BGE 61 I 190
25. Urteil vom 11. Juli 1935 i. S. Spar- und Leihkassa vom Seebezirk und
Gaster A.-G. gegen Schwyz und St. Gallen.
Regeste:
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge. |
|
1 | I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge. |
2 | Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11 |
3 | La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12 |
Zuweisung der Hypotheken an die Bankfiliale, die sie errichtet und ablöst und
die auch im übrigen den ganzen Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner
vermittelt.
Seite: 191
Aus dem Tatbestand:
A. - Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton St. Gallen (Uznach) und im
Kanton Schwyz eine Filiale (Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden
Einnehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie bisher für eine
Vermögensquote von 10%, entsprechend dem schwyzerischen Anteil von 10% am
Gesamtumsatz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin vom Kanton Schwyz die
Besteuerung nur noch auf einer Vermögensquote von 5,4%, entsprechend dem von
ihr errechneten schwyzerischen Anteil an den Gesamtaktiven. Das Kantonsgericht
Schwyz bekannte sich in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum
Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach dem Verhältnis der
schwyzerischen Aktiven zu den Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei.
Es nahm aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote von 10% des
Gesamtvermögens an, gestützt auf eine Expertise, die dem Kanton Schwyz
folgende Aktiven zurechnete:
einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale Siebnen (ihre Kasse,
Debitoren, Wechsel, Darlehen, «Banken», das Bankgebäude Siebnen),
dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu Schwyz gehörenden, in den
Buchhaltungen nicht ausgeschiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus
verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach dem zu 4 1/2 %
kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypotheken, der dem schwyzerischen
Hypothekenanteil entsprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil.
Diese Posten machten insgesamt 7899020 Fr. 50 Cts. zu 55829565 Fr.
Gesamtaktiven aus, sodass sich der Anteil des Kantons Schwyz auf 14,14% des
Gesamtvermögens belaufe.
B. - Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin staatsrechtliche Beschwerde,
u. a. wegen Verletzung des
Seite: 192
Doppelbesteuerungsverbots durch den Kanton Schwyz. Sie machte hiefür geltend:
Ihre Steueraufstellung entspreche dem BGE vom 17. September 1926 i. S.
Basellandschaftliche Hypothekenbank. Eine Hypothekenzuscheidung an den Kanton
Schwyz könne nicht in Frage kommen. Auch die Filiale Rapperswil plaziere
Hypotheken im Kanton Schwyz, ohne dass sie dort besteuert würde. Die
Besteuerung der Hypotheken mit 2%, wie das geschehe, sei praktisch unmöglich
und müsste zur Aufgabe der Filiale Siebnen führen.
Die Rekurrentin verwies auch auf BGE 50 I Nr. 23 und 60 I Nr. 15, wonach
insbesondere ein Kanton den Pflichtigen nicht anders und nicht stärker
besteuern darf des wegen, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit
untersteht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung:
Die vom Kantonsgericht gestützt auf die Expertise befolgte Methode der
Vermögensausscheidung wird als solche von der Rekurrentin nicht angefochten.
Sie hat sie ja selber dem Regierungsrat gegenüber, der auf die Umsätze
abstellen wollte, vertreten. Es steht denn auch durchaus in Einklang mit der
bundesgerichtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, dass
in solchen Fällen eine Verteilung der Aktiven nach ihrer Zugehörigkeit
vorgenommen und das steuerbare Kapital dann im Verhältnis der zugehörigen
Aktiven ausgeschieden wird (BGE 50 I Nr. 33). Die Differenz zwischen dem
Ergebnis der Rekurrentin für den Kanton Schwyz und demjenigen des Experten,
dem sich der Richter (im Rahmen der prozessualen Sachlage) angeschlossen hat,
scheint darauf zu beruhen, dass die Rekurrentin die Hypotheken ganz dem
Zentralsitz zuweist, während der Experte einen Teil als der Filiale Siebnen
zugehörig betrachtet. Dabei ist aber sofort festzustellen, dass der Experte
dabei nicht
Seite: 193
alle schwyzerischen Hypotheken (nach Nachtragsgutachten 7468430 Fr.) im Auge
hatte, sondern nur diejenigen, die von der Filiale Siebnen aus errichtet
worden sind und deren Zahlungsverkehr über diese Filiale oder die Einnehmerei
Lachen sich vollzieht (4694000 Fr.), also nicht diejenigen schwyzerischen
Hypotheken, welche die Filiale Rapperswil angehen. Dass jener Standpunkt
unvereinbar wäre mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1926 i.
S. der Basellandschaftlichen Hypothekenbank ist nicht ersichtlich; in diesem
Urteil ist zur Frage, wie bei der Besteuerung einer Bank im Verhältnis von
Hauptsitz und Filiale die Hypotheken zu behandeln seien, nicht Stellung
genommen worden. Im übrigen bringt die Rekurrentin gegen jene Zuweisung von
Hypotheken an Schwyz nur noch vor, dass daraus eine zu hohe Besteuerung sich
ergebe, wobei sie aber übersieht einmal, dass nicht die Hypotheken besteuert
werden, sondern dass diese nur mit dazu dienen, den in Schwyz steuerbaren Teil
des Eigenkapitals der Rekurrentin zu bestimmen, und sodann, dass Schwyz neben
dieser Vermögenssteuer keine Einkommenssteuer bezieht, woraus sich der
verhältnismässig hohe Steuersatz erklären mag.
Nach der bundesrechtlichen Praxis kommt es darauf an, ob die fraglichen
Hypotheken örtlich-wirtschaftlich den Schwyzer Niederlassungen der Rekurrentin
oder dem Zentralsitz zugehören. Hiebei fällt in Betracht:
Es handelt sich um Hypotheken, inbezug auf welche, nach der unbestritten
gebliebenen Feststellung des Experten, die genannten Niederlassungen alle
Arbeiten besorgen, die mit der Neuerrichtung, Ablösung, Rückzahlung und dem
gesamten Zahlungsverkehr verbunden sind. Alle Beziehungen zwischen Schuldner
und Bank wickeln sich also im Kanton Schwyz ab. In Siebnen wird freilich kein
Hypothekenkonto geführt, sondern nur am Hauptsitz, wo auch die Hypotheken
unter behördlicher Aufsicht aufbewahrt werden. Das letztere deshalb, weil sie
haften für die Spareinlagen. Der Filialleiter in Siebnen
Seite: 194
ist auch nicht kompetent, Hypothekardarlehen zu gewähren; er bedarf hiezu der
Ermächtigung der Geschäftskommission, die aus 3 Mitgliedern des
Verwaltungsrates besteht.
Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit nicht entscheidend sein. Auch nicht die internen Bindungen, die
zwischen Hauptleitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betreffende Bestand an
Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es
sind Aktivposten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen in Schwyz
erworben hat und inbezug auf welche der ganze Geschäftsverkehr sich dort
abwickelt, die also nach aussen von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer
selbständigen Bank. Das muss aber genügen für die Annahme einer
wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundesrechtlichen Praxis.
Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz gegenüber abzuweisen.