S. 322 / Nr. 47 Obligationenrecht (d)

BGE 60 II 322

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934 i. S. Desinfecta A.-G.
gegen Kipfer.


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Regeste:
1. Anwendbares Recht bei Vertretungsverträgen:
Bedeutung des Erfüllungsortes für die Rechtsanwendung; Erfüllungsort ist bei
Vertretungsverträgen der Ort, wo der Vertreter seine Tätigkeit auszuüben hat.
2. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Anwendung schweizerischen
statt ausländischen Rechts. Art. 79 Abs. 2 OG: Voraussetzungen.

A. - Durch Vertrag vom 25. Juni/29. August 1903 übertrug die Beklagte der
Firma J. G. Braun in Marseille, deren Inhaber H. W. Göldli war, die
Generalvertretung für den Vertrieb ihrer Produkte in Frankreich und den
französischen Kolonien. Es erfolgten eine Reihe von Warenlieferungen zu den im
Vertrage festgesetzten Preisen.
Im Jahre 1931 wurde die Firma J. G. Braun im französischen Handelsregister
gelöscht; an ihre Stelle trat eine neue Firma, Desinfecta, Marseille, als
deren Mitinhaber der Kläger figurierte. Als der Beklagten von dieser Änderung
Kenntnis gegeben wurde, antwortete sie, dass sie sich inzwischen «anderweitig
engagiert» habe.
B. - Hierauf hat der Kläger in Zürich unter Vorlegung einer von Göldlin
ausgestellten Abtretungserklärung Forderungen von insgesamt 56901 Fr. 60 Cts.
eingeklagt. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte
widerklageweise Forderungen im Gesamtbetrage von 74148 Fr. 40 Cts. geltend.
Das Obergericht Zürich hat durch Urteil vom 26. Juni 1934 in teilweiser
Abänderung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses die Klage bis zum Betrage
von 6101 Fr. 60 Cts. gutgeheissen, die Mehrforderung des Klägers und ebenso
die Widerklage abgewiesen.
C. - Gegen dieses. Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das

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Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den
Betrag von 246 Fr. 45 Cts. übersteige, und die Widerklage sei im reduzierten
Betrage von 6648 Fr. 40 Cts. zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Vertrag, welcher dem vorliegenden Rechtsstreite zu Grunde liegt, hatte die
Generalvertretung der Beklagten in Frankreich und den französischen Kolonien
zum Gegenstande. Er war also seinem Wesen nach in Frankreich und dessen
Kolonien zu erfüllen, da der Vertreter seine Tätigkeit dort zu entfalten hatte
(vgl. hiezu das nicht publizierte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai 1930 i.
S. Simeon c. Pardatscher). Die einzelnen Kaufsgeschäfte, welche zwischen der
Beklagten und der Vertreterin abgeschlossen wurden, blieben dem
Vertretungsvertrag eingeordnet; übrigens war auch für sie Erfüllungsort
Marseille.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber zu vermuten, dass die
Parteien die Wirkungen des Vertrages dem Recht des Erfüllungsortes, im
vorliegenden Falle also dem französischen Recht unterstellen wollten (vgl. BGE
58 II 435 und dort zitierte Urteile). Die Vorinstanz geht darüber hinweg und
macht geltend, dass die Parteien sich im Prozess stillschweigend auf das
schweizerische Recht berufen haben. Allein massgebend ist der Parteiwille beim
Vertragsschluss, für dessen Ermittlung die Stellungnahme im Prozess ein
blosses Indiz bildet. Und zwar vermag, wie das Bundesgericht schon früher
entschieden hat (BGE 48 II 393), die spätere Berufung auf die lex fori die
Vermutung noch nicht zu entkräften, dass nach dem ursprünglichen Parteiwillen
das Recht des Erfüllungsortes habe gelten sollen; es müssten vielmehr noch
weitere, schlüssige Anhaltspunkte hinzukommen, die in die gleiche Richtung
weisen. Solche liegen hier nicht vor. Also bleibt es dabei, dass französisches
Recht anzuwenden ist.

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Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet hat, so müsste an sich
gemäss Art. 79 Abs. 2 OG - diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum
ausländischen, nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung, S. 290 -
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, nach
französischem Recht, zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu
kein Anlass. Nach § 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung darf
nämlich der Richter, der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechtes keine
sichere Kenntnis hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte
annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen behauptet und
nachgewiesen worden sind. Es unterliegt nun keinem Zweifel, dass die
Vorinstanz nicht ohne weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des
französischen Rechtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie sie für die
Entscheidung des vorliegenden Falles erforderlich wäre. Anderseits hat keine
der Parteien eine Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behauptet,
geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit Bestimmheit vorauszusehen,
dass die Vorinstanz im Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französischen
mit dem schweizerischen Rechte annehmen und infolgedessen bei der neuen
Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter
diesen Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die Sache ist so zu
behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des
schweizerischen als französisches Recht, also richtigerweise ausländisches
Recht angewendet hätte, dessen Handhabung vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG
nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff). Das bedeutet, dass auf die
Berufung: nicht eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 60 II 322
Data : 01. gennaio 1934
Pubblicato : 18. settembre 1934
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 60 II 322
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 1. Anwendbares Recht bei Vertretungsverträgen:Bedeutung des Erfüllungsortes für die...


Registro di legislazione
OG: 57  79
Registro DTF
48-II-390 • 58-II-433 • 60-II-322
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • autorità inferiore • convenuto • diritto svizzero • conoscenza • francia • diritto straniero • presunzione • domanda riconvenzionale • decisione • merce • decisione di rinvio • forma e contenuto • calcolo • applicazione del diritto • diritto cantonale • presentazione • indizio • lex fori • posto
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