S. 73 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 73

20. Entscheid vom 25. Mai 1934 i. S. Wanner.


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Regeste:
Eine ausländische Pfändung künftigen Lohnes auf länger als ein Jahr hinaus
rechtfertigt nicht die Erstreckung der schweizerischen Pfändung über ein Jahr
hinaus. Wird wegen der ausländischen Pfändung nichts an des Betreibungsamt
bezahlt, so ist das Lohnguthaben als bestrittenes zu verwerten.
La saisie d'un salaire futur opérée à l'étranger pour une période de plus d'un
an n'autorise pas la saisie en Suisse pour un laps de temps dépassant une
année. Lorsque, à raison de la saisie à l'étranger, aucun versement n'est
effectué à l'office des poursuites en Suisse, la créance de salaire doit être
réalisée comme une créance contestée.
Il pignoramento di una mercede futura effettuato all'estero per un periodo di
oltre un anno non autorizza il pignoramento in Isvizzera per un periodo di più
di un anno. Allorchè, causa il pignoramento all'estero, nessun versamento è
fatto all'ufficio esecuzioni in Isvizzera il credito per la mercede dev'essere
realizzato come un credito contestato.

Gegen den in Basel wohnenden Inspektor der deutschen Reichsbahngesellschaft
Ph. Wanner bestehen von früher her deutsche Lohnpfändungen im Betrage von
monatlich RM 96.70. Ebenso pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt vom Februar
1934 an je 90 Fr. Monatslohn. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit der

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Begründung, dass sein Lohneinkommen (unter Einrechnung des von Deutschland her
gepfändeten Teilbetrages) das Existenzminimum nicht erreiche. Daraufhin
beantragte das Betreibungsamt selbst Aufhebung der Lohnpfändung aus dem
Grunde, dass die in Deutschland verfügten Lohnpfändungen gültig seien und dem
Schuldner im Hinblick auf diese Pfändungen nur das reine Existenzminimum
verbleibe, weshalb in der Schweiz nicht ein weiterer Betrag gepfändet werden
könne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. April 1934 die Beschwerde teilweise,
nämlich dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wurde, vom
Lohne 90 Fr. per Monat zu pfänden für die Zeit nach Erledigung der deutschen
Pfändungen. «Dies führt allerdings dazu», heisst es in den
Entscheidungsgründen, «dass entgegen der schweizerischen Praxis der Lohn über
die Dauer eines Jahres hinaus gepfändet wird. Gegen die Bedenken, die sich aus
diesem Umstand ergeben, muss eingewendet werden, dass der Grundsatz der
Beschränkung einer Pfändung auf ein Jahr nur da Geltung haben kann, wo nicht
wie hier zwei Pfändungsdomizile existieren und zwei ganz verschiedene
Pfändungssysteme miteinander kollidieren.»
Diesen Entscheid hat Wanner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag,
die über die Dauer eines Jahres angeordnete Pfändung sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Pfändung künftigen Lohnes wird von der Praxis auf ein Jahr seit dem
Pfändungsvollzug beschränkt, hauptsächlich damit auch andere Gläubiger zum
Zugriff auf den nach Ablauf dieser Zeit künftigen Lohn kommen können (Archiv 3
Nr. 56, BGE 23, 1942). Dementsprechend wird an dieser zeitlichen Beschränkung
auch festgehalten, wenn der Lohn des (von einem späteren Pfändungsvollzug aus
betrachtet) kommenden Jahres

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zum Teil oder sozusagen gänzlich zugunsten eines früher pfändenden Gläubigers
vorweggepfändet worden ist, sodass für den später pfändenden Gläubiger nur
wenig oder kaum noch etwas verbleibt (BGE 55 III 101). Eine in Deutschland
vollzogene Pfändung künftigen Lohnes soll nach den in den Akten enthaltenen
Angaben länger dauern. Nichtsdestoweniger lässt es sich nicht rechtfertigen,
im Hinblick hierauf von der ständigen Praxis abzugehen. Ob diese ausländische
Pfändung vom Lohnschuldner der inländischen vorgezogen werden dürfe, ist eine
nicht von den Aufsichtsbehörden zu beurteilende Frage. Verweigert der
Lohnschuldner die Ablieferung des vom schweizerischen Betreibungsamt
gepfändeten Lohnes an dieses, so bleibt nichts anderes übrig, als die
gepfändete Lohnforderung als bestrittene zu verwerten. Dabei ist gleichgültig,
ob die Nichtablieferung bezw. Bestreitung aus diesem oder einem andern Grund
erfolgt. Insoweit die Verwertung ergebnislos bleibt, ist ein Verlustschein
auszustellen und kann der Gläubiger nach Ablauf des Jahres neuerdings die
Pfändung des alsdann künftigen Lohnes verlangen, wobei er wie gewöhnlich der
Konkurrenz anderer Gläubiger ausgesetzt ist - anstatt diesen einen vielleicht
erst nach Jahren fällig werdenden Lohn des betriebenen Schuldners vorwegnehmen
zu können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefochtenen
Entscheides die Lohnpfändung auf die Zeit eines Jahres vom Vollzuge der
Pfändung an beschränkt wird.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 60 III 73
Date : 01 janvier 1934
Publié : 25 mai 1934
Source : Tribunal fédéral
Statut : 60 III 73
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : Eine ausländische Pfändung künftigen Lohnes auf länger als ein Jahr hinaus rechtfertigt nicht die...


Répertoire ATF
55-III-101 • 60-III-73
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
office des poursuites • salaire futur • salaire • durée • débiteur • allemagne • minimum vital • mois • bâle-ville • motivation de la décision • tribunal fédéral • droit des poursuites et faillites • archives • acte de défaut de biens • assigné • salaire mensuel • question