnen Staates in der Ausgestaltung
seiner Rechtsordnung geschlossen werden könnte. Im übrigen hat der Rekurrent
auch schon jene angeblich übereinstimmende Übung in keiner Weise nachzuweisen
versucht (s. dagegen NUSSBAUM a.a.O., S. 401/2), insbesondere nicht nach der
Richtung, dass auch der Sondergerichtsstand des Arrestortes durch eine bei
Abschluss des betreffenden Privatrechtsverhältnisses getroffene Prorogation
auf einen anderen ausländischen Richter ausgeschlossen sein solle. Darauf aber
kommt es hier an und nicht auf die Anerkennung der Wirksamkeit solcher, auf
einen ausländischen Richter lautender Prorogationen im allgemeinen gegenüber
den sonst gegebenen ordentlichen Gerichtsständen (des Wohnsitzes des
Beklagten, des Erfüllungsortes usw.). Solange noch die Staaten das Mittel des
Arrestes zur Sicherung nicht rechtskräftig festgestellter, sondern nur
glaubhaft gemachter Forderungen zur Verfügung stellen und unabhängig von dem
sonstigen Vorhandensein eines inländischen Gerichtsstandes für jene
Feststellung ist auch eine derartige allgemeine Praxis, wie

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sie der Rekurrent behauptet, vor vorneherein unwahrscheinlich. Vielmehr
erscheint es alsdann als das natürlich Gegebene, auch die Klage zur
Feststellung des Bestandes der arrestgesicherten Forderung als Inzident für
die Realisierung der durch den Arrest erwirkten Sicherung vor den Richter des
Arrestortes zu verweisen, gleichgültig ob sonst hier hätte geklagt werden
können oder nicht.
Soweit dieser Gerichtsstand lediglich mit einer früheren Prorogation
kollidiert, wird er für die Schweiz auch nicht etwa durch eine Norm des
internen Bundesrechtes ausgeschlossen. Freilich könnte es dem Kanton der
Arrestlegung kaum zukommen, den Richter des Arrestortes in dem Sinne als
ausschliesslich zuständig zu erklären, dass der Arrest wirksam nur durch Klage
an diesem Orte innert der Frist des Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG prosequiert werden
könnte und anderenfalls dahinfiele. Was zur wirksamen Klageerhebung im Sinne
der letzteren Gesetzesbestimmung gehört, bestimmt grundsätzlich das
Bundesrecht und zwar haben darüber die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung
und Konkurs, in letzter Instanz das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer) gegenüber den auf den Arrest bezüglichen Verfügungen des
Betreibungsamtes zu erkennen. Es ist dabei nicht einzusehen, warum die Klage
nur dann wirksam angehoben sein sollte, wenn sie bei dem nach der Gesetzgebung
des Kantons der Arrestlegung zuständigen Gerichte angehoben worden ist, und
nicht auch bei Anhebung vor dem Richter eines anderen Ortes, nach dessen
Gesetzgebung ein - bundesrechtlich zulässiger - Gerichtsstand für das
betreffende Streitverhältnis gegeben ist. Ebenso wird ein Kanton
rechtskräftigen Zivilurteilen, die in einem anderen Kanton gestützt auf
Parteiprorogation gefällt worden sind, die Vollziehung ohne Verstoss gegen
Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht deshalb versagen können, weil seine Prozessgesetzgebung die
Prorogation grundsätzlich nicht zulasse. Denn für den Vollstreckungsanspruch
auf Grund der erwähnten Verfassungsnorm genügt es, dass das Gericht des
Prozesskantons nach seiner Gesetzgebung in der

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Sache zuständig war und diese Zuständigkeit ohne Verletzung bundesrechtlicher
Gerichtsstandsbestimmungen in Anspruch nehmen konnte. Hier steht aber weder
das eine noch das andere in Frage, sondern einfach, ob der Kanton der
Arrestlegung den Gerichtsstand des Arrestortes dem Arrestgläubiger auch dann
zur Verfügung stellen darf, wenn bei Abschluss des Rechtsverhältnisses, aus
dem die Arrestforderung hergeleitet wird, zwischen den Prozessparteien ein
anderer Richter für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis vertraglich
vereinbart worden war. Aus der verfassungsmässigen Souveränetät der Kantone
auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation und Prozessgesetzgebung muss aber
gefolgert werden, dass sie vom Standpunkte des Bundesrechtes aus grundsätzlich
auch frei zu bestimmen sind, inwiefern sie die Festlegung des Gerichtsstandes
durch Privatwillkür zulassen und ihr Gültigkeit mit der Wirkung zugestehen
wollen, dass die gesetzlich vorgesehenen Gerichtestände davor zurückzutreten
haben. Zum mindesten muss dies für den hier in Frage kommenden Gerichtsstand
des Arrestortes gelten, nachdem der Bundesgesetzgeber den Arrestschlag selbst,
dessen Liquidation die Klage nach Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG dient, ebenfalls
dadurch ohne Rücksicht auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen
hat, dass er dazu die vorausgegangene rechtskräftige Feststellung der zu
sichernden Forderung nicht verlangt. Inwiefern allenfalls die Kantone die
Prorogation sonst gegenüber anderen nach ihrem Recht im Kanton gegebenen
gesetzlichen Gerichtsständen von Bundesrechts wegen in dem Sinne gelten lassen
müssten, dass sie sich bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung der Ausübung
ihrer Gerichtsbarkeit zu enthalten haben, braucht deshalb nicht erörtert zu
werden.
Wenn das zürcherische Obergericht in ZR 20 Nr. 96 erklärt hat, dass ein
vereinbarter Gerichtsstand nicht durch Erwirkung eines Arrestes umgangen
werden könne, so beruht dies auf einer allgemeinen Überlegung über den Inhalt
der durch den Prorogationsvertrag unter den Parteien

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begründeten Verpflichtungen, die für den luzernischen Richter nicht bindend
war, nicht auf der Annahme eines entsprechenden die kantonale Souveränetät in
der Regelung der Gerichtsstände einschränkenden bundesrechtlichen Satzes. Auch
die Anführung des erwähnten Entscheides bei JAEGER, Supplement III zu Art. 278
Nr. 11 hat keinen anderen Sinn. Es ist zudem auf jene Äusserung umsoweniger
entscheidendes Gewicht zu legen, als sie nur beiläufig und ohne nähere
Begründung erfolgte und das Gericht dann schliesslich doch aus einem anderen
Grunde zur Zulassung der Klage am Arrestorte kam.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 61 I 258
Date : 01. Januar 1935
Published : 11. Juli 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 I 258
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : 1. Art. 3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher Geltungsbereich.2. Die Prorogation an...


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BV: 61
OG: 189
SchKG: 278
BGE-register
44-I-49 • 61-I-258
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