BGE 60 III 191
49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Märki.
Regeste:
Durch die Arrestierung einer Forderung (in fremder Währung) wird deren
Gläubiger (der Arrestschuldner) nicht die Durchführung der Betreibung (und die
hiefür erforderliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke der
Eintreibung der Leistung an das (arrestierende) Betreibungsamt, auch nicht
gegen den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213 |
|
1 | Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213 |
2 | Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen. |
Le titulaire d'une créance séquestrée conserve, malgré le séquestre, le droit
d'introduire une poursuite tendant à amener son débiteur à s'acquitter en
mains de l'office qui a procédé au séquestre, et cela même contre le gré du
créancier séquestrant.
S'il s'agit d'une créance en monnaie étrangère, ce droit comporte celui
d'opérer la conversion de la créance en monnaie suisse.
Art. 275, 96, 99 et 100 L.P.
Il titolare di un credito sequestrato conserva, malgrado il sequestro, il
diritto di promuovere un'esecuzione volta a ottenere dal suo debitore il
pagamento del debito all'ufficio sequestrante.
Trattandosi d'un credito in valuta straniera questo diritto include quello di
procedere al cambio del credito in moneta svizzera;
Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.
Seite: 192
A. - Auf Verlangen der Konkursmasse des Henri Müller in Paris wurde am 21./22.
März 1933 eine Forderung des E. R. Krebs in Paris gegen Fritz Märki in Zürich
im Betrage von £ 3250.- nebst 4% Zins seit 15. August 1928 gemäss Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 bis zum Betrage von 90000
Fr. mit Arrest belegt, der dann durch Arrestbetreibung und Forderungsklage
prosequiert wurde.
Märki legte gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts Berufung an das
Bundesgericht ein, auf welche jedoch am 7. November 1933 nicht eingetreten
wurde.
Als Krebs hierauf Betreibung für die entsprechende Summe in Schweizerfranken,
nämlich 81900 Fr. und 8000 Fr. Parteientschädigung, gegen Märki anhob, dessen
Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigen und ihm am 28. Mai 1934 die
Konkursandrohung zustellen liess, führte Märki Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung der Konkursandrohung.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. September 1934
abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat Märki an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bei der Arrestierung von Forderungen wird dem Drittschuldner mitgeteilt, dass
er rechtsgültig nur noch an das arrestierende Betreibungsamt leisten könne
(Art. 27599 SchKG). Hieraus folgt, dass der Arrestschuldner = Gläubiger der
arrestierten Forderung der Arrestierung zuwiderhandeln würde, wenn er vom
Drittschuldner weiterhin Leistung an sich selbst verlangte. Dagegen ist es mit
der Arrestierung und Pfändung nicht unvereinbar, wenn er vom Drittschuldner
Leistung an das Betreibungsamt verlangt und, um den Drittschuldner zu solcher
Leistung zu zwingen, die Betreibung gegen ihn durchführen lässt. Insbesondere
verstösst weder die
Seite: 193
Durchführung der Betreibung noch die zu diesem Zweck vorgenommene Umrechnung
fremder in Schweizerwährung gegen Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213 |
|
1 | Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213 |
2 | Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214 |
Verfügungen über die gepfändeten oder arrestierten Vermögensstücke dem
gepfändeten oder Arrest-Schuldner verbietet und ungültig erklärt, welche die
aus der Pfändung oder Arrestierung dem pfändenden oder Arrest-Gläubiger
erwachsenen Rechte verletzen. Freilich sieht Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen. |
Betreibungsamt Zahlung für fällige gepfändete Forderungen erhebt, und dies
wird gemäss Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
Allein inwieweit das Betreibungsamt zu diesem Zwecke die Zwangsvollstreckung
in Anspruch nehmen dürfe, solle oder müsse, also z. B. auch Rechtsöffnung zu
verlangen habe, wie es im vorliegenden Falle nötig war, ist besonders bei der
blossen Arrestierung einer Forderung nicht ohne weiteres klar, zumal wenn es
der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderungen selbst
unternehmen will, die daherigen Vorkehren zu treffen. Hieran darf er nicht
gehindert werden, weil das Unterbleiben sofortiger Zwangsvollstreckung ja in
erster Linie zu seinem Schaden dazu führen könnte, dass der Drittschuldner von
andern Gläubigern vorweggepfändet wird oder das jetzt noch vorhandene und dem
Zugriff unterworfene Vermögen inzwischen aufbraucht. Gerade darum darf die
Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht von der Zustimmung des
Arrestgläubigers abhängig werden. Erst wenn die Forderung gepfändet und nach
Stellung des Verwertungsbegehrens dem Arrestgläubiger zur Eintreibung
überwiesen (oder abgetreten oder zugeschlagen) werden konnte, erlangt er einen
Einfluss auf deren zwangsweise Eintreibung. In dem nicht unähnlichen Fall der
Verpfändung einer Forderung ist es ja auch so, dass dem Gläubiger der
verpfändeten Forderung = Pfandschuldner nach der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
|
1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
nicht versagt sind, die
Seite: 194
der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern kann; nur darf die
derart (direkt oder indirekt) erzwungene Zahlung nicht an jenen allein
erfolgen.
Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs herausgenommenen Arrest die
in Rede stehende Forderung gegen den Rekurrenten Märki arrestieren liess, hat
sie davon ausgehen müssen 1. dass sie, die Konkursmasse Müller, eine
(notwendigerweise von der arrestierten verschiedene) Forderung, und zwar eine
Geldforderung gegen Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem Krebs
zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf, um eine vorläufige
Sicherheit dafür zu schaffen, dass bei der bevorstehenden Zwangsvollstreckung
für die Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner das
Arrestobjekt gepfändet und verwertet werden könne, was voraussetzt, dass es
dem Arrestschuldner gehört, während anderseits nichts darauf ankommt und von
den Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann, woraus der
Arrestgläubiger seine Forderung herleitet. Letztere ist im vorliegenden Falle
bereits durch rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt werden. Allein selbst
wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie der Arrest und die
Arrestprosequierung dem Zwecke sollten dienen können, dass die Konkursmasse
Müller die auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte Forderung
als ihre eigene Forderung in Anspruch nehmen könnte. Als Gläubiger der
arrestierten Forderung kommt nach wie vor, bis zu allfälliger späterer
Verwertung, einzig Krebs in Betracht.
All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme die zu
Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer Forderung englischer Währung in
Schweizerwährung ist. Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für
81900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 £ plus entsprechenden Zins
herbeiführen kann (worüber gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. |
entscheiden ist), so müsste eine solche Zahlung, um auch gegenüber
Seite: 195
dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das Betreibungsamt geleistet
werden. Warum deswegen der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten
Forderung an der Fortsetzung der Betreibung für 81900 Fr. gehindert werden
müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung geleistet worden ist, ist
unerfindlich, zumal jene Pfundzahlung nur durch diese Frankenbetreibung dürfte
beschleunigt werden können.
In diesem Punkte würde es übrigens keinen Unterschied ausmachen, wenn das
Begehren um Fortsetzung der Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt
ausgegangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins Auge gefasst hatte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.