S. 215 / Nr. 55 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 215

55. Entscheid vom 20. November 1934 i. S. Kahn & Cie.


Seite: 215
Regeste:
Bei gleichzeitig schwebendem Konkurs über die Kollektivgesellschaft und einen
Gesellschafter, der zur Sicherung einer Gesellschaftsschuld Pfänder bestellt
hat, kann der Gläubiger auch nach erfolgter Pfandverwertung die
Gesellschaftskonkurs-Dividende für seine Forderung bis zu voller Deckung
beanspruchen (Art. 217
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SchKG; 61 Konkursverordnung).
Im Konkurs kommt einer vorausgegangenen Pfändung keine Bedeutung mehr für die
Bestimmung des Gewahrsams zu (Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
, 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
, 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG).
En cas de cumul des faillites de la société en nom collectif et d'un associé
ayant constitué un gage en garantie d'une dette de la société, le créancier
peut, même après la réalisation du gage, réclamer dans la faillite de la
société un dividende pour le montant total de sa créance et jusqu'à complète
satisfaction (art. 217 LP; 61 ord. faillites).
Une fois la faillite déclarée aucun argument ne peut plus être tiré d'une
saisie antérieure relativement à la question de la possession (art. 199, 206,
242 LP).
In caso di contemporaneo fallimento della società in nome collettivo e di un
socio, che abbia costituito un pegno a favore di un debito della società, il
creditore, anche dopo la realizzazione del pegno, può reclamare nel fallimento
della società un dividendo per l'ammontare totale del suo credito (art. 217
LEF; 61 regolamento sui fallimenti).

Seite: 216
Un pignoramento anteriore al fallimento non ha più nessuna importanza in
merito alla questione del possesso (art. 199, 206, 242 LEF).

A. - Die Rekurrentin bezw. ihr Rechtsvorgänger hat gegen die
Kollektivgesellschaft Gebrüder Blumer eine Forderung von 51951 Fr. 90 Cts., zu
deren Sicherheit der Gesellschafter Daniel Blumer Pfänder bestellt hat.
In dem anfangs 1932 über die Firma Gebrüder Blumer eröffneten Konkurs wurde
die Rekurrentin bezw. ihr Rechtsvorgänger im Kollokationsplan mit ihrer
Forderung im angegebenen Betrage zugelassen. Die im Sommer 1933 erfolgte
betreibungsamtliche Verwertung der von Daniel Blumer bestellten Pfänder ergab
26945 Fr. 40 Cts. Daniel Blumer trat seine Ersatzforderung gegen die Firma
Gebrüder Blumer aus der Verwertung seiner Pfänder im Betrage von 26945 Fr. 40
Cts. am 25. Juli 1933 an die Rekurrentin ab, und die Rekurrentin zeigte dies
dem Konkursamt am 19. September 1933 an. Inzwischen war in einer von anderer
Seite gegen Daniel Blumer angehobenen Betreibung für ursprünglich 2758 Fr. 70
Cts. sein (damals noch nicht ausgemitteltes) eventuelles Treffnis aus dem
Konkurse der Firma Gebrüder Blumer am 21. August 1933 gepfändet worden. Am 21.
Juli 1934 wurde auch über Daniel Blumer persönlich der Konkurs eröffnet. In
der am 7. August 1934 aufgelegten Verteilungsliste des Gesellschaftskonkurses
teilte das Konkursamt der Rekurrentin die Konkursdividende nur für die nach
Abzug des Pfanderlöses verbleibende Restforderung von 25006 Fr. 50 Cts. zu,
was 4203 Fr. 60 Cts. ausmachte. Auf Veranlassung seiner Ehefrau will das
Konkursamt die Regressforderung des Daniel Blumer gegen die Firma aus
Verwertung seiner Pfänder zur Konkursmasse des Daniel Blumer ziehen und teilte
dies am 14. August der Rekurrentin mit.
B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Rekurrentin Aufhebung sowohl
der sie betreffenden Verfügung in der Verteilungsliste vom 7. August im

Seite: 217
Gesellschaftskonkurs als auch der Verfügung vom 14. August im Konkurse des
Daniel Blumer und Zuteilung der Gesellschafts-Konkursdividende auf die ganze
Forderung von 51951 Fr. 90 Cts.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. Oktober 1934 die Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Daniel Blumer ist als Teilhaber der Firma Gebrüder Blumer Mitverpflichteter
der Firma gegenüber der Rekurrentin, und diese ist von ihm, nämlich durch
Verwertung der von ihm bestellten Pfänder, also aus seinem Vermögen, teilweise
befriedigt worden. Wenn aber der Gläubiger von einem Mitverpflichteten des
Gemeinschuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden ist, so wird
nach der Vorschrift des Art. 217
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SchKG im Konkurse des letzteren die Forderung
gleichwohl in ihrem vollen ursprünglichen Betrag aufgenommen (gleichviel, ob
der Mitverpflichtete gegen den Gemeinschuldner rückgriffsberechtigt ist oder
nicht) und kommt der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse
dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Ein
rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter erhält erst aus einem allfälligen
Überschuss den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des
Rückgriffsrechts erhalten würde. Somit stand dem Konkursamt als
Konkursverwaltung im Gesellschaftskonkurs kein Grund zur Seite, der
Rekurrentin auf einen geringeren Betrag als 51951 Fr. 90 Cts. die
Konkursdividende zuzuteilen, die noch lange nicht zu ihrer vollen Befriedigung
ausreicht. Freilich bestimmt Art. 61 der Konkursverordnung: «Forderungen, für
welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als
Pfand haften, sind ohne Rücksicht auf das Pfand, aber unter Erwähnung
desselben, in ihrem vollen (anerkannten)

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Betrag unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen. Hat die
Pfandverwertung vor erfolgter Ausrichtung der Konkursdividende an den
Pfandgläubiger stattgefunden, so ist der Pfandeigentümer anstelle des
Gläubigers zum Bezug der Dividende berechtigt, sofern und insoweit er nach dem
geltenden materiellen Recht durch die Einlösung des Pfandes in die Rechte des
Gläubigers eingetreten ist». Allein diese Verordnungsvorschrift kann und will
nicht den Rahmen der angeführten Gesetzesvorschrift sprengen, und ihr Abs. 2
lässt sich daher nur insoweit anwenden, als er mit ihr nicht in Konflikt
kommt, also erst, wenn die Konkursdividende mehr ausmacht als der durch den
Pfanderlös nicht gedeckte Rest der Forderung. Somit folgt auch nicht etwa aus
Art. 61 der Konkursverordnung, dass ein Teil der auf die von der Rekurrentin
angemeldete Forderung entfallenden Konkursdividende des Gesellschaftskonkurses
für Daniel Blumer bezw. dessen Privatkonkursmasse als Ersatz für die von der
Rekurrentin als Firmengläubigerin in Anspruch genommenen Privatpfänder
abfalle. Eine solche Forderung ist aber nach den vorliegenden Akten auch nicht
etwa selbständig, d. h. unabhängig von der Eingabe der Rekurrentin, im
Gesellschaftskonkurs angemeldet und zugelassen worden, was doch die erste
Voraussetzung irgendwelcher Berücksichtigung bei der Verteilung im
Gesellschaftskonkurs wäre (und würde auch im Falle nachträglicher Anmeldung
wegen der sich daraus ergebenden doppelten Belastung der Konkursmasse kaum
zugelassen werden können). Somit erweist sich die Admassierungsverfügung vom
14. August 1934, welche die bezügliche Konkursdividende für die
Privatkonkursmasse des Daniel Blumer in Anspruch nimmt, (mindestens
vorderhand) als gegenstandslos und braucht nicht besonders aufgehoben zu
werden. Hätte sie auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden müssen, so hätte
sie freilich nicht bestätigt werden können. Die Pfändung dieses
Gesellschaftskonkursdividendenanspruchs ist durch die Eröffnung des
Privatkonkurses aufgehoben worden, und zwar ohne Nachwirkung (Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
, 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

SchKG); dann hätte aber als

Seite: 219
Gewahrsamsinhaber im Zeitpunkt der Konkurseröffnung niemand anders als die
Rekurrentin angesehen werden können, nachdem ihr der Dividendenanspruch unter
Übergabe der Abtretungsurkunde abgetreten und die Abtretung dem Verwalter des
Gesellschaftskonkurses notifiziert worden ist
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 III 215
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 20. November 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 III 215
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Bei gleichzeitig schwebendem Konkurs über die Kollektivgesellschaft und einen Gesellschafter, der...


Gesetzesregister
SchKG: 199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
206 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
217 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
BGE Register
60-III-215
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
blume • konkursdividende • konkursamt • pfand • konkursmasse • kollektivgesellschaft • wille • regress • konkursverwaltung • bruchteil • entscheid • autonomie • öffentlich-rechtliche forderung • bundesgericht • kollokationsplan • gesellschaftsschuld • materielles recht • orden • deckung • schuldbetreibungs- und konkursrecht
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