BGE 60 II 38
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Februar 1934 i. S. Zollinger gegen
Rohrbach.
Regeste:
Unerlaubte Handlung bestehend in der Unterlassung von Schutzmassnahmen bei
Schaffung eines gefährlichen Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen
Unfall, der einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heuaufzug
zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2).
Mitverschulden eines urteilsunfähigen Knaben? Analoge Anwendung von OR Art. 54
Abs. 1 (Erw. 3).
Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, das noch nicht
erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht getroffen hat. Ablehnung der
Anwendung von sogenannten Aktivitäts- statt der Lebenserwartungstabellen.
Kapitalisationszinsfuss (Erw. 4).
Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6).
A. - Der Beklagte, Gustav Zollinger, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Heimwesens in Scheuren-Forch im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende
Scheune ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen. Der Motor ist
im Mittelgang der Scheune, zwischen den zu beiden Seiten der Einfahrt
befindlichen Heudielen aufgestellt. Von seinem Standort aus führt der Aufzug
senkrecht in die Höhe bis unter das Dach, und von dort aus laufen Schienen
nach verschiedenen Richtungen über die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht
bis an die Scheunenwand und führt dort über eine Rolle und wieder
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zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu am gewünschten Ort durch
Öffnen der Gabeln fallen gelassen.
Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar 1920 geboren. Seine Eltern
sind gerichtlich geschieden worden. Die elterliche Gewalt übt die Mutter, Frau
Anna von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929 bis 1931 half er dem
Beklagten jeweilen während seiner Frei- und Ferienzeit bei der Heuernte auf
dem Feld und in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für seine
Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken «als Trinkgeld». Im Sommer 1931 half
er dem Beklagten wiederum beim Heuen. Er war damals 11½ Jahre alt und besuchte
die fünfte Klasse der Primarschule. Am 20. Juni 1931 verwendete ihn der
Beklagte zum Heustampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach angefüllten
Heustock der einen Diele. Während des Stampfens hielt er sich am Seil, als
dieses ruhte. Als es sich aber wieder in Bewegung setzte, geriet er in die
Rolle und wurde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des begutachtenden Arztes, die von den kantonalen Gerichten
übernommen worden sind, hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten,
der im gänzlichen Verlust des End- und Mittelgliedes am kleinen, Ring- und
Mittelfinger und des Endgliedes am Zeigefinger besteht.
B. - Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur vom 9. Januar 1932 hat Walter
Rohrbach gegen Gustav Zollinger Klage auf Bezahlung von 23176 Fr. 15 Cts.
nebst 5% Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben.
C. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. - Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai 1933 in der Höhe von
5000 Fr. nebst Zins geschützt, im übrigen aber abgewiesen.
E. - Auf Appellation beider Parteien hin - der Kläger verlangte Gutgeheissung
der Klage im Betrage von 20000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweisung der
Klage
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- hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 17. Oktober 1933 in
Betrage von 11000 Fr. nebst 5% Zins seit 14. Dezember 1931 gutgeheissen.
F. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und Abweisung der Klage beantragt.
G. - Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt,
die Klage sei im Betrage von 15000 Fr. nebst Zins zu schützen.
H. - ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Frage, ob zwischen den Parteien zur Zeit des Unfalles ein
Vertragsverhältnis bestanden habe oder nicht, und ob infolgedessen der
Beklagte für den dem Kläger erwachsenen Schaden als Dienstherr oder
Auftraggeber in's Recht gefasst werden müsse oder wegen Begehung einer
unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Vorinstanzen mit Recht offen gelassen worden, denn in beiden Fällen hängt die
Gutheissung der Klage davon ab, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last
falle und wie das Verhalten des Geschädigten selbst einzuschätzen sei. Was die
Frage der Rechtswidrigkeit betrifft, hat nicht nur der Dienstherr nach Art.
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
|
1 | Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
2 | Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. |
3 | Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3. |
sorgen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss als
ungeschriebener, doch allgemein anerkannter Rechtssatz vorangestellt werden,
dass überhaupt jeder, der einen Zustand schafft oder unterhält, aus welchem
Dritten ein Schaden droht, zu entsprechenden Vorsichts- und Schutzmassnahmen
verpflichtet ist (BGE 45 II S. 647; 57 II S. 167). Auf die Frage der Haftung
des Beklagten für seine Arbeiter endlich, die allenfalls verschieden sein
könnte, je nachdem zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis angenommen
werden muss oder nicht, ist nachher einzutreten.
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2.- Welche Schutzmassnahmen zu treffen sind und welche Anforderungen bei den
einzelnen Massnahmen gestellt werden dürfen und müssen, richtet sich nach der
konkreten Situation, zu der im vorliegenden Fall auch das Kindesalter des
Klägers zur Zeit des Unfalles gehörte. Es kann zwar dem Beklagten nicht schon
als Verschulden angerechnet werden, dass er den Kläger überhaupt zum
Heustampfen verwendete, denn diese Arbeit ist an sich nicht sehr gefährlich
und für Kinder, die gewöhnlich Freude daran haben, geeignet. Dagegen musste
sich der Beklagte namentlich im Hinblick auf den elektrischen Heuaufzug sagen,
dass der Kläger nicht wie ein Erwachsener oder auch nur wie ein Jüngling
imstande sei, alle vorhandenen Gefahren als solche zu erkennen und sich
darnach einzurichten. Die Vorinstanz hat mit Fug darauf hingewiesen, dass
aufgeweckte Knaben in diesem Alter - die Regsamkeit und überdurchschnittliche
Intelligenz des Klägers waren dem Beklagten bekannt - erfahrungsgemäss eine
gewisse Neugier für technische Vorgänge besitzen und sich gerne wagemutig
benehmen. Es waren daher besonders eingehende Instruktionen und eine
unablässige Beaufsichtigung notwendig (vgl. BGE 56 II S. 280), und überdies
war der Motor besonders vorsichtig zu bedienen. Vorsichtsmassnahmen dieser Art
waren auch nicht kostspielig gewesen und sind daher auch dem Landwirt
zuzumuten, an den sonst nicht ohne weiteres die gleichen Anforderungen
gestellt werden können, wie an den Inhaber eines gewerblichen oder
industriellen Betriebes; ausserdem liegt es immerhin in der Natur der Sache,
dass mit zunehmender Mechanisierung des landwirtschaftlichen Gewerbes auch der
Landwirt den Betriebsgefahren mehr Beachtung schenken muss. Im vorliegenden
Fall kam als weiteres Gefahrenmoment hinzu, dass das Heu im massgebenden
Zeitpunkt schon sehr hoch lag und dass der Kläger so in die Nähe des
Drahtseiles geriet, das vom Heu teilweise berührt und verdeckt wurde. während
der Heustock nach seiner unbestrittenen
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Behauptung anlässlich seiner frühern Beschäftigung in der Tenne jeweilen viel
niedriger gewesen war.
Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen, welche in der
Berufungserklärung nicht als aktenwidrig angefochten worden und daher gemäss
Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
|
1 | Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. |
2 | Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. |
3 | Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3. |
auch beim Heustampfen am Unglückstage von Zeit zu Zeit durch Zurufe des
Beklagten oder seines Knechtes, wie «Obacht», «Tritt nicht auf das Seil» und
dergleichen gewarnt worden. Diese Warnungen waren jedoch als Instruktion und
als Aufsicht nach zwei Richtungen unzulänglich. In erster Linie wurden sie
nach der Konstatierung des Bezirksgerichtes nicht regelmässig gegeben, während
eine regelmässige Warnung durchaus angebracht gewesen wäre. Sodann war Ursache
des Unfalles gewesen, dass der Knabe das Seil mit der Hand gehalten hatte, als
es in Bewegung gesetzt wurde. Die Warnungen aber hatten nach der Feststellung
der kantonalen Gerichte den Sinn gehabt, er solle nicht auf das Seil treten,
damit er nicht an die Decke geschleudert werde, und mit diesem Sinn hatten sie
sich dem Knaben auch eingeprägt. Dass er sich am ruhenden Seil aber mit der
Hand halten werde, wenn man ihn nicht ausdrücklich davor warnen würde, war
leicht vorauszusehen, greift doch selbst ein erwachsener Mensch, wenn er einen
so unsichern Stand hat, wie auf einem Heustock, gerne unwillkürlich nach einem
festen Gegenstand, an dem er Halt gewinnen kann. Die nachgewiesenen
regelmässigen Rufe «Hü» können nicht als Warnungen gelten, denn sie waren an
den Sohn des Beklagten gerichtet' der unten den Motor bediente, und dem sie
anzeigen sollten, dass der Motor wieder in Betrieb gesetzt werden könne. Der
Knabe musste aus dem «Hüruf» nicht ohne weiteres schliessen, dass sich das
Seil nun sofort in Bewegung setze, wie gerade der Unfallvorgang beweist: Nach
der Feststellung der Vorinstanzen verstrich bei dem Heuaufzug, der zum Unfall
führte, nach dem «Hü» noch geraume
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Zeit, bis das Seil anzog, offenbar weil der Sohn des Beklagten noch mit dem
Sammeln zerstreuten Heues beschäftigt war, bevor er sich wieder dem Motor
zuwandte. Es hätte gerade aus diesem Grunde jedenfalls an ihm gelegen, in
Anbetracht der entstandenen Pause vor dem Antrieb des Motors nochmals einen
Warnruf zu erlassen. Diesen Fehler hat auch der Beklagte zu verantworten, sei
es nach Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
|
1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
annimmt, sei es nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
|
1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
Entlastungsbeweis nach Art. 55 hat der Beklagte nicht einmal angetreten,
geschweige denn erbracht. Das hauptsächliche Verschulden des Beklagten besteht
jedoch darin, dass er den Knaben nicht kategorisch von der gefährlichen Stelle
wegschickte, als das Heu so hoch-gestiegen war. Der Beklagte hätte sich
vergegenwärtigen müssen, dass die Arbeit des Klägers ungleich gefährlicher
geworden war, als er in Berührungsnähe mit dem Seil und der Walze gekommen
war, und er hätte daher unter allen Umständen dafür sorgen müssen, dass das
unerfahrene Kind einen Standort in gehöriger Entfernung einnahm. Die
Notwendigkeit, dass das Heu auch in der Nähe des Seiles durch Stampfen
gepresst werden musste, vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn dies hätte
entweder nachher oder durch jemand anders geschehen können. Das Verschulden
des Beklagten bei der Entstehung des Unfallschadens ist daher zu bejahen.
3.- Sofern der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles urteilsfähig gewesen wäre,
hätte sein Verhalten zweifellos aber als Mitverschulden gewertet werden
müssen, denn dass er sich am Seile hielt und dass er überhaupt so nahe dabei
stand, war, objektiv betrachtet, ein Fehler. Die Schadenersatzpflicht aus
unerlaubten Handlungen setzt jedoch die Urteilsfähigkeit des Täters voraus
(ZGB Art. 19 Abs. 3); wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung
herbeizuführen (ZGB Art. 18). Das gilt auch für das Mitverschulden, auch
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dieses erheischt als Voraussetzung die Urteilsfähigkeit des Geschädigten (von
TUHR OR I S. 91; OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar, Nr. 7 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Kläger ging nun wegen seines Kindesalters die Urteilsfähigkeit bei dem in
Frage stehenden Verhalten zweifellos ab; er war nicht imstande, die Gefahren
zu erkennen, sich darüber Rechenschaft zu geben und sein Verhalten darnach
einzurichten. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Umstände angenommen, für welche der Kläger im Sinne dieser Bestimmung
einzustehen habe; das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil vom 6. März
1928 in Sachen Arrigoni gegen Zarifi (BGE 54 II S. 141) erkannt, dass
urteilsunfähige Kinder nicht als mitschuldig im Sinne des Art. 44 betrachtet
werden können (vgl. auch BGE 31 II S. 34 ff.; 58 II S. 37). Ein mitwirkendes
Verhalten eines urteilsunfähigen Verletzten kann jedoch unter analoger
Anwendung des Art. 54 Abs. 1 zur Herabsetzung der Ersatzpflicht herangezogen
werden, wenn und soweit die Billigkeit es erheischt (BGE 51 II S. 523; 54 II
S. 140; vgl. auch F. HÄBERLIN, Das eigene Verschulden des Geschädigten, S.
83). Hier rechtfertigt sich ein solcher Abzug aus Billigkeit in der Tat, denn
das Verschulden des Beklagten ist kein schweres und die Ersatzpflicht trifft
ihn auch nach Vornahme eines angemessenen Abzuges noch schwer genug, ganz
abgesehen davon, dass der Kläger den zwar ungenügenden Warnungen doch etwas
mehr Beachtung hätte schenken dürfen, wenn nicht aus Einsicht, so doch aus
Gehorsam. Die Vorinstanz hat eine Reduktion der Ersatzpflicht um einen
Vierteil eintreten lassen. Diese Herabsetzung erscheint bei Würdigung aller
Umstände als angemessen und ist zu bestätigen; eine weitere Herabsetzung aus
Billigkeit, wie sie der Beklagte verlangt, kommt nicht in Betracht, weil sie
sich als Unbilligkeit gegenüber dem Kläger auswirken würde.
4.- Durch die Verstümmelung der rechten Hand ist der Kläger dauernd teilweise
arbeitsunfähig geworden.
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Dafür hat ihm der Beklagte nach Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Ersatz zu leisten. Die Vorinstanz
hat den Grad der Invalidität auf Grund zweier Gutachten, eines medizinischen
und eines psychotechnischen, ermittelt und auf durchschnittlich 20%
festgesetzt. Gegen diese Methode ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wiewohl
durch den Umstand, dass der Kläger noch nicht im Erwerbsleben steht und seine
Berufswahl noch nicht getroffen hat, ein Moment der Unsicherheit in die
Berechnung kommt, indem eine Vermutung aufgestellt werden musste, der Kläger
werde einen Beruf einer bestimmten Berufskategorie ergreifen, und indem die
Vorinstanz die Invalidität für diese ganze Kategorie schätzen musste. Dem
Obergericht ist auch darin beizupflichten, dass dem Kläger gewisse Berufe
versperrt sein werden, nämlich jene, wo Handarbeit und Handfertigkeit
vorherrschen, und dass er in Anbetracht seiner hohen Intelligenz und sonstigen
vorteilhaften Veranlagung nun umsomehr einem Beruf zugedrängt wird, wo
namentlich Kopfarbeit verlangt wird. Es ist daher in der Tat anzunehmen, dass
er nicht Handwerker oder Bauer werden wird, sondern vermutlich Kaufmann oder
Beamter, vielleicht auch Techniker, soweit nicht auch in diesen Berufen im
Einzelnen volle körperliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Die
Festsetzung der Invalidität in diesen Berufen mit durchschnittlich 20% kommt
einer tatsächlichen Feststellung gleich, an welche das Bundesgericht gebunden
ist, wenn auch zu sagen ist, dass selbst bei bestmöglicher Angewöhnung
ökonomische Nachteile, z. B. beim Suchen einer Stelle, unvermeidlich sein
werden und dass diese 20% jedenfalls die unterste Grenze bilden, wenn man sie
mit der bei gleicher Verletzung von Handarbeitern angenommenen Invalidität
vergleicht (L. CLAUS, Gewöhnung an Unfallfolgen, 5. Aufl. S. 30/31). Dagegen
hat die Vorinstanz zwei Umstände nicht oder zu wenig berücksichtigt: Dass die
Ergreifung eines der dem Kläger
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übrig bleibenden Berufe wegen der notwendigen bessern Ausbildung erhebliche
Kosten verursacht und dass die Beschränkung auf einen verhältnismässig engen
Kreis von Berufen auch eine Beeinträchtigung des Klägers in seelischer
Beziehung darstellt. Trotz der spärlichen Anhaltspunkte, welche die Akten
bieten, kann nicht angenommen werden, die Eltern des Klägers seien imstande,
ihm aus eigenen Mitteln die Ausbildung zu verschaffen, die heutzutage von
Beamten, kaufmännischen Angestellten, Technikern usw. verlangt wird, wenn sie
sich um eine Stelle bewerben und wenn sie dieselbe bei der Überfüllung des
Arbeitsmarktes auch der intellektuellen Berufe erhalten sollen; namentlich die
Höhe der Alimente, welche der Vater nach dem Ehescheidungsurteil der Mutter
für den Jungen zu zahlen hat, deutet nicht darauf hin. Es rechtfertigt sich
daher, einen Zuschlag zu machen; die Nichtberücksichtigung des erwähnten
Umstandes ist Nichtberücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens, welche nach Art. 46 in Anschlag zu bringen und durch das
Bundesgericht, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, zu überprüfen ist. Die
Erhöhung darf anderseits nur eine mässige sein, da der Knabe, wenn er trotz
seiner Fähigkeiten, aber wegen der ökonomischen und sozialen Stellung seiner
Eltern, hätte Handwerker, Bauer oder dergleichen werden müssen, dann auch
nicht den Monatsgehalt von Fr. 400 im Durchschnitt erreicht hätte, den die
Vorinstanz ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Da ferner, wie noch zu
zeigen sein wird, auch die von der Vorinstanz ausgesetzte Genugtuungssumme
erhöht werden muss, und da die Erschwerung des Fortkommens nicht nur eine
wirtschaftlich-finanzielle ist, rechtfertigt es sich, für die Entschädigung
wegen teilweiser dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und für die
Genugtuung eine gemeinsame Erhöhung in einer einheitlichen Summe eintreten zu
lassen.
Das Obergericht hat der Berechnung der kapitalisierten Rente einen Monatslohn
von Fr. 400.- zu Grunde gelegt.
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Gegen diese Annahme ist vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nichts
einzuwenden Die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger bei Beginn seiner
Erwerbsfähigkeit unter keinen Umständen und während längerer Zeit nicht einen
Monatslohn von Fr. 400 erreichen werde, ist nicht stichhaltig, weil die
Vorinstanz ausdrücklich von einem Durchschnitt gesprochen, also angenommen
hat, und zwar mit Recht, dass das Arbeitseinkommen des Klägers in späterer
Zeit dann höher sein werde, als Fr. 400.-.
Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, die Erwerbsfähigkeit des Klägers
werde weniger lang dauern, als seine Lebenserwartung reiche, und es könne
deshalb nicht auf diese abgestellt werden; die Berechnung der kapitalisierten
Rente habe nach einer sogenannten Aktivitätstabelle zu geschehen. Allein
dieser in Hauptpflichtprozessen vom jeweiligen Beklagten immer wieder
vorgetragene Einwand kann nicht gehört werden; so lange für die
schweizerischen Verhältnisse keine zuverlässigen Aktivitätstabellen für die
verschiedenen Berufe oder Berufsgruppen ausgearbeitet sind - die
Grieshaber'schen Tabellen berühren nur die Bundesbahnarbeiter und
-angestellten - muss es das Bundesgericht ablehnen, durchwegs schematische
Kürzungen vorzunehmen und dabei ausländische Tabellen oder solche anderer
Berufsgruppen zu Rate zu ziehen (BGE 55 II S. 147).
Bei Aufstellung der Lebenserwartungstabellen ist die höhere Sterblichkeit der
Unfallinvaliden unberücksichtigt geblieben (PICCARD, Lebenserwartungs-,
Barwert- und Rententafeln, 2. Aufl. S. 5 und 26.) Das Bundesgericht hat in
einem Fabrikhaftpflichtfall eine ausgesprochen ungünstige individuelle
Lebensdauerprognose eines Unfallinvaliden berücksichtigt (BGE 35 II S. 223),
doch handelte es sich damals um eine ausgesprochen ungünstige Prognose auf
Grund eines ärztlichen Gutachtens und infolge der Verletzung. Im vorliegenden
Fall deutet nichts daraufhin, dass die Lebenserwartung des Klägers durch
seinen Unfall
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irgendwie wesentlich beeinflusst werde. Der Beklagte hat auch noch darauf
hingewiesen, dass der Kläger vor Erreichung des Alters der Erwerbsfähigkeit
sterben könnte. Allein der Unterschied zwischen der Lebenserwartung eines
Zwölfjährigen und eines Zwanzigjährigen beträgt nach den Piccard'schen
Tabellen nicht mehr als ein Jahr und fällt daher nicht sehr in's Gewicht;
jedenfalls muss er als bei der Diskontierung des Kapitalbetrages
mitberücksichtigt gelten.
Bei der Kapitalisation ist ein Zinsfuss von 4% anzuwenden, entsprechend der
neuern Praxis des Bundesgerichtes, die sich dem Sinken des Zinsfusses in den
letzten Jahren angepasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten noch keine
genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geldmarktverhältnisse schon
wieder, von Einzelerscheinungen abgesehen, in der gegenteiligen Richtung
verändern. Überdies ist nicht zu übersehen, dass die kapitalisierte Rente
einen Ausgleich für eine lange Zeitspanne und nicht nur für die nächste Zeit
schaffen muss, dass also die Rechtsprechung nicht allen Zinsschwankungen und
vor allem nicht sofort folgen darf. Es hätte sich überhaupt fragen können, ob
nicht schon die seinerzeitige Abweichung von dem als Durchschnitt empfohlenen
Zinsfuss von 4½% verfrüht war (vgl. PICCARD, a.a.O. S. 32). Endlich mag darauf
verwiesen werden, dass heute sogar Bestrebungen im Gange sind, zu häufige
Zinssatzänderungen überhaupt zu vermeiden (vgl. die Botschaft des Bundesrates
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom
2. Februar 1934, BBl 1934 S. 182).
Bei 20% Invalidität, einem Monatseinkommen von Fr. 400, einem Abzug wegen
Mitverschuldens aus Billigkeit von 25% und einem Alter von 20 Jahren beträgt
der Barwert der Rente Fr. 60.- im Monat, berechnet auf Grund eines Zinsfusses
von 4% Fr. 14298.-. Hievon ist ein Abzug wegen der vorzeitigen Erlangung des
Kapitals durch den Kläger zu machen, welcher Abzug ungefähr
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dem Zinsüberschuss zu entsprechen hat. Dagegen ist ein Abzug wegen der
Vorteile der Kapital- statt der Rentenabfindung nicht am Platze. Immerhin kann
der von der Vorinstanz angeordnete Abzug von insgesamt Fr. 4798.- bestätigt
werden, denn die Vorinstanz hat anderseits zu Unrecht angenommen, dass der
Kläger das Kapital im Alter von 14 statt von erst 20 Jahren erhalte; in
Wirklichkeit erhält er es, da man auch den Verzugszins berücksichtigen muss,
im Alter von 12 Jahren. Auch fällt zu Gunsten der Bemessung der Vorinstanz in
die Wagschale, dass die Lebenserwartung eines Elf- oder Zwölfjährigen wie
gesagt immerhin etwas geringer ist, als diejenige eines Zwanzigjährigen (BGE
58 II S. 263).
5.- (Arzt- u. Heilungskosten) ...
6.- Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besondern
Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
einer solchen Genugtuung gegeben. Der Kläger hat schon in frühem Alter wegen
des Unfalles grosse körperliche Schmerzen ausstehen müssen. Vor allen Dingen
wird ihn aber die Verstümmelung der Hand nicht nur später an der Arbeit
hindern, sondern jetzt und später auch sonst in der Bewegung und Betätigung
beeinträchtigen und ihm einen seelischen Schmerz zufügen, an den ein sonst
gesunder junger Mensch sich nie ganz gewöhnen wird. Mit Recht hat die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er beim Spiel mit Kameraden leicht in
seinem Selbstbewusstsein betroffen sein kann und dass ihm so nicht dieselbe
Unbekümmertheit der Jugendzeit vergönnt ist, wie einem körperlich unversehrten
Knaben. Die von der Vorinstanz gewährte Genugtuungssumme von Fr. 1500.-
erscheint bei Würdigung aller Umstände und namentlich des seelischen Leides
als zu gering. Sie ist zu verdoppeln, wobei dann freilich auch der Nachteil
mitberücksichtigt sein soll, der dem Kläger daraus erwachsen ist, dass die
Berufe, die ihm
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offen stehen, eine bessere Ausbildung und damit höhere Aufwendungen erheischen
(oben Erw. 4) und dass sein Fortkommen überhaupt, nicht nur wirtschaftlich
erschwert worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Hauptberufung wird abgewiesen.
2.- Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Oktober 1933 in dem Sinne abgeändert,
dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 12674 Fr. nebst 5% Zins seit
14. Dezember 1931 zu bezahlen.