S. 195 / Nr. 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 195

50. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Dezember 1934 S. Farner & Cie A.-G.

Regeste:
Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
und 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit Zustimmung des
Betreibungsamtes durch eine andere Sache oder eine Geldhinterlage dergestalt
ersetzt, dass das Betreibungsamt unter Ausschluss des Schuldners die
Verfügungsgewalt erhält, so bedarf es keiner neuen Pfändung, und ein allfällig
bereits angehobenes Widerspruchsverfahren nimmt ungehemmt seinen Fortgang,
indem die neue Sache oder die Geldsumme an die Stelle des ursprünglichen
Pfändungsobjektes getreten ist.
Art. 96 et 106 à 109 LP. Lorsque, avec l'autorisation du préposé, la chose
saisie est remplacée par un autre objet ou par un dépôt d'argent de manière
que l'office en ait la maîtrise à l'exclusion du débiteur, une nouvelle saisie
est superflue et une procédure en revendication introduite entre temps peut
suivre son cours, le nouvel objet ou la somme d'argent étant substitué à la
chose saisie en premier lieu.
Art. 96 e 106-109 LEF. Qualora la cosa pignorata sia stata sostituita col
consenso dell'ufficio da un'altra cosa, o da un deposito in denaro, in modo
che l'ufficio ne disponga ad esclusione

Seite: 196
del debitore, non occorre un nuovo pignoramento e un pro cedimento di
rivendicazione iniziato nel frattempo può essere continuato, dato che il nuovo
oggetto ha sostituito la cosa pignorata prima.

Vom Schuldner für veräusserte oder untergegangene Pfändungsobjekte empfangene
Ersatzstücke fallen freilich nicht ohne weiteres in den Pfändungsnexus,
sondern müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders verhält es
sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden, um eben an die Stelle der
gepfändeten Sachen in den Pfändungsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt
bewerkstelligt wird, dass das Betreibungsamt dazu seine Zustimmung erteilt und
unter Ausschluss des Schuldners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls
bedarf es ebensowenig einer neuen Pfändung, wie wenn zufolge
betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die Stelle der gepfändeten
Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann die Ersatzstücke ohne weiteres unter
Pfändungsbeschlag, und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung
erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung gerade des
betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld nicht in Frage kommt. Findet ein
solcher Austausch nach Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht
der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das Verfahren ergreift
vielmehr den an die Stelle der ursprünglich gepfändeten Sachen getretenen
Geldbetrag, und es kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls
bereits angehobenen Klage keine Rede sein.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 III 195
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 08. Dezember 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 III 195
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 96 und 106-109 SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit Zustimmung des Betreibungsamtes durch...


Gesetzesregister
SchKG: 96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
BGE Register
60-III-195
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • empfang • frage • geld • klagefrist • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • sicherstellung • stelle