S. 194 / Nr. 26 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 61 I 194

26. Urteil vom 21. Juni 1925 i. S. Bähler-Troller gegen Solothurn.

Regeste:
Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Armenunterstützung:
Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton kann nur vom Heimatkanton des davon
Betroffenen, nicht durch den Betroffenen selber (gemäss Art. 175 Ziff. 3 OG)
geltend gemacht werden.

A. - Am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Heimschaffung des in Subingen (Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern)

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heimatberechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschuldeter dauernder
Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über
die wohnörtliche Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein gegen
diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wiedererwägungsgesuch hat der
Regierungsrat am 19. September 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen.
Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat von Solothurn dem
Regierungsrat des Kantons Bern von dem gleichen Tages über Bähler-Troller
gefassten Heimschaffungsbeschluss Kenntnis gegeben. Die bernische Direktion
des Armenwesens hatte sich am 17. September 1934 damit einverstanden erklärt
und dem Armendepartement Solothurn mitteilen lassen, dass sie beim
Regierungsrat des Kantons Bern die Versetzung des Bähler-Troller in die
Arbeitsanstalt beantragt habe.
Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armenunterstützung, auf den der
Heimschaffungsbeschluss sich stützt, lautet:
«Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der Wohnsitzkanton gegenüber den
Angehörigen eines Konkordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton
verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung der öffentlichen
Wohltätigkeit die Wohnberechtigung gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu
entziehen.
Die armenpolizeiliche Heimschaffung wird indessen zugelassen in dem Falle, wo
nachweisbar die Unterstützungsbedürftigkeit herbeigeführt wird durch
fortgesetzte Misswirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung...»
Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Konkordat an.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. September 1934 stellt
Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 11.
September 1934. Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden
unterstützungsbedürftig geworden sei.
Das Bundesgericht ist in dieser Beziehung auf die Beschwerde nicht
eingetreten,

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in Erwägung:
1.- Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV kann die Niederlassung dem Schweizerbürger entzogen
werden, welcher dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und
dessen Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz
amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Nach Art. 13 des Konkordats vom 1. Juli
1923 über die wohnörtliche Unterstützung verzichten die Konkordatskantone
gegenüber den Angehörigen der andern Konkordatskantone grundsätzlich auf das
Recht, ihnen wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit die Niederlassung zu
entziehen. Sie behalten es sich nur für den Fall vor, dass die
Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates
selbstverschuldet ist.
Der Rekurrent behauptet, der angefochtene Regierungsratsbeschluss werfe ihm zu
Unrecht vor, er habe seine Unterstützungsbedürftigkeit selber verschuldet; der
Beschluss beruhe also auf einer Verletzung von Art. 13 des Konkordates.
Ob eine Verletzung von Art. 13 des Konkordats überhaupt mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden könne, hängt von der Bedeutung ab, die dem
in Art. 13 Abs. 1 ausgesprochenen grundsätzlichen Verzicht auf Ausübung des
Heimschaffungsrecht bei dauernder Unterstützungsbedürftigkeit beizulegen ist.
Wollten damit die Kantone zugunsten ihrer Bürger gegenzeitig auf ihr
Heimschaffungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV verzichten, so könnte ein auf
Verletzung von Art. 13 des Konkordats beruhender Heimschaffungsbeschluss
naturgemäss auch von dem dadurch Betroffenen und zwar mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 175 Ziff. 3 OG). Wollten dagegen die
Kantone nur der eine zugunsten des andern auf die Ausübung des
Heimschaffungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV verzichten, so stände gegenüber
einem den Art. 13 des Konkordats verletzenden

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Heimschaffungsbeschluss dem davon Betroffenen die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung dieser Konkordatsvorschrift nicht zu. Denn verletzt wäre wohl
in beiden Fällen ein konkordatsmässiges Recht, aber nur im ersten Fall ein
Recht des von der Heimschaffung betroffenen Bürgers, im zweiten Fall dagegen
ein Recht bloss seines Heimatkantons.
Welche dieser beiden möglichen Auslegungen dem Konkordat über die wohnörtliche
Unterstützung zu geben sei, lässt sich nach seinem Text selbst nicht
entscheiden. Art. 13 Abs. 1 spricht wohl vom Verzicht des Wohnkantons
gegenüber den Angehörigen eines Konkordatskantons. Doch besagt das nicht
notwendig, dass dieser Verzicht auch zugunsten der Angehörigen eines
Konkordatskantons ausgesprochen werden wolle. Und wenn Art. 20 die
staatsrechtliche Beschwerde der Angehörigen der Konkordatskantone vorbehält,
so will das nicht notwendig heissen, dass die Beschwerde auch wegen Verletzung
von Art. 13 des Konkordats habe vorbehalten werden wollen. Gegen den Vorbehalt
einer staatsrechtlichen Beschwerde auch aus diesem Grunde spricht der Umstand,
dass nach Art. 19 des Konkordats die Streitigkeiten unter Kantonen aus Art. 13
vom Bundesrat schiedsgerichtlich beurteilt werden. Denn könnte der gleiche
konkrete Streit über die Zulässigkeit einer Heimschaffung einmal vom
Heimatkanton des Heimzuschaffenden beim Bundesrat und dann vom
Heimzuschaffenden selbst beim Bundesgericht anhängig gemacht werden, so würde
das die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen in sich schliessen. Es
kann also wohl nicht die Meinung des Konkordates sein, dass dem von einem
Heimschaffungsbeschluss Betroffenen die staatsrechtliche Beschwerde aus Art.
13 Konkordat vorbehalten bleiben sollte, was wiederum bedeuten würde, dass
nach der Meinung des Konkordats der Verzicht auf Ausübung des Rechts zur
Heimschaffung dauernd unterstützungsbedürftiger Angehöriger anderer
Konkordatskantone zugunsten

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nur dieser Kantone, nicht auch ihrer Angehörigen selber ausgesprochen werden
wollte. Immerhin ist auch diese Überlegung nicht zwingend.
Unter diesen Umständen muss zur Auslegung des Art. 20 des Konkordats auf
dessen Entstehungsgeschichte zurückgegangen werden.
Nach dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements hatte in der von Regierungsvertretern aller Kantone mit
Ausnahme Genfs beschickten Konferenz vom 29. Mai 1916 zur Beratung des
Konkordatsentwurfs der Chef der damaligen innerpolitischen Abteilung des
Politischen Departements als Referent zu Art. 10 des Konkordatsentwurfes
(heute Art. 18 und 19) erklärt: «Art. 10 bedarf indessen noch eines Zusatzes.
Das Konkordat regelt die Verpflichtungen zwischen den Kantonen mit Bezug auf
die Duldung, Heimschaffung und Heimberufung unterstützungsbedürftiger
Personen. Jedoch auf das Verhältnis zwischen den einzelnen Personen und dem
Heimat- oder Wohnkanton bleibt das Konkordat ohne Wirkung, denn in diese
Verhältnisse, die von der Bundesverfassung geregelt sind, darf das Konkordat
nicht eingreifen. In Konflikten dieser Art ist gesetzesgemäss das
Bundesgericht zuständig. Wenn also der Unterstützte gegen Heimschaffung oder
Heimruf protestiert unter Berufung auf die verfassungsmässige
Niederlassungsfreiheit, so entscheidet nicht der Bundesrat, sondern das
Bundesgericht. Dies sollte hier ausdrücklich gesagt werden, damit nicht dem
Konkordat der Vorwurf gemacht werden kann, es verletze ein von der
Bundesverfassung garantiertes Individualrecht des einzelnen Bürgers und
entziehe denselben dem gesetzlichen Forum. Ich beantrage daher zu Art. 10 als
drittes Alinea den Zusatz: «Vorbehalten bleibt die Entscheidung des
Bundesgerichtes gemäss Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend
Organisation der Bundesrechtspflege in allen Fällen, wo Angehörige der
Konkordatskantone selbst gegen kantonale Verfügungen ihre verfassungsmässigen
Rechte geltend

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machen.» Dieser Zusatz wurde angenommen. Der zweiten Konferenz vom 27.
November 1916 lag dann ein bereinigter Konkordatsentwurf vor, der mit den von
dieser Konferenz beschlossenen Änderungen als altes Konkordat am 1. April 1920
in Kraft trat. Dieses alte Konkordat enthielt bereits den Art. 20 in seiner
heutigen Fassung, der an der Konferenz vom 27. November 1916 ohne Diskussion
genehmigt wurde. Dieser Artikel ist somit der alte Art. 10 Abs. 3 in gekürzter
Form. In den Konferenzen vom 5. Juli und 25. Oktober 1922 zur Revision des
Konkordats, aus denen das heute geltende Konkordat hervorgegangen ist, wurde
Art. 20 wiederum diskussionslos unverändert aufgenommen.
Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 20
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 20 Libertà della scienza - La libertà della ricerca e dell'insegnamento scientifici è garantita.
folgt, dass mit ihm nur die
staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV des von einem
Heimschaffungsbeschluss Betroffenen vorbehalten werden wollte, während die
konkordatsmässige Ordnung bloss als interne Ordnung unter den Kantonen, der
Verzicht auf Ausweisung dauernd unterstützungsbedürftiger Angehöriger anderer
Konkordatskantone gemäss Art. 13 Abs. 1 unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 des
Konkordats bloss als Verzicht des einen Kantons gegenüber dem andern, nicht
auch zugunsten von dessen Kantonsbürgern gedacht war.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Bähler-Troller gegen den Beschluss vom
11. September 1934 des Regierungsrates von Solothurn kann deshalb jedenfalls
soweit nicht eingetreten werden, als sie sich auf Art. 13 des Konkordats
beruft
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 61 I 194
Data : 01. gennaio 1935
Pubblicato : 21. giugno 1935
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 61 I 194
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Armenunterstützung: Seine Verletzung durch...


Registro di legislazione
Cost: 20 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 20 Libertà della scienza - La libertà della ricerca e dell'insegnamento scientifici è garantita.
45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
OG: 175
Registro DTF
61-I-194
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ricorso di diritto pubblico • rimpatrio • consiglio di stato • tribunale federale • costituzione federale • consiglio federale • assistenza sociale • decisione • rapporto tra • obbligo di assistenza • legge federale sull'organizzazione giudiziaria • diritto fondamentale • libertà di domicilio • bisogno • soletta • attinenza comunale • prestazione d'assistenza • dipartimento • stato di bisogno • conferenziere
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