S. 326 / Nr. 49 Obligationenrecht (d)

BGE 60 II 326

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1934 i. S. Magazine zum Globus
A.-G. gegen Kleinert.

Regeste:
Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Verletzung der Geschäftsehre. Bezeichnung einer Reklame als
«Schwindel».

A. - Der Beklagte ist kantonal-bernischer Gewerbesekretär sowie kantonaler
Bundesführer und Mitglied der Landesleitung des «Bundes Neue Schweiz». Am 18.
Mai 1933 hielt er an einer grossen öffentlichen Kundgebung der Ortsgruppe
Zürich des «Bundes Neue Schweiz» in der Zürcher Stadthalle vor zirka 2000
Personen einen Vortrag über die Ziele des genannten Bundes. Er trat darin für
die mittelständischen Betriebe ein und nahm Stellung gegen
Mammutunternehmungen, Konzerne und Trusts. In diesem Zusammenhang kam er auch
auf die Warenhäuser zu sprechen und fügte bei: «Als ich heute nach Zürich kam
und den Bahnhof verliess, da sah ich beim «Globus» die grossen Reklameplakate
am Haus, und als ich dann las: «Hausfrauen, kommt zum Fest der Schweizerarbeit
etc.», da sagte ich mir, das ist ein Schwindel».
Die vom Beklagten erwähnte Reklame der Klägerin hatte folgenden Wortlaut:

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«1000 Schweizer Qualitäts-Artikel werben um ihre Gunst! Globus» und
«Hausfrauen: kommt zum Fest der Schweizer-Arbeit».
B. - In einem offenen, in der Tagespresse publizierten Brief vom 23. Mai 1933
warf die Klägerin dem Beklagten vor, er habe mit seiner Äusserung das Ansehen
ihres Geschäftes in leichtfertiger Weise besudelt, weshalb sie ihm Gelegenheit
geben werde, den auf Kosten der Wahrheit errungenen Erfolg als Volksredner vor
dem Richter zu verantworten.
Am 21./28. Juli 1933 hat sie vorliegende Klage eingereicht mit den Anträgen:
1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin wegen öffentlicher
Kreditschädigung und Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine
angemessene, gerichtlich festzusetzende Genugtuungssumme zu bezahlen,
eventuell eine andere, der Form nach vom Gerichte zu bestimmende Genugtuung zu
leisten.
2. Das vom Richter zu erlassende Urteil sei auf Kosten des Beklagten in einer
angemessenen, vom Gerichte zu bestimmenden Weise in der zürcherischen und
ostschweizerischen Presse zu veröffentlichen.
Die Klage wurde damit begründet, dass in der Äusserung des Beklagten der
Vorwurf des schwindelhaften Reklamegebarens oder des schwindelhaften
Geschäftsgebarens überhaupt liege und die Klägerin dadurch in ihren
persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er machte geltend, dass sich
seine Kritik nur auf die klägerische Reklame bezogen habe, die aus dem
dreifachen Grunde als «Schwindel» habe angesehen werden müssen, weil ein
Warenhaus seiner Natur nach Erwerbszwecke verfolge und nicht zum Festefeiern
da sei, weil es keinesfalls nur Schweizerwaren vertreiben könne und weil es
schliesslich seine wirtschaftliche Macht doch nur zu oft zu Preisdrückerei
missbrauche.
Im Parteiverhör hat der Generaldirektor der klägerischen

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Firma, Zimmermann, erklärt, dass es sich beim Gegenstand der Reklame um eine
Sonderveranstaltung gehandelt habe mit dem Zweck, einen grosszügigen Verkauf
von Schweizerwaren durchzuführen; deshalb sei die Werbeaktion, ähnlich wie
etwa die Schweizerwoche und die Mustermesse, als Fest der Schweizer-Arbeit
«aufgezogen» worden. Mahler, Delegierter des Verwaltungsrates, hat sich in
gleichem Sinne geäussert und beigefügt, man könne nachträglich und bei genauer
Prüfung schon zugeben, dass der Ausdruck «Fest» der Schweizerarbeit vielleicht
nicht ganz adäquat gewesen sei und durch einen noch zutreffenderen hätte
ersetzt werden können.
C. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage durch Urteil vom 1.
Mai 1934 abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Dieser Antrag ist in der heutigen Verhandlung wiederholt worden.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat nach Anerkennung der Aktivlegitimation der Klägerin,
die unbestreitbar gegeben ist, den Prozessgegenstand dahin abgegrenzt, dass
nur die Verletzung der Geschäftsehre zur Beurteilung stehe, nicht. dagegen die
Kreditschädigung, d. h. die vermögensrechtliche Schädigung, und auch nicht -
was zu sagen wohl überflüssig war, da nur die Gesellschaft klagt - die Ehre
der leitenden Persönlichkeiten der Gesellschaft. Dieser Begrenzung scheint das
Klagebegehren entgegenzustehen, wo sowohl Schädigung des Kredites wie
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geltend gemacht ist. Allein die
Klagesubstantiierung enthält über die vermögensrechtliche Schädigung keinerlei
Angaben; unter «Kreditschädigung» versteht die Klägerin offenbar nichts
anderes

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als Schädigung ihrer geschäftlichen Ehre. Würde sie ihr nicht diesen Sinn
beilegen, so hätte sie übrigens die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung
des Prozesstoffes als aktenwidrig anfechten müssen, was sie nicht getan hat.
Es ist deshalb von der vorinstanzlichen Abgrenzung auszugehen.
2.- In der Sache selbst hält die Vorinstanz die Darstellung des Beklagten,
dass seine Kritik nicht gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin überhaupt,
sondern lediglich gegen ihre Reklame für den Schweizerwarenverkauf gerichtet
gewesen sei, für zutreffend. In der Tat sprach er von nichts anderem als von
den Reklameplakaten mit der Inschrift: «Hausfrauen, kommt zum Fest der
Schweizer-Arbeit» usw., und äusserte in unmittelbarem Anschluss daran seinen
Gedanken: «Das ist ein Schwindel». Damit erscheint als Gegenstand der Kritik
eben die erwähnte Reklame, in welchem Sinne die Bemerkung von den Zuhörern
natürlicherweise auch verstanden werden musste; mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte darf zu Lasten des Beklagten nicht angenommen werden, dass sie
sich darüber hinaus noch auf das Geschäftsgebaren der Klägerin im allgemeinen
bezogen habe. Ebensowenig ist der Ansicht der Klägerin beizustimmen, man habe
die Reklame nicht kritisieren können, ohne damit auch die Sache selber, den
Schweizerwarenverkauf, zu treffen. Bei der Veranstaltung und der Reklame, die
dafür gemacht wurde, handelte es sich um zwei verschiedene Dinge, die
demgemäss auch verschiedener Beurteilung zugänglich waren.
Der Ausdruck «Schwindel» hat, wie unter Hinweis auf das Schweizerische
Idiotikon, Bd. 9, S. 1950, schon im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, im
schweizerischen und besonders im ostschweizerischen Sprachgebrauch die
doppelte Bedeutung des Betrügerischen einerseits und des Trügerischen,
Unsachlichen, Bluffenden anderseits. Dass nun der Beklagte den Ausdruck
bewusst im Sinne des Betrügerischen gebraucht und dass ihn das Publikum, auch
in diesem Sinne aufgefasst habe, erachtet die Vorinstanz

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nach dem Beweisergebnis nicht als feststehend. Davon hat das Bundesgericht
auszugehen; denn zu den tatsächlichen Verhältnissen, deren Feststellung nach
Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OG seiner Nachprüfung entzogen ist, gehören nicht nur äussere, sondern
auch innere, psychische Vorgänge, die auf dem Wege der Beweiswürdigung zu
ermitteln sind (vgl. BGE 43 II 779 Erw. 2; 45 II 437; WEISS, Berufung S. 177).
Übrigens ist die Tatsache notorisch, dass man in der deutschen Schweiz, wenn
irgendwelche Äusserungen als «Schwindel» bezeichnet werden, darunter durchwegs
Bluff und Übertreibung versteht. Es genügt, auf die landläufige Kombination
«ch.... Schwindel» hinzuweisen, um den wahren Inhalt dieses Ausdruckes
erkennen zu lassen. Da sich auch die Bemerkung des Beklagten auf eine äussere
Kundgebung, nämlich auf Reklame, bezogen hat, so ist deshalb nicht zu
bezweifeln, dass die ebenfalls in jenem Sinne gebraucht und verstanden worden
ist.
Damit steht allerdings die Zulässigkeit der streitigen Kritik noch nicht, ohne
weiteres fest. Vielmehr ergibt sich zunächst nur, dass nicht schon eine
formelle Ehrverletzung vorliegt, der gegenüber der Wahrheitsbeweis
ausgeschlossen wäre. Es verhält sich damit anders als mit der Bezeichnung
«Schwindler», die - jedenfalls im Geschäftsleben - ihrem Wesen nach einen
gewollt beleidigenden Charakter hat (vgl. BGE 31 II 657). Wer sich in
irgendeiner Äusserung eine Unwahrheit oder Übertreibung zuschulden kommen
lässt, muss es hinnehmen, wenn darüber in entsprechendem Sinne das Urteil
«Schwindel» gefällt wird.
Es würde sich also fragen, ob die Reklame der Klägerin für ihren
Schweizerwarenverkauf unwahre oder irgendwie bluffende Angaben enthalten hat.
Von Unwahrheit oder Bluff kann jedenfalls insofern nicht die Rede sein, als
ein planmässig organisierter Verkauf von Schweizerwaren für die
Schweizerarbeit tatsächlich eine begrüssenswerte Veranstaltung darstellt, was
auch in der Reklame hervorgehoben werden darf. Ob «Fest der Schweizerarbeit»
wie die Reklame der Klägerin lautete, gerade der geeignetste

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Ausdruck war und damit die gemeinnützige Seite der Veranstaltung gegenüber dem
eigenen Erwerbszweck der Klägerin nicht zu stark betont wurde, kann mit der
Vorinstanz bezweifelt werden, zumal auch der Delegierte des Verwaltungsrates
der klägerischen Gesellschaft, Mahler, den verwendeten Text nachträglich
«nicht ganz adäquat» gefunden hat.
Allein wie dem auch sei, so ist für den Genugtuungsanspruch der Klägerin
gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR weiterhin Voraussetzung die besondere Schwere der Verletzung
und des Verschuldens. Diese Voraussetzung kann keinesfalls als erfüllt
angesehen werden, auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin
bekanntermassen eine seriöse Schweizerunternehmung ist, die ihre Geschäftsehre
mit Recht respektiert wissen will. Schon die vorerwähnten Umstände, dass sich
die Kritik nicht auf ihr allgemeines Geschäftsgebaren, sondern bloss auf eine
bestimmte Reklame bezogen hat und dass diese mit dem Ausdruck «Schwindel»
lediglich als Übertreibung hingestellt werden wollte, erlauben nicht, von
einem schweren Angriff auf die Geschäftsehre der Klägerin zu sprechen.
Ausserdem handelte es sich im eine spontane Äusserung des Beklagten nach
Erblicken der Reklame, die bei ihm offenbar eine unmutige Stimmung ausgelöst
hatte. Umsoweniger darf ihm auch der Ausfall als schweres Verschulden
angerechnet werden.
Die Klägerin wendet demgegenüber heute ein, dass der Beklagte die Äusserung zu
einer Zeit getan habe, in der die Wellen der zum Teil auch gegen die
Warenhäuser gerichteten politischen Erneuerungsbewegung hochgegangen seien;
deshalb habe sie, die Klägerin, die Äusserung besonders schwer empfinden
müssen. Gerade das Gegenteil ist jedoch der Fall. In einer allgemeinen
Kampfsituation, wie sie damals bestanden hat, ist besondere Empfindlichkeit
noch weniger am Platze als in normalen Zeiten, wo den Beteiligten eher
zugemutet werden kann, dass sie ihre Interessengegensätze ruhig und massvoll
austragen.
Unter diesen Umständen kann der Genugtuungsanspruch

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der Klägerin nicht gutgeheissen werden. Die Klägerin glaubte offenbar, aus
Prestigegründe gegen den Beklagten den Prozess anstrengen zu müssen. Zu
Unrecht, eine genügende Veranlassung lag nicht vor. Dagegen spricht auch die
Tatsache, dass die Bemerkung des Beklagten in den Versammlungsberichten der
Presse nicht einmal erwähnt und erst durch die grossen Zeitungsinserate der
Klägerin selber in eine weitere Öffentlichkeit getragen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 1. Mai 1934 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 II 326
Date : 01. Januar 1934
Published : 02. Oktober 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 II 326
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 49 OR. Verletzung der Geschäftsehre. Bezeichnung einer Reklame als «Schwindel».


Legislation register
OG: 81
OR: 49
BGE-register
31-II-651 • 43-II-775 • 45-II-433 • 60-II-326
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