S. 200 / Nr. 27 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 61 I 200

27. Urteil vom 19. September 1935 i. S. Kleiner gegen Zürich.


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Regeste:
Militärpflichtersatz.
1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern verjährt für
Landesanwesende in fünf Jahren.
2. Die Rückerstattung von Ersatzbeträgen, die auf Grund rechtskräftiger
Veranlagungen entrichtet worden sind, kann nur gefordert werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Revision jener Veranlagungen gegeben sind.
3. Revisionsgründe.

A. - Der Beschwerdeführer ist am 28. Juni 1917 wegen einer ungeheilten Wunde
(Abszess) am linken Vorderarm vom Militärdienst dispensiert und am 28. August
1917 dienstuntauglich erklärt worden gemäss § 112, Ziff. 98 IBW (1917).... Er
hat von 1918 an regelmässig die Militärsteuer bezahlt bis 1935.
Am 29. Mai 1935 stellte er bei der Militärdirektion des Kantons Zürich ein
Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Militärsteuerbeträge seit 1918. Er sei
1917 wegen einer dienstlichen Erkrankung militäruntauglich geworden, habe aber
die Militärsteuer bezahlt, ohne zu wissen, dass er unter diesen Umständen
nicht steuerpflichtig sei.

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Die Militärdirektion hat den Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht für 1935
und die folgenden Jahre befreit und die Rückerstattung der Steuer für 1935
angeordnet. Für die zurückliegenden Jahre wurde das Gesuch unter Hinweis auf
die Praxis abgewiesen.
B. - Gegen diesen Entscheid beschwert sich Kleiner rechtzeitig. Er beantragt
Rückerstattung sämtlicher seit 1918 entrichteter Militärsteuern..
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Nach ständiger Praxis (BGE, 56 I S. 45, Erw. 3) kann die Rückerstattung
bezahlter Militärsteuerbeträge nur während 5 Jahren geltend gemacht werden.
Art. 11
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
, lit. a) MStG, der die Verjährung für den Militärpflichtersatz der
Landesanwesenden auf 5 Jahre bestimmt, gilt nicht nur für die Ansprüche des
Staates an den Pflichtigen, sondern auch für allfällige Ansprüche des
Pflichtigen an den Staat. Das Begehren um Rückerstattung ist also jedenfalls
ohne weiteres abzuweisen, insoweit es sich auf die Steuerleistungen von
1918-1929 bezieht.
2.- Da die in Frage stehenden Ersatzleistungen auf Grund rechtskräftiger
Veranlagungen erbracht worden sind, kann die Rückerstattung nur in Frage
kommen, wenn die Voraussetzung für eine nachträgliche Revision jener
Veranlagungen vorliegt. Die Praxis lässt die Revision zu, wenn die Bezahlung
auf Grund eines Entscheides erfolgte, der unter Verletzung wesentlicher
prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, wenn bei dem Entscheid
Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beurteilung aus
militäramtlichen Urkunden hätten entnommen werden müssen, ferner in Fällen, wo
im Revisionsverfahren Tatsachen vorgebracht werden, deren Geltendmachung dem
Pflichtigen im früheren Verfahren nicht möglich war (Urteil vom 24. Mai 1934
i. S. Wyss, nicht publiziert).
Der Beschwerdeführer ist allerdings im Jahre 1935 auf sein Gesuch hin von der
Militärsteuer befreit worden.

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Es ist möglich, dass die Befreiung schon früher angeordnet worden wäre, wenn
er früher um Befreiung eingekommen wäre.
Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an ausgesprochen wurde, beruht nicht
auf einem Fehler, der nachträglich auf dem Wege einer Revision der frühern
Entscheide richtig zu stellen wäre, sondern entspricht der Sachlage, wie sie
bis dahin gegeben war. Danach war die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung
von der Militärsteuer stattzufinden hatte, zum mindesten ungewiss. Die
sanitarische Untersuchungskommission hatte die Befreiung auf Grund des
Untersuchungsergebnisses nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden
bestand deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne Antrag des
Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die Besteuerung ist richtig nach Massgabe
der militärischen Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige glaubte,
seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des Dienstes, so hatte er dies
geltend zu machen, sei es durch ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder
auf dem Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tatsache, dass
nachträglich ein Gesuch um Befreiung gutgeheissen wurde, ist kein Grund, die
Veranlagungen für die frühern Jahre zu revidieren.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetzliche Regelung nicht
gekannt. Rechtsunkenntnis ist aber kein Revisionsgrund und vermöchte die
nachträgliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein nicht
zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115 Erw. 3). Nun enthalten aber die
zürcherischen Militärsteuerzettel einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach
Art. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
, lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen allfälligen
Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer genügend orientiert war. Es
könnten unter diesen Umständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine
nachträgliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge mit Recht
vorgebracht werden.

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Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung von der Militärsteuer
gerechtfertigt war, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da kein
Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht deshalb nicht
untersucht zu werden, ob die Militäruntauglichkeit des Beschwerdeführers
wirklich eine Folge des Dienstes ist. als die sie nachträglich anerkannt
worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 I 200
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 19. September 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 I 200
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Militärpflichtersatz.1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern verjährt für...


Gesetzesregister
MStG: 2 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
11
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
BGE Register
56-I-113 • 56-I-37 • 61-I-200
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • bundesgericht • richtigkeit • entscheid • zahl • gesuch an eine behörde • rückerstattung • änderung • minderheit • revisionsgrund • stelle • wissen • rechtsunkenntnis