S. 399 / Nr. 66 Obligationenrecht (d)

BGE 60 II 399

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November 1934 i. S. Schmid gegen
Höflinger.

Regeste:
Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, 49
OR.
Der unwahre Vorwurf des Landesverrates ist eine Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen.
Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz der
Pressfreiheit nur, wenn die Unwahrheit dem Verfasser auch bei ernsthafter
Prüfung nicht erkennbar war.
Die besondere Schwere der Verletzung wird nicht dadurch beseitigt, dass die
Unbegründetheit des Vorwurfs dem unbefangenen Leser erkennbar ist.
Kriterien für die besondere Schwere des Verschuldens.
Bemessung der Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der Umstände des
konkreten Falles.


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A. - Im Sommer 1931 wurde in Zürich eine Ortsgruppe der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) gegründet. An dieser
Gründung beteiligte sich auch der Kläger Höflinger, der deutscher
Staatsangehöriger ist und als Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik in
Zürich tätig war, und zwar wurde in seiner Wohnung, Mainaustrasse 17 in
Zürich, das Sekretariat der Ortsgruppe untergebracht. Die Eröffnung dieses
Sekretariats löste Angriffe in der sozialistischen Presse aus; so erschien im
«Volksrecht» vom 21. August 1931 ein Artikel, der vom «Schweizerbanner», dem
Organ der «Schweizer Heimatwehr», das damals alle 14 Tage in Zürich erschien,
seither aber eingegangen ist, wie folgt auszugsweise wörtlich übernommen
wurde:
«Das Volksrecht vom 21. August 1931 berichtet: Das Hakenkreuz in Zürich.
Ein nationalsozialistisches Propaganda- und Hetzbüro an der Mainaustrasse in
Zürich 8.
Es ist bekannt, dass die deutschen Hakenkreuzler sich seit langem bemühen,
auch in der Schweiz und namentlich in Zürich Fuss zu fassen. Neuestens hat die
«Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei», der Hitler in München
vorsteht, in Zürich ein eigentliches Sekretariat und Propagandazentrum
geschaffen.
Leiter dieser deutsch-faschistischen Filiale auf Schweizer Boden ist ein
ehemaliger Leutnant der deutschen Armee namens Max von Mondstadt, der von der
Reichszentrale München der deutschen Nationalsozialisten, also von Hitler nach
Zürich plaziert worden ist und selber vorher ebenfalls in München war.
Seine Kumpane und Spiessgesellen sind:
1. Ein E. Höflinger, Zürich 8, Mainaustr. 17, 1. Stock, in dessen Wohnung sich
die nationalsozialistische Auslandsabteilung Schweiz etabliert hat,
2. ein Karl Krasch, Angestellter der Rückversicherungsgesellschaft Zürich,
wohnhaft Hegibachstr. 36, und

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3. ein Architekt namens Fischer. Höflinger ist Vertreter der Solothurner
Gasherdfabrik und er benutzt seine Geschäftsreisen offenbar zur Propaganda
für, die von ihm so hochgeschätzte und in seiner Behausung einquartierte
Hitlerpartei.
In den nächsten Tagen gedenkt dieses Hitlerbüro an der Mainaustrasse 17 in
Zürich mit einem breitangelegten Werbefeldzug, für den es sich die Adressen
vieler Hunderter von Deutschen verschafft hat, einzusetzen. Dann soll eine
grosse Versammlung zur förmlichen Konstituierung der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei, Filiale Schweiz, folgen.»
Diese Wiedergabe versah das «Schweizerbanner» mit dem Titel «Landesverrat» und
fügte die folgenden Bemerkungen bei:
«Wenn dieser Bericht den Tatsachen entspricht, dann ist es Pflicht der
Schweizer Heimatwehr, dafür zu sorgen, dass der Herr Lieutenant von
«Hitlergnaden» unverzüglich den Heimweg antritt und dass die Hitlerianer, die
offenbar nun glauben, der Moment sei gekommen, um ihre Zelte auf
Schweizerboden aufzuschlagen, ihren Laden ebenso rasch wieder schliessen
werden.
Wir haben uns immer bemüht, uns der Kritik an ausländischen Organisationen zu
enthalten. Die Schweizer Heimatwehr führt einen geistigen Kampf und nicht
einen Kampf auf der Strasse.
Selbst in Deutschland hat diese Partei, die zu den reaktionärsten der
Weltgeschichte gehört, nur solange Bestand, als die gegenwärtige
Wirtschaftsmisère andauert. Auch dort ist man sich im Klaren darüber, wie ihre
Devise «Freiheit und Brot» zu verstehen ist.
Es ist sonst üblich, zuerst im eigenen Hause Ordnung zu schaffen, bevor man
sich in die Verhältnisse seines Nachbars einmischt. Die Schweizer sehen nun,
woher die Gefahr droht. Sie können sich gleichzeitig davon überzeugen, dass
von einer Assimilation dieser schlimmsten Feinde der Demokratie, der Tradition
und Verfassung

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unseres Volkes keine Rede sein kann und wie schädlich die wahllose
Einbürgerung sich nun auswirkt.
Ob unser Justizminister in Bern vielleicht Zeit hat, gegen dieses neueste
Attentat auf Schweizerboden, das gegen die Demokratie unternommen worden ist,
einzuschreiten und die Beteiligten wegen Landesverrates in den Anklagezustand
zu versetzen?»
Höflinger erhob gegen das «Schweizerbanner» Strafklage wegen Ehrverletzung. Im
Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Urheber der eingeklagten
Publikation der Beklagte Dr. jur. Robert Schmid in Zürich war; als dieser die
Beurteilung durch das Schwurgericht verlangte, zog der Kläger seine Strafklage
zurück.
B. - Am 10. Juli 1933 hat Höflinger gegen Dr. Schmid Klage eingereicht auf
Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 10000 Fr. sowie auf
Publikation des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitung
«Schweizerbanner» und in drei andern stadtzürcherischen Zeitungen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C. - Während das Bezirksgericht Zürich die Klage abwies, hat auf die
Appellation des Klägers hin das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
5. Mai 1934, zugestellt am 20. Juli, den Beklagten zur Bezahlung von 2500 Fr.
an den Kläger verurteilt und diesen ermächtigt, das Urteil auf Kosten des
Beklagten einmal im «Schweizerbanner» zu veröffentlichen.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den
Antrag auf Klageabweisung wiederholt; eventuell hat er eine Herabsetzung des
zugesprochenen Betrages beantragt.
E. - An der heutigen Hauptversammlung hat der Beklagte seine Berufungsanträge
wiederholt, während der Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen hat.

Seite: 403
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kläger erblickt im letzten Absatz des vom Beklagten verfassten
Artikels im «Schweizerbanner» - dieser letzte Absatz allein bildet nämlich
nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in der Replik vor der 1. Instanz
Gegenstand der vorliegenden Klage - eine Verletzung seiner persönlichen
Verhältnisse, insbesondere seiner Ehre, und verlangt vom Beklagten deswegen
eine Genugtuung (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR).
Vor den kantonalen Instanzen hatte er überdies behauptet, dass er wegen des
Artikels im «Schweizerbanner» von seiner Arbeitgeberin entlassen worden sei
und dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Die beiden kantonalen
Instanzen haben indes den Kausalzusammenhang zwischen dem Artikel des
Beklagten und der Entlassung des Klägers verneint, und heute hat der Kläger
von einem materiellen Schaden nicht mehr gesprochen. Er wäre zwar befugt
gewesen, seinen Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, durch das
ihm ein Betrag von 2500 Fr. zugesprochen worden ist, neben dem Gesichtspunkt
der Genugtuung auch damit zu begründen, dass der Beklagte ihm einen
materiellen Schaden zugefügt habe. Dass er gegen das Urteil des Obergerichts
die Berufung nicht ergriffen hatte, wäre dem nicht im Wege gestanden, da die
Berufung nur gegen das Dispositiv, nicht auch gegen die Entscheidungsgründe
des letztinstanzlichen kantonalen Urteils gegeben ist. Angesichts der Haltung
des Klägers ist aber auf die Frage des materiellen Schadens heute nicht mehr
einzutreten.
2.- Ein Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR steht dem Kläger zu unter
der Voraussetzung, dass der Beklagte ihn durch den eingeklagten Passus seines
Artikels in seinen persönlichen Verhältnissen in schuldhafter und
widerrechtlicher Weise verletzt hat, wobei sowohl das Verschulden wie die
Verletzung von besonderer Schwere sein müssen.

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3.- Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse in der
Form der Ehrverletzung steht hier ausser Zweifel.
Im eingeklagten Passus wird die Frage gestellt, ob der Justizminister in Bern
Zeit finden werde, die an den im «Volksrecht» geschilderten Vorgängen
Beteiligten wegen Landesverrates in Anklagezustand zu versetzen; da es
Ausländer sind, denen diese Vorgänge zur Last gelegt werden, so könnte nur
eine Strafverfolgung wegen des Verbrechens gemäss Art. 37 des schweiz.
Bundesstrafrechtes in Frage kommen, welcher mit Zuchthausstrafe von mindestens
10 Jahren oder sogar auf Lebenszeit bedroht «jeden ... Einwohner der Schweiz,
welcher die Eidgenossenschaft oder einen Teil derselben in die Gewalt oder
Anhängigkeit einer fremden Macht zu bringen, oder einen Kanton, oder einen
Teil eines Kantons von ihr loszureissen versucht, oder eine fremde Macht zu
Feindseligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben, oder zu einer
die Schweiz gefährdenden Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten anreizt,
oder bei ausgebrochenem Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung
vorsätzlicher Weise die Absichten des Feindes begünstigt»; die Zuchthausstrafe
zieht nach Art. 3 BStR immer den Verlust des Aktivbürgerrechtes für eine vom
Richter zu bestimmende Zeit nach sich. Dass der Beklagte etwa auch das in § 71
des zürcherischen Strafgesetzbuches umschriebene Verbrechen des Landesverrates
im Auge gehabt habe, ist schon dadurch ausgeschlossen, dass der Intervention
der Bundesbehörden und nicht der kantonalen Behörden gerufen wird. Die schwere
Strafe, mit der das in Art. 37 BStR umschriebene Verbrechen bedroht ist, zeigt
zur Genüge, dass es sich um eines der schwersten Delikte handelt, die auf dem
Boden der Eidgenossenschaft überhaupt begangen werden können. Ebenso ist das
Verbrechen, wenn auch vielleicht nicht in allen Fällen in den Augen der
Angehörigen des Staates, zu dessen Gunsten es begangen wird, so doch ganz
bestimmt nach der

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Auffassung des Schweizervolkes entehrend, und dies ist im vorliegenden Fall
massgebend, da der Kläger, der seit langen Jahren in der Schweiz ansässig ist,
begreiflicherweise auf die Meinung, die sein Gastvolk von ihm hegt, Gewicht
legt. Nun ist allerdings richtig, dass der Name Höflinger in dem vom Beklagten
verfassten Kommentar nicht erwähnt wird; es wird allgemein von den
«Beteiligten» gesprochen, d. h. also von den an der Gründung der Ortsgruppe
Zürich der NSDAP Beteiligten. Unter diesen befand sich aber nach dem Artikel
des «Volksrecht», den das «Schweizerbanner» wiedergab und kommentierte, auch
der Kläger, so dass auch er sich von dem den Beteiligten gemachten Vorwurf
betroffen fühlen konnte und musste.
Der Beklagte macht geltend, dass er keine bestimmte Behauptung aufgestellt
habe, sondern ausdrücklich bemerkt habe, seine Meinungsäusserung gelte für den
Fall, dass die Angaben des «Volksrecht» den Tatsachen entsprächen. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht schon
früher entschieden hat (vgl. den nicht publizierten Entscheid vom 20.
September 1923 i. S. Maggini c. Anastasi) schliesst die Verwendung der
Möglichkeitsform die Verantwortlichkeit eines Journalisten nicht aus, der den
guten Ruf eines Dritten angreift. Dasselbe ist zu sagen von der Frageform, in
die der Beklagte den letzten Absatz seines Artikels gekleidet hat.
Der Beklagte behauptet weiter, er habe nicht den Vorwurf des Landesverrates im
strafrechtlichen Sinne des Begriffes erheben wollen, sondern lediglich
denjenigen des moralischen Landesverrates. Allein das Begehren um Versetzung
der Gründer der Ortsgruppe Zürich der NSDAP in den Anklagezustand schliesst
schlechterdings aus, dass der Beklagte etwas anderes als Landesverrat im Sinne
des Strafrechts verstanden haben kann; denn Handlungen, die nur unter dem
Gesichtspunkt der Moral verwerflich, nicht aber vom Rechte verboten sind,
unterliegen nicht der Strafverfolgung. Auf jeden Fall musste der
Durchschnittsleser aus der Aufforderung an das eidgenössische

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Justizdepartement, gegen Höflinger einzuschreiten, den Eindruck erhalten, dass
man diesen des strafrechtlich verfolgbaren Landesverrates bezichtige. Die
Meinung des Durchschnittslesers aber ist es gerade, auf die es ankommt; die
Ehre im Sinne eines geschützten Rechtsgutes ist die Wertschätzung, die der
Einzelne in der Öffentlichkeit geniesst, und unter dem Gesichtspunkt der
öffentlichen Meinung ist zu entscheiden, ob eine Äusserung eine Ehrverletzung
ist (BGE 48 II S. 58 f.).
Unstichhaltig ist auch der Einwand des Beklagten, er habe lediglich die vom
«Volksrecht» geschilderten Tatsachen irrtümlicherweise als Landesverrat
qualifiziert, und dieser Irrtum sei als solcher dem Leser ohne weiteres
erkennbar gewesen. Wenn aber der Beklagte sich irrte, der doch Dr. jur. ist
und vom Erscheinen der Meldung im «Volksrecht» am 21. August 1931 bis zur
Veröffentlichung seiner Meinungsäusserung im «Schweizerbanner» vom 1.
September 1931 ausreichend Zeit hatte, sich über die rechtliche Beschaffenheit
der kritisierten Vorgänge ein Urteil zu bilden, so konnte noch viel weniger
der Durchschnittsleser dieses Irrtums gewahr werden, wenn er den Artikel
flüchtig durchlas, wie Zeitungen üblicherweise gelesen werden.
4.- In zweiter Linie erhebt sich die Frage, ob der vom Beklagten erhobene
Vorwurf objektiv widerrechtlich war oder ob ihm auf Grund der besonderen
Umstände des Falles die Widerrechtlichkeit abzusprechen ist. Der Beklagte
behauptet das letztere unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz
der Pressfreiheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für die Frage, ob
eine Veröffentlichung in der Presse des Schutzes von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV teilhaftig
ist, auf die besondere Aufgabe der Presse abzustellen, die darin besteht, die
Öffentlichkeit über Gegenstände von allgemeinem Interesse zu informieren; es
muss sich somit um die Veröffentlichung von Dingen handeln, die ihrer Natur
nach in den Aufgabenkreis der Presse fallen. Im Prinzip gibt die Pressfreiheit

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daher das Recht zur Kritik an Personen, die im öffentlichen Leben stehen, und
zwar auch mit Bezug auf ihre privaten Verhältnisse, sofern diese wenigstens
für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind.
Auf jeden Fall aber erstreckt sich die Pressfreiheit nur auf Beschuldigungen,
die tatsächlich begründet sind oder doch wenigstens auf Angaben beruhen, die
der Verfasser auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr
halten durfte. Endlich dürfen die verwendeten Ausdrücke, wie überhaupt die
ganze Schreibweise, nicht unnötigerweise verletzend sein (BGE 37 I S. 375 ff.,
388 ff.; 39 I 363 ff.; 42 I 91; 43 II 636; 51 I 182; 52 I 265).
Während der Artikel im «Volksrecht», dessen Wiedergabe im «Schweizerbanner»,
sowie der vom Beklagten verfasste Kommentar mit Ausnahme des letzten Absatzes
eine scharfe, aber sich in den Grenzen des Erlaubten haltende Kritik
darstellen, was der Kläger selber gelten lässt durch die Beschränkung seiner
Klage auf den Schlussabsatz, kann dies nicht gesagt werden von dem im
letzteren enthaltenen Vorwurf des Landesverrates. Mit diesem Vorwurf ist der
Beklagte vom Gebiete der Berichterstattung über Tatsachen auf dasjenige der
rechtlichen Würdigung übergegangen. Seine rechtliche Unterstellung war, wie er
heute selber anerkennt, irrtümlich. Dem Kläger kann nichts weiteres zur Last
gelegt werden, als die in der Meldung des «Volksrecht» genannten Handlungen.
Andere Akte, die unter den Begriff des Art. 37 BStR fallen könnten, hat der
Beklagte weder behauptet, noch bewiesen. Er hat zwar von gewissen
irredentistischen Bestrebungen und Spionagehandlungen der deutschen
Nationalsozialisten und der italienischen Faszisten gesprochen, ohne jedoch
bestimmte Anhaltspunkte für den konkreten Fall zu geben. Der auf irrtümlicher
Würdigung beruhende, objektiv nicht zutreffende Vorwurf des Landesverrates
wäre somit durch die Pressfreiheit nur geschützt, wenn er in guten Treuen auf
Grund einer ernsthaften Prüfung der Frage erhoben worden wäre. Es liegt aber
angesichts des

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Bildungsgrades des Beklagten auf der Hand, dass schon wenige Minuten der
Überlegung ihn zur Erkenntnis der rechtlichen Haltlosigkeit seines Vorwurfes
hätten bringen müssen.
5.- Die weiter erforderliche besondere Schwere der Verletzung ist ebenfalls
vorhanden, wie die Vorinstanz im Gegensatz zum Beklagten und der ersten
Instanz mit Recht angenommen hat.
Die erste Instanz hatte dieses Erfordernis im Wesentlichen mit der folgenden
Begründung verneint: Das «Schweizerbanner» sei eine politisch einseitig
orientierte Zeitung; der unvoreingenommene Leser nehme in der gegenwärtigen
politisch bewegten Zeit die Urteile derartiger Blätter in politischen Dingen
naturgemäss mit Vorsicht auf; jeder nicht voreingenommene Leser des
eingeklagten Artikels im «Schweizerbanner» habe sich ohne weiteres sagen
müssen, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf jeder tatsächlichen
Grundlage entbehre und auf das Konto der in solchen Blättern üblichen
Übertreibungen zu buchen sei.
Gerade wenn es sich aber, wie auch das Obergericht ausführt, beim
«Schweizerbanner» um ein Blatt von einseitiger politischer Orientierung
handelte, so ist anzunehmen, dass der Grossteil seiner Leser nicht
unvoreingenommen war. Denn derartige Blätter werden in erster Linie von den
Anhängern der in ihnen verfochtenen Ansichten gelesen, also von Leuten, deren
kritischer Sinn in politischen Dingen durch die Leidenschaft getrübt ist und
die den unglaublichsten Meldungen ohne weiteres Glauben schenken, sofern sie
nur eine Bestätigung dessen enthalten, was für sie als Glaubenssatz gilt. Aus
diesem Grunde schliesst die üblich gewordene Überschreitung der Pressfreiheit,
selbst wenn sie als solche dem objektiv denkenden Teil der Leserschaft
erkennbar ist, die besondere Schwere der Verletzung keineswegs aus. Die
konsequente Weiterführung des von der ersten Instanz ausgesprochenen
Grundsatzes müsste dazu führen, dass eine Zeitung um so leichter den
Sanktionen des Gesetzes zu entwischen vermöchte, je häufiger

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und offensichtlicher sie die Grenzen der Pressfreiheit überschreiten würde,
indem die Überschreitungen der Vergangenheit einen Freibrief für die
zukünftigen bilden würden; Es kann aber nicht die Aufgabe der Gerichte sein,
diejenigen Zeitungen, bei denen derartige Überschreitungen an der Tagesordnung
sind, in ihrem Gebaren zu ermutigen. Der Journalist soll im Gegenteil die ihm
obliegende Verpflichtung, das Wahre vom Falschen, das erlaubte Werturteil von
der haltlosen Anschuldigung zu trennen, nicht auf die Leserschaft abwälzen
dürfen. Er soll sich immer dessen bewusst bleiben, dass jede Zeitung Leser
hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Augen kommt.
Unter den Lesern des «Schweizerbanner» vom 1. September 1931 hatte es
sicherlich solche, die entweder aus Mangel an juristischer Bildung und an
eigenem Urteilsvermögen, oder aus fanatischem Glauben an ihr politisches
Leibblatt, das Unterbleiben einer Anklage gegen Höflinger und Konsorten wegen
Landesverrates nur der Schwäche der Bundesbehörden zuschrieben.
Nicht beigepflichtet werden kann auch der Auffassung der ersten Instanz, aus
dem Rückzug der Strafklage durch den Kläger sei zu schliessen, dass dieser die
Verletzung selber nicht als besonders schwer empfunden habe. Wie die
Vorinstanz mit Recht ausführt, hatte die Strafklage wahrscheinlich nur den
einen Zweck, den Urheber des Artikels ausfindig zu machen, um ihn
zivilrechtlich belangen zu können. Aus dem Rückzug der Strafklage einen
Rückschluss auf die Beschaffenheit der Zivilansprüche zu ziehen, ist jedoch
unzulässig.
6.- Hinsichtlich der Frage des Verschuldens ergibt sich aus den Ausführungen
über die Widerrechtlichkeit ohne weiteres, dass dem Beklagten ein Verschulden
grundsätzlich zur Last fällt: Der Journalist, der eine Anschuldigung gegen
einen Dritten erhebt, ohne sich im geringsten gegen die Möglichkeit eines
Irrtums zu schützen, handelt schuldhaft. Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob
eine besondere Schwere des Verschuldens vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann

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auch eine blosse Nachlässigkeit ein besonders schweres Verschulden im Sinne
des Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR sein (BGE 48 II S. 23); die Schwere des Verschuldens ist vor
allem mit der Schwere der Verletzung in Beziehung zu setzen: Im Allgemeinen
ist das Verschulden umso grösser, je schwerer die Verletzung ist (BGE 42 II S.
595
; 43 II S. 638).
Da die Anschuldigung des Landesverrates von einer ganz ausserordentlichen
Schwere ist, und da ferner der Beklagte sie ohne die geringste Prüfung auf
ihre Begründetheit hin erhoben hat, während ihm hiezu reichlich Zeit zur
Verfügung gestanden hätte, so muss ihm zweifellos ein Verschulden von
besonderer Schwere zur Last gelegt werden. Wenn er einerseits behauptet, es
habe sich um eine jedem Leser erkennbare Übertreibung gehandelt, und
anderseits in Abrede stellt, dass ihn ein besonders schweres Verschulden
treffe, so widerspricht er sich selbst.
7.- Damit bleibt noch die Frage der Höhe der Genugtuungssumme zu entscheiden
übrig, die von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzt worden ist. Eine
Aufzählung der vom Bundesgericht im Laufe der letzten Jahre wegen
Ehrverletzung durch die Druckerpresse zugesprochenen Genugtuungssummen
erübrigt sich, weil es auf diesem Gebiete keinen Tarif gibt und auch nicht
geben soll; der Richter soll die Genugtuung nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles festsetzen.
Im vorliegenden Falle ist zu sagen, dass die von der ersten Instanz für das
Fehlen einer besonderen Schwere der Verletzung angeführten Gründe, wenn sie
auch diesen Schluss nicht rechtfertigen, doch unter dem Gesichtspunkt der Höhe
der Genugtuungssumme eine gewisse Bedeutung haben: Der Beklagte hat nicht
tatsächlich unwahre Behauptungen aufgestellt, sondern an sich zutreffende
Tatsachen rechtlich unrichtig gewürdigt, was zum mindesten einem Teil der
Leser erkennbar war.
In zweiter Linie ist in Betracht zu ziehen, dass Höflinger ein in der Schweiz
wohnhafter Ausländer ist. Gewiss haben die hier niedergelassenen Ausländer das
Recht, Vereine zu

Seite: 411
bilden, und zwar auch solche, die sich an die eine oder andere politische
Partei ihres Heimatlandes anschliessen, unter dem Vorbehalt natürlich, dass
diese Vereinigungen die Sicherheit unseres Staatswesens in keiner Weise
gefährden. Nun ist aber der Nationalsozialismus nicht nur eine deutsche
politische Partei, sondern eine Weltanschauung, die auf andere Staaten
übergreifen kann, wie die Existenz eines österreichischen und - was hier vor
allem von Bedeutung ist - auch eines schweizerischen Nationalsozialismus
deutlich beweisen. Unter diesen Umständen musste die Gründung einer Gruppe der
NSDAP in der Schweiz notwendigerweise eine Reaktion hervorrufen in den Organen
jener schweizerischen Parteien, deren Gesinnungsgenossen in Deutschland durch
den Nationalsozialismus aufs schärfste bekämpft wurden. Ohne ein Werturteil
über den Nationalsozialismus als Weltanschauung fällen zu wollen, darf man
sogar mit der Vorinstanz feststellen, dass er den in der Schweiz seit langem
herrschenden politischen Anschauungen diametral entgegengesetzt ist, und dass
aus diesem Grunde der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben seit 30 Jahren
in der Schweiz ansässig ist, eine heftige Reaktion in der Presse voraussehen
musste; beklagen kann er sich nur über ein Übermass dieser Reaktion.
Schliesslich ist auch von nicht geringer Bedeutung, dass die Genossen des
Klägers, von Mondstadt und Krasch, vom Bundesrat in Anwendung von Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
BV
wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz aus deren
Gebiet ausgewiesen worden sind. Ihre politische Tätigkeit ist demnach der
Landesregierung nicht ungefährlich erschienen. Wenn der Kläger die Unklugheit
begangen hat, sich zusammen mit derartigen Elementen auf politischem Gebiete
zu betätigen, so hat er billigerweise die daraus sich ergebenden Konsequenzen
bis zu einem gewissen Grade selber zu tragen.
In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist die vom Beklagten an den Kläger zu
bezahlende Genugtuungssumme auf 1000 Fr. festzusetzen, und ferner ist der
Kläger

Seite: 412
in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigt zu erklären, das
Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im «Schweizerbanner» zu veröffentlichen
(Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Da diese Zeitung inzwischen eingegangen ist, so ist zwar
unerfindlich, wie dieser Teil des Dispositivs des angefochtenen Urteils
vollstreckt werden soll. Allein mangels eines dahingehenden Berufungsbegehrens
des Klägers kann eine Änderung dieser Urteilsbestimmung nicht vorgenommen
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass die dem Kläger
zugesprochene Genugtuungssumme auf 1000 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird
der angefochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Mai
1934 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 II 399
Date : 01. Januar 1934
Published : 06. November 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 II 399
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, 49 OR.Der unwahre...


Legislation register
BV: 55  70
OR: 49
ZGB: 28
BGE-register
37-I-368 • 39-I-361 • 42-I-84 • 42-II-587 • 43-II-625 • 48-II-13 • 48-II-53 • 51-I-169 • 52-I-263 • 60-II-399
Keyword index
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