S. 145 / Nr. 25 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 60 II 145

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1934 i. S. Meier gegen SBB.

Regeste:
Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall eines geistig
beschränkten 14jährigen Kindes wegen ausschliesslichen Verschuldens der es
allein reisen lassenden Eltern.

A. - Die im Jahre 1917 geborene Klägerin ist körperlich unbeholfen und derart
schwachsinnig, dass sie bis zum 14. Lebensjahre nur zwei Klassen der
Primarschule durchlaufen konnte. Sie wohnt bei ihren Eltern, die in Uetikon am
See ein Bäckereigeschäft betreiben. Von dort aus besuchte sie seit 21. April
1931 die Kellersche Anstalt für schwachsinnige Kinder in Küsnacht. Zur
Hinfahrt benützte sie jeden Werktag den gleichen Vorortzug der SBB bis zur
Haltestelle Goldbach. Während die Mutter sie in den ersten Tagen dorthin
begleitete, ersuchten die Eltern in der Folge einen oder zwei regelmässige
Benützer des gleichen Zuges, «sich des Kindes etwas anzunehmen», und liessen
es die Fahrt allein machen. Am 6. Juni 1931 stieg die Klägerin während des nur
27 Sekunden betragenden

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Zugshaltes in Goldbach nicht rechtzeitig aus, sondern erst, als der Zug sich
seit rund zehn Sekunden wieder in Bewegung gesetzt hatte. Sie fiel zu Boden
und geriet mit dem rechten Bein auf das Geleise und unter die Räder;
infolgedessen musste ihr der Unterschenkel amputiert werden.
B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den SBB Schadenersatz.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. September 1933 die Klage
abgewiesen.
D. - Dieses Urteil hat die Klägerin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
in der Berufungsverhandlung reduzierten Hauptantrag auf Verurteilung der SBB
zur Bezahlung von 13500 Fr. nebst Zins.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dass der Halt des die Klägerin verletzenden Zuges auf der Haltestelle
Goldbach nur 27 Sekunden dauerte, kann den Beklagten nicht zur Schuld
angerechnet werden. Den Eisenbahnen darf nicht entgegengetreten werden in
ihrem Bestreben, die Reisenden so rasch zu befördern, wie es ohne deren
Gefährdung möglich ist. Auch bei ganz kurzem Halt werden die Reisenden nicht
gefährdet, sofern er mindestens so lange dauert, als das Aussteigen und
Einsteigen der Reisenden erfordert, welche sich sofort hiezu anschicken. Als
dem hier in Betracht kommenden Zug abgepfiffen wurde, war weder für das
Zugspersonal noch die Haltestellenwärterin ersichtlich, dass noch jemand
auszusteigen wünsche, zumal alle wartenden Reisenden bereits eingestiegen
waren (mit Ausnahme eines dann noch verspätet heranrennenden Mannes). Sobald
die Abfahrtsbereitschaft dem Zugführer gemeldet wurde, bestand daher für
diesen kein zureichender Grund mehr, den Zug auch nur noch einen Augenblick
länger auf der Haltestelle stehen zu lassen. Somit können die Beklagten nicht
aus Verschulden, sondern nur aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen
werden.

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2.- Diese Kausal-Haftpflicht wird nicht durch das Selbstverschulden der
verletzten Klägerin ausgeschlossen. Zwar verbietet § 14 Abs. 3 des
Transportreglementes jeden Versuch zum Einsteigen oder zum Verlassen des
Zuges, nachdem die Wagen in Bewegung gesetzt sind. Aber auch abgesehen hievon
ist die Gefährlichkeit solchen Handelns im allgemeinen für jedermann
erkennbar, was regelmässig die eigene Verantwortlichkeit auslöst (vgl. BGE 53
II 502
). Allein der in hohem Grade schwachsinnigen Klägerin dürfte die
Einsicht in die Gefährlichkeit des verspäteten Aussteigens gefehlt, haben,
oder dann doch die Willenskraft, aus dem frühzeitigen Abfahren des Zuges
sofort die Konsequenz zu ziehen, das Aussteigen zu unterlassen. Indessen
müsste beides vorhanden sein, damit ihr gefährliches Verhalten ihr zur Schuld
angerechnet werden könnte.
3.- Dagegen wird die Kausal-Haftpflicht der Beklagten ausgeschlossen durch das
Verschulden Dritter? nämlich der Eltern, speziell des Vaters der Klägerin als
des Familienhauptes. Gemäss Art. 333 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 333 - 1 Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.454
1    Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.454
2    Il capo di famiglia deve provvedere affinché un membro della comunione affetto da disabilità mentale o da turba psichica non esponga sé stesso o altri a pericolo o danno.455
3    Ove occorra, si rivolgerà all'autorità competente per i provvedimenti necessari.
ZGB war er verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass aus dem Zustande seines mit ihm zusammenlebenden geistesschwachen
Kindes für dieses selbst nicht Gefahr oder Schaden erwachse. Indem er das Kind
allein von Uetikon nach Goldbach reisen liess, hat er diese Pflicht verletzt.
Er durfte sich nicht damit begnügen, dass es auf den ersten paar Reisen
begleitet wurde, bis darauf gerechnet werden konnte, es wisse nun, wo es
auszusteigen habe. Wer die Eisenbahn benützt, sieht sich gelegentlich vor
unerwartete Situationen gestellt, in denen nur noch einen Unfall vermeiden
kann, wer über eine gewisse Einsicht und Willenskraft verfügt, um zu
beurteilen, wie er sich unter den gegebenen Umständen verhalten müsse, und um
sich dann auch wirklich so zu verhalten, wie er es als richtig empfindet.
Daher darf das aufsichtspflichtige Familienhaupt seine erheblich
geistesschwachen Hausgenossen nicht selbständig am Eisenbahnverkehr teilnehmen
lassen, bezw. das Familienhaupt macht sich verantwortlich, wenn es solches
doch tut.

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Den Eltern der Klägerin blieb es denn auch nicht verborgen, dass ihr Kind
durch das Alleinreisenlassen einer gewissen Gefahr ausgesetzt wurde, ansonst
sie es kaum für notwendig erachtet hätten, es der Beaufsichtigung von Personen
anzuempfehlen, die alltäglich den gleichen Zug benützten. Indessen war es
damit nicht getan, weil diese Personen keine Verpflichtung übernahmen,
namentlich nicht etwa die, dafür zu sorgen, dass sich die Klägerin beim
Aussteigen richtig verhalte, m.a.W. die Verpflichtung, sie zum Wagen hinaus
und die Treppe hinunter zu begleiten oder sich mindestens vom richtigen
Verhalten der Klägerin bis zum erfolgten Verlassen des Fahrzeuges zu
überzeugen und sich in Bereitschaft zu halten, um nötigenfalls dabei
behülflich zu sein. Vielmehr hätte es zum Schutze der Klägerin der Begleitung
vom Betreten bis zum Verlassen der Eisenbahnfahrzeuge bedurft, und der Vater
hat insbesondere nicht dargetan, dass es für ihn untragbar gewesen wäre,
hiefür zu sorgen. Ist es, wie in Erw. 2 ausgeführt, den aus Kausal-Haftpflicht
in Anspruch genommenen Eisenbahnen versagt, geistesschwachen Personen ihre
eigenen Fehler entgegenzuhalten, so dürfen die Eisenbahnen füglich verlangen,
dass es mit der Verantwortlichkeit der zur Aufsicht über jene verpflichteten
Personen nicht leicht genommen werde. Andernfalls würde die Haftpflicht der
Eisenbahnen für Personen, die, obwohl geistig zum selbständigen Reisen nicht
fähig, doch allein am Reiseverkehr teilnehmen, ungebührlich erschwert, weil
den auf raschen Massenverkehr angewiesenen Eisenbahnen ja kein Mittel zu
Gebote steht, um solche Personen von einer Eisenbahnfahrt abzuhalten.
4.- Der Unfall der Klägerin kann auch nicht etwa auf eine besondere dem
Eisenbahnbetrieb anhaftende Gefahr zurückgeführt werden, wegen der sich die
Beklagten ihrer Haftpflicht, ungeachtet des alsdann konkurrierenden
Verschuldens der Eltern der Klägerin, doch nicht entschlagen könnten.
Insbesondere genügt das Anhalten während kaum einer halben Minute auf einer
kleinen

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Haltestelle zum Aus- und Einsteigen normal begabter Passagiere. Weiss ein
solcher Reisender, dass der Umschlag an Personen und Gütern da, wo er
aussteigen will, nur gering ist, so wird er bereits durch die das
bevorstehende Anhalten anzeigende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit des
Zuges veranlasst werden, Vorbereitungen zum Aussteigen zu treffen. Sind die
Wagen mit Doppeltüren, jedoch geschlossener Plattform versehen, wie der im
vorliegenden Fall benützte, so kann er gefahrlos schon auf die Plattform
hinaustreten, um nurmehr eine Türe bedienen zu müssen und nicht durch rasch
andrängende einsteigende Personen beim Aussteigen gehindert zu werden.
Letzteres ist hier denn auch gar nicht geschehen, sondern die Verspätung der
Klägerin beim Aussteigen dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass
sie zunächst die der nächsten Türe entgegengesetzte Richtung einschlug und
hernach umkehren musste. Auch war sie beim Anfahren des Zuges mit dem
Aussteigen noch nicht so weit, dass es sogar einem normal umsichtigen
Passagier hätte passieren können, sozusagen unwillkürlich auch noch den
letzten Schritt die Treppe hinunter zu tun, ohne sich der damit verbundenen
Gefahr auch nur recht bewusst zu werden oder die angefangene Bewegung noch
aufhalten zu können. Vielmehr schloss sie nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erst gerade die äussere Türe auf,
als der Zug anfuhr. Auch liegt nichts dafür vor, dass es ihr etwa
Schwierigkeiten geboten hätte, die äussere Türe zu öffnen, was gelegentlich
einmal sogar normalen, jedoch nicht reisegewohnten Personen vorkommt, denen
der Mechanismus nicht geläufig ist, und endlich hatte die seit mehreren Wochen
den gleichen Zug benützende Klägerin nicht etwa zum ersten Mal mit einem
solchen ungewohnten Mechanismus zu tun. Aus alledem folgt, dass die Klägerin
nur gerade deshalb verunfallt ist, weil ihr Verstand oder Wille zu schwach
war, um sie vom Absteigen zurückzuhalten. trotzdem sich der Zug schon seit
einigen Sekunden

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wieder in Bewegung gesetzt hatte - während ein normal begabter Reisender
entweder einen derartigen Versuch als zu gefährlich nicht gemacht und daher
gar nicht verunfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von einer bei der
Verursachung des Unfalles mitwirkenden besonderen Betriebsgefahr kann somit
nicht gesprochen werden. Vielmehr haben für den Unfall der geistesschwachen
Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen Vernachlässigung der ihnen
obliegenden Sorge für ihr Kind einzustehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 16. September 1933 bestätigt.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 60 II 145
Data : 01. gennaio 1934
Pubblicato : 01. marzo 1934
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 60 II 145
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall eines geistig beschränkten 14jährigen...


Registro di legislazione
CC: 333
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 333 - 1 Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.454
1    Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.454
2    Il capo di famiglia deve provvedere affinché un membro della comunione affetto da disabilità mentale o da turba psichica non esponga sé stesso o altri a pericolo o danno.455
3    Ove occorra, si rivolgerà all'autorità competente per i provvedimenti necessari.
Registro DTF
53-II-502 • 60-II-145
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
comportamento • tribunale federale • ffs • riso • convenuto • esattezza • casale • capo di famiglia • passeggero • scala • padre • volontà • traffico ferroviario • numero • comunione domestica • pericolo • rischio d'esercizio • ferrovia • sorveglianza • colpa propria
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