S. 253 / Nr. 39 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 60 I 253

39. Urteil vom 12. Oktober 1934 i. S. Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. gegen
Bezirksgerichtspräsident von Waldenburg.


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Regeste:
Das SchKG schreibt nicht vor, dass die Abweisung eines Arrestbegehrens durch
die Arrestbehörde eine spätere Wiederholung des gleichen Gesuchs ausschliessen
würde. - Es verstösst gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, wenn die Arrestbehörde ein
Arrestbegehren lediglich deshalb abweist, weil die darin genannten Gegenstände
bereits auf Grund eines anderen Arrestgrundes verarrestiert sind und hierüber
ein Arrestaufhebungsprozess geführt wird.

A. - Am 8. Dezember 1932 erwirkte die «Deutsche
Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft» in Berlin-Wilmersdorf gegen Paul Lucas,
Margaretha Lucas geb. Goltz, Emil, Siegfried und Ida Lucas beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg (Baselland) einen Arrestbefehl für
eine Forderung von 475974 Fr. 60 Cts. Als Arrestgrund wurde Art. 271 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473

SchKG (Schuldenflucht) angegeben. Arrestgegenstand war «sämtliches bewegliches
Vermögen, sowie die Liegenschaft Wella und Wertschriften und Bankguthaben».
Nach erfolgtem Vollzug des Arrestbefehls reichten die Arrestschuldner beim
Bezirksgericht Waldenburg Arrestaufhebungsklage wegen

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Fehlens des Arrestgrundes ein. Der Prozess ist heute noch hängig.
In der Folge beantragte die Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg mit zwei Gesuchen vom 11. März und
vom 22. Juni, bezw. 3. Juli 1933, er möge inbezug auf die bereits
verarrestierten Gegenstände einen weiteren Arrestbefehl gestützt auf Art. 271
Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG (fehlender schweizerischer Wohnsitz des Schuldners) erlassen.
Aus der Begründung der Eingaben geht hervor, dass alle Arrestschuldner früher
in der Schweiz wohnten, dass sie dann aber zu nicht genau festgestellten
Zeitpunkten, anscheinend erst nach Erteilung des Arrestbefehls vom 8. Dezember
1932, nach Deutschland weggezogen sein sollen. Der Bezirksgerichtspräsident
wies die Gesuche mit Verfügungen vom 10. April und vom 17. Juli 1933 ab. Er
anerkannte, «dass die Arrestlegung gemäss Ziff. 4 nach den heutigen
Verhältnissen zweifellos den richterlichen Schutz finden wird», verweigerte
aber die Ausstellung des neuen Arrestbefehls vor Erledigung des hängigen
Arrestaufhebungsprozesses.
Am 19. Mai 1934 stellte die Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg ein neues Arrestgesuch gestützt auf
Art. 271 Ziff. 1 und 4 und gab dabei als Arrestgegenstände die Liegenschaft
Wella nebst deren Mietzinsertrag, sowie sämtliche dort befindlichen Mobilien
der Arrestschuldner an. Auch dieses Gesuch wies der Gerichtspräsident mit
Verfügung vom 31. Mai 1934 ab.
B. - Gegen die letztgenannte Verfügung erhob die Deutsche
Feuerversicherungs-A.-G. am 8. Juni 1934 beim Obergericht des Kantons
Baselland Beschwerde wegen Verweigerung der Rechtshilfe. Sie beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und der Gerichtspräsident anzuweisen, den unter
Berufung auf Art. 271 Ziff. 1 und 4 nachgesuchten Arrest zu bewilligen.
C. - Das basellandschaftliche Obergericht trat mit

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Entscheid vom 10. Juli 1934 auf die Beschwerde nicht ein, da es nach der
Praxis zur Beurteilung von Beschwerden wegen materieller Rechtsverweigerung
nicht kompetent sei.
D. - Inzwischen hatte die Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. am 29. Juni 1934
dem Bundesgericht vorsorglich eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. Mai 1934 eingereicht. Als
Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltend gemacht und zur
Begründung unter Hinweis auf die Beschwerdeeingabe an das basellandschaftliche
Obergericht im wesentlichen ausgeführt:
Es sei durchaus zulässig, während der Dauer eines Arrestaufhebungsprozesses
die in Frage stehenden Gegenstände nochmals zu verarrestieren, wenn
nachträglich der Beweis für einen neuen Arrestgrund erbracht werde. Reiche der
Schuldner auch gegen den neuen Arrestbefehl die Aufhebungsklage ein, so könne
dieser Prozess mit dem bereits hängigen Verfahren verbunden werden.
Unterbleibe eine neue Arrestaufhebungsklage, so werde der bisherige Prozess in
der Hauptsache gegenstandslos; er müsse eventuell nur noch wegen der Kosten
erledigt werden.
E. - Die Rekursbeklagten Paul Lucas und Mithafte haben keine Antwort
eingereicht.
F. - Der Gerichtspräsident von Waldenburg führt in seiner Vernehmlassung, zum
Teil unter Berufung auf seine Eingabe an das Obergericht, im wesentlichen
folgendes aus:
Das neue Gesuch der Rekurrentin sei eine Wiederholung der Gesuche vom 11. März
und vom 22. Juni 1933, welche beide abgewiesen worden und unangefochten
geblieben seien. Es gehe nun nicht an, «dass mit einem erneuten Gesuch
automatisch Rekurs- und Beschwerdefristen wieder aufleben».
«Weil das neue Begehren in der Hauptsache dahin ging, schon verarrestierte
Gegenstände noch einmal und lediglich gestützt auf einen neuen Arrestgrund zu
verarrestieren,

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lehnten wir dasselbe ab in der Meinung, dass solange der erste Arrest besteht,
ein zweiter Arrest nicht angelegt werden kann.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nachdem sich das Obergericht von Baselland in der Sache als unzuständig
erklärt hat, ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die von ihr erhobene
Rüge der Rechtsverweigerung mit keinem kantonalen Rechtsmittel geltend machen
konnte. Das für die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufgestellte
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist daher erfüllt.
2.- Dass der Gerichtspräsident schon im Jahre 1933 zwei auf Art. 271 Ziff. 4
sich stützende Arrestgesuche der Rekurrentin abgewiesen hatte, enthob ihn
nicht von der Pflicht, das neue Begehren vom 19. Mai 1934 wiederum materiell
zu prüfen; denn das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz schreibt nirgends
vor, dass die Abweisung eines Arrestbegehrens durch die Arrestbehörde eine
spätere Wiederholung des gleichen Gesuches ausschliessen würde (vgl. in diesem
Zusammenhang JAEGER, Kommentar, zu Art. 271 No. 7 S. 300/01; zu Art. 272 No.
7).
3.- Das Bestehen eines Arrestes nach Art. 271 Ziff. 2, bezw. die Hängigkeit
des hierüber eingeleiteten Arrestaufhebungsprozesses durften den
Gerichtspräsidenten nicht dazu veranlassen, das zur Hauptsache die gleichen
Gegenstände betreffende, jedoch anders begründete zweite Arrestgesuch der
Rekurrentin vorläufig abzuweisen, zumal sie damit rechnen muss, den neuen
Arrestgrund von Art. 271 Ziff. 1 und 4 nicht mehr innerhalb des pendenten
Arrestaufhebungsverfahrens geltend machen zu können (vgl. über die
grundsätzliche Seite dieser letzteren Frage: JAEGER, Kommentar zu Art. 279 No.
5 S. 332; Praxis Bd. 4, zu Art. 279 No. 5; BGE 59 I S. 30/31). Eine
ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes, welche den Gerichtspräsidenten zur
Verweigerung des verlangten neuen

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Arrestbefehls bis zur Beendigung des anhängigen Arrestaufhebungsprozesses
berechtigen würde, gibt es von vornherein nicht. Ebensowenig lässt sich, die
fragliche Folgerung aus Sinn und Zweckbestimmung der in Betracht kommenden
Gesetzesvorschriften oder aus praktischen Ueberlegungen ableiten. Im Gegenteil
sprechen gerade praktische Rücksichten für die sofortige Gewährung des neuen
Arrestes: Vor allem wird dadurch, sofern das Vorhandensein des neuen
Arrestgrundes von den Schuldnern durch Unterlassung der Arrestaufhebungsklage
anerkannt wird, der bisherige Arrestaufhebungsprozess möglicherweise eine
rasche Erledigung finden können. Kommt es aber auch hinsichtlich des neuen
Arrestgrundes zu einem Aufhebungsverfahren, so wird durch die gleichzeitige
Behandlung der beiden Prozesse unter Umständen ein unnützer Zeitverlust
vermieden. Darin, dass der Gerichtspräsident trotzdem mit der Anhandnahme des
neuen Arrestbegehrens bis zur Erledigung des hängigen Prozesses zuwarten
wollte, muss mit der Rekurrentin ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
(Rechtsverweigerung) erblickt werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb
aufzuheben und - da andere Einwände gegen das Gesuch der Rekurrentin vom 19.
Mai 1934 im heutigen Verfahren nicht erhoben worden sind - der
Gerichtspräsident anzuweisen, den verlangten neuen Arrest zu bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg vom 31. Mai 1934 wird aufgehoben und
der Gerichtspräsident angewiesen, den von der Rekurrentin unter Berufung auf
Art. 271 Ziff. 1 und 4 nachgesuchten Arrest zu bewilligen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 I 253
Date : 01. Januar 1934
Published : 12. Oktober 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 I 253
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Das SchKG schreibt nicht vor, dass die Abweisung eines Arrestbegehrens durch die Arrestbehörde eine...


Legislation register
BV: 4
SchKG: 271
BGE-register
59-I-27 • 60-I-253
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