S. 168 / Nr. 26 Durchführung von Devisenabkommen (d)

BGE 60 I 168

26. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1934 i. S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen Müller.

Regeste:
Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit
verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen.
1. Der Clearingpflicht untersteht eine Wareneinfuhr aus dem andern
Vertragsstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder Versender in einem
Drittlande wohnt.
Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem andern Vertragsstaate
oder auf dem Weg über ein Drittland stattfindet (Erw. 4).
2. Die Clearingpflicht ist verletzt, wenn die Bezahlung anders als an die
Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch

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Überweisung des Betrages aus der Schweiz oder durch Verwendung eines im
Auslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).
3. Zum Tatbestande des Art. 8 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses (Erw. 6).

A. - Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Bern, der in Deutschland ein
Sperrmarkguthaben besass, wollte damit Waren kaufen und in die Schweiz
einführen. Zu diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz, wo er zuerst
mit den Wandererwerken und darauf mit der dortigen Vertretung der
österreichischen Steyrwerke, der Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes
eines Automobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes Automobil
auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Vertreter der Firma nach Steyr
(Österreich) und suchte dort in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der
sofort mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller übernommen und
dann (am 20. März 1933) in die Schweiz eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde
in Chemnitz mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch den Kaufpreis
bezahlte.
B. - Die Schweizerische Nationalbank, welche als Geschäftsstelle für die
Durchführung des österreichisch-schweizerischen Clearingabkommens durch das
Zollamt Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens benachrichtigt
worden war, erliess am 23. März 1933 an Müller die Mitteilung, dass der Wert
dieser Einfuhr clearingpflichtig sei, und forderte ihn auf, die gewünschten
Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des Zahlungsempfängers, den
Fakturabetrag usw., einzureichen. Müller wies auf die bereits am 15. März in
Chemnitz erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis auch noch an
die Clearingstelle einzuzahlen. Daraufhin verzeigte ihn die Schweizerische
Nationalbank am 10. Juni 1933 beim Regierungsstatthalter von Bern wegen
Übertretung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932
über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen
Devisen-Abkommen, in

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Verbindung mit dem schweizerisch-österreichischen Abkommen vom 8. April 1932
«für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen
Warenverkehr» («Clearingabkommen»).
C. - Der Angeschuldigte berief sich in erster Linie darauf, dass dieses
Clearingabkommen nicht mehr in Kraft stehe, weshalb eine Bestrafung wegen
Widerhandlung gegen seine Vorschriften nicht mehr in Frage kommen könne.
Ferner vertrat er die Auffassung, nur Zahlungen in der Schweiz könnten gegen
das Abkommen verstossen; da er in Deutschland bezahlt habe, liege eine
Widerhandlung gegen die Clearingvorschriften nicht vor. Endlich sei auch
deshalb keine strafbare Handlung gegeben, weil die Ware gar nicht aus
Österreich, sondern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt worden sei und
weil sein Gegenkontrahent in Deutschland wohne, mithin eine Zahlung nach
Österreich von vornherein nicht in Frage gestanden habe.
D. - Die Strafkammer des bernischen Obergerichtes hat in ihrem Urteil vom 20.
Dezember 1933 die ersten beiden Einwände des Angeschuldigten als unbegründet
erklärt, den dritten aber für begründet befunden und den Angeschuldigten
freigesprochen. Die ihm zuerkannte Entschädigung sowie die Verfahrenskosten
wurden dem Bunde auferlegt.
E. - Mit ihrer Kassationsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft die
Aufhebung dieses Urteils wegen Verletzung der Art. 1, 2 und 8 des
Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932 in Verbindung mit dem
schweizerisch-österreichischen Devisen-Abkommen. Die Kostenauflage an die
Bundeskasse sei nicht zulässig, indem Art. 156 OG auf diesen Fall nicht
Anwendung finden könne.
Der Kassationsbeklagte beantragt kostenfällige Abweisung der
Kassationsbeschwerde.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
4.- ...
Zunächst ergibt sich aus Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932
keineswegs eindeutig, dass es auf den Wohnsitz der Kontrahenten ankommen soll.
Vielmehr lässt der Wortlaut dieser Vorschrift, gleich wie schon die in der
Präambel gebrauchte Wendung «Zahlungsregulierungen aus dem gegenseitigen
Warenverkehr» und der Titel des Abkommens mit Österreich, der vom
«schweizerisch-österreichischen Warenverkehr» spricht, ebensogut die Auslegung
zu, dass es darauf ankommt, aus welchem Lande die Ware bezogen wird,
gleichgültig, wo der Verkäufer wohnt. Dass diese letztere Auslegung in der Tat
die richtige ist, erhellt nun schon aus Art. 2 des Bundesratsbeschlusses,
wonach die Clearingpflicht Personen und Firmen trifft, «die Waren aus den in
Art. 1 bezeichneten Ländern in die Schweiz einführen», und noch deutlicher aus
der Bestimmung des schweizerisch-österreichischen Devisenabkommens selbst,
wonach dessen Vorschriften verbindlich sind für «die schweizerischen
Importeure österreichischer Waren».
Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung. Die Organisation des
internationalen Grosshandels bringt es mit sich, dass gerade die wichtigsten
Kaufverträge über Importwaren aus Clearingländern (z. B. Tabak, Benzin) nicht
mit Angehörigen dieser Länder, sondern mit westeuropäischen Grosshandelsfirmen
(in eigenem Namen) abgeschlossen werden. Könnte bei derartigen Verträgen der
Kaufpreis dem Verkäufer direkt bezahlt werden, dann wurde ein so grosser Teil
der Einfuhr vom Clearing befreit, dass der damit erstrebte Zweck (Abtragung
der schweizerischen Exportguthaben durch den Gegenwert des Importes) unmöglich
erreicht werden könnte. Und zwar liesse sich diesem Übelstande nicht etwa
einfach mit einer Ahndung der als Umgehung der Clearingbestimmungen
erscheinenden Geschäfte beikommen; denn abgesehen

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davon, dass der Nachweis einer solchen Umgehung oft schwierig wäre, lassen
sich derartige Geschäfte mit Grosshandelsfirmen in vielen Fällen
schlechterdings nicht als Umgehungsmanöver bezeichnen, indem diese Art des
Handels durchaus nicht regelmässig zum Zwecke, das Clearing auszuschalten,
gewählt wird.
Auch wenn es nicht der Fall ist, soll aber nach dem Gesagten der
Clearingverkehr zur Anwendung kommen, sofern nur die Voraussetzung eines
Exportes aus dem einen Vertragsland in das andere zutrifft und die betreffende
Ware nach den Bestimmungen des Abkommens der Clearingpflicht unterstellt ist.
Zuzugeben ist nur, dass die Durchführung des Clearings dann, wenn der
Gegenkontrahent des schweizerischen Importeurs in einem Drittland wohnt,
besondere Schwierigkeiten bieten kann mit Bezug auf die der Notenbank des
andern Clearinglandes anzugebende Adresse, an die die Auszahlung des
Kaufpreises erfolgen soll. Diese allfälligen Schwierigkeiten vermögen jedoch
weder die Befreiung von der Clearingpflicht in den betreffenden Fällen, noch
gar die allgemeine Anerkennung des vom Beschuldigten vertretenen Grundsatzes,
dass der Wohnsitz des Verkäufers in einem Drittlande ohne weiteres die
Anwendung der Clearingbestimmungen ausschliesse, zu rechtfertigen. Es ist
Sache des schweizerischen Importeurs, beim Abschluss des Vertrages die
Instruktionen des Verkäufers über diesen Punkt einzuholen. Bei Hindernissen
der Überweisung von der Notenbank des Ausfuhrlandes an den im Drittland
wohnenden Verkäufer selbst wird dieser gewöhnlich dazu kommen, die Adresse
seines Auftraggebers (oder Lieferanten) im Ausfuhrlande als Zahlstelle zu
bezeichnen oder auch eine Bank dieses Landes, die den Betrag für seine
Rechnung einkassieren soll. Wie die Handelsabteilung des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes berichtet, wird übrigens, um die Abwicklung
derartiger Geschäfte nicht mehr als nötig zu stören, dem schweizerischen
Importeur gestattet, den Zwischengewinn und die Speditionskosten dem Verkäufer

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im Drittlande direkt zu bezahlen, so dass nur der Kaufpreis ab Ursprungsland
dem Clearing unterliegt.
Endlich kann nichts darauf ankommen, ob der in einem Drittlande wohnende
Verkäufer «gehalten werden kann, das mit einem andern Land abgeschlossene
Abkommen anzuerkennen» und speziell «einer an die schweizerische Nationalbank
geleisteten Zahlung befreiende Wirkung beizulegen». Die Frage ist nicht oder
doch nicht in erster Linie, ob und inwieweit der Verkäufer im Drittlande von
dem Devisenabkommen direkt rechtlich erfasst wird, sondern ob der der
Clearingpflicht unterworfene Importeur sich an die Vorschriften zu halten und
sich beim Vertragsabschluss mit dem Verkäufer danach einzurichten hat, was
nach dem Gesagten nicht davon abhängig zu machen ist, ob er es mit einem im
Ausfuhrlande oder mit einem anderswo wohnenden Verkäufer zu tun hat. Und dass
der Zahlung an die schweizerische Nationalbank befreiende Wirkung zukomme, d.
h. dass sie als Tilgung zu gelten hätte, kommt gar nicht in Frage, selbst wenn
der Verkäufer im andern Vertragslande wohnt; es kann somit auch nicht davon
die Rede sein, dass irgendwer gezwungen werden sollte, die Einzahlung an die
Clearingstelle bereits als Tilgung anzuerkennen. Vielmehr ist die Einzahlung
an die Notenbank nur die Voraussetzung zu der von dieser an die Notenbank des
andern Landes zu gebenden Zahlungsanweisung, deren Ausführung dann noch vom
Bestande des dortigen Sammelkontos abhängt.
Der Umstand, dass der Gegenkontrahent des Kassationsbeklagten in Deutschland
und nicht in Österreich wohnt, konnte demnach nicht zur Folge haben, dass das
eingeführte Automobil direkt bezahlt werden durfte. Und es hat auch nichts auf
sich, dass das Automobil nicht direkt über die österreichisch-schweizerische
Grenze, sondern über Deutschland in die Schweiz gelangte. Dass nicht nur die
direkte Einfuhr aus dem einen Vertragsland in das andere unter das Clearing
fällt, folgt ohne weiteres daraus, dass die Mehrzahl der Devisenabkommen mit
Ländern

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abgeschlossen wurden, die gar nicht an die Schweiz grenzen und aus denen daher
eine direkte Einfuhr überhaupt nicht möglich ist. Es ist somit nicht von
Belang, welchen Weg die Ware macht, um in die Schweiz zu gelangen; vielmehr
kommt es auf die Herkunft der Ware an, wie denn das Abkommen mit Österreich in
der bereits angeführten Bestimmung ausdrücklich von der Einfuhr
«österreichischer Waren» spricht. Dass es nicht angehen kann, das
Clearingabkommen durch Wahl eines andern Transportweges als desjenigen über
die Grenze zwischen den beiden Vertragsländern, sofern sie überhaupt
aneinander grenzen, auszuschalten, bedarf keiner näheren Begründung. Schwierig
mag dagegen in gewissen Fällen die Frage nach der Herkunft der Ware zu
entscheiden sein, besonders wenn im Durchgangsland eine längere Lagerung oder
sogar eine Verarbeitung (Ergänzung, Veredlung) stattgefunden hat; auch ist an
den Fall zu denken, dass die Ware zunächst fest dorthin bezogen worden und
dann erst weiter veräussert worden ist. Hier bereitet diese Frage indessen
keine Schwierigkeit, denn das Automobil «stammt» nicht nur aus einer
österreichischen Fabrik, sondern es wurde vom Kassationsbeklagten, der es in
die Schweiz einführen wollte, auch in Österreich abgeholt und nach seiner
Verbringung nach Deutschland sofort in die Schweiz eingeführt; unter diesen
Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass er es als deutsches Gut gekauft
habe. Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, unter welchen
Voraussetzungen allenfalls keine Ausfuhr aus dem Ursprungslande mehr vorliegt,
wenn die Ware nicht von dort bezogen wird.
5.- Nach alledem fällt das vom Kassationsbeklagten abgeschlossene Geschäft
unter den Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932. Der Kaufpreis hätte also an
die schweizerische Nationalbank einbezahlt werden sollen. Nun macht der
Kassationsbeklagte aber ferner geltend, er könne trotzdem nicht bestraft
werden, weil Art. 8 des Bundesratsbeschlusses nur Zahlungen, die in der

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Schweiz anders als an die Nationalbank geleistet werden, unter Strafe stelle.
Mit Unrecht erledigt die Vorinstanz diesen Einwand damit, dass sie die
Unterlassung der Zahlung an die Nationalbank als strafbaren Tatbestand
erklärt. Denn die blosse Nichtbezahlung eines dem Clearing unterstehenden
Importes widerspricht dem Bundesratsbeschlusse nicht. Eine Übertretung
desselben liegt, wie der Kassationsbeklagte mit Recht hervorhebt, erst dann
vor, wenn die Bezahlung des Kaufpreises anders als an die Nationalbank
erfolgt. Dagegen kann dem Kassationsbeklagten darin nicht gefolgt werden, dass
die Strafandrohung des Art. 8 nur den Fall betreffe, wo die Zahlung in der
Schweiz an eine andere Adresse als die Nationalbank geleistet wird. Die Worte
«in der Schweiz» sind in Art. 8 Abs. 1 und 2 (ebenso wie in Art. 7 Abs. 2)
nicht adverbial gebraucht, sondern sie bilden eine nähere Bestimmung zum
Substantiv «der Warenschuldner». In Art. 7 sowie in Art. 8 Abs. 2 (wo
einerseits vom Warenschuldner in der Schweiz und anderseits vom Gläubiger im
Ausland die Rede ist) wäre eine andere Auslegung schon nach dem Wortlaut
ausgeschlossen, und in Art. 8 Abs. 1 wird der Ausdruck in gleicher Weise
verwendet, was unwiderleglich aus der Fassung des französischen Textes
hervorgeht: «Celui qui, pour son propre compte ou en qualité de représentant
ou de mandataire du débiteur en Suisse, aura opéré autrement que par un
versement à la banque nationale suisse un paiement visé par l'article 2...» In
allen diesen Bestimmungen ist also vom «Warenschuldner in der Schweiz» die
Rede, was das Gleiche bedeutet, wie die anderwärts verwendete Bezeichnung «der
schweizerische Importeur». Daraus folgt, dass Subjekt der in Art. 8 Abs. 1
umschriebenen Übertretung der in der Schweiz wohnende Importeur ist, dass aber
jede anders als durch Einzahlung an die Nationalbank vorgenommene Begleichung
der Warenschuld, gleichviel ob sie in der Schweiz oder im Auslande erfolgt,
unter Strafe gestellt wird. Nur so können denn auch die hier in Frage

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stehenden Interessen wirksam geschützt werden. Stünde es jedem Importeur frei,
seinem Gegenkontrahenten den Kaufspreis direkt zukommen zu lassen, indem er
ihm den Betrag im Auslande zur Verfügung stellt, so könnte das Clearing unter
Umständen völlig wirkungslos gemacht werden. In Bezug auf den örtlichen
Geltungsbereich stellt demnach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses eine
Abweichung von dem in Art. 1 des Bundesstrafrechts von 1853 als Regel
vorgesehenen Territorialitätsprinzip auf; eine Abweichung, die sich derart
aufdrängt, dass der gesetzgeberische Wille des Bundesbeschlusses über die
Beschränkung der Einfuhr, auf dem die Strafandrohung beruht, kein anderer sein
kann.
6.- Wäre der spezielle Tatbestand von Art 8 Abs. 1 nicht gegeben, so müsste
hier übrigens Abs. 4 zur Anwendung gelangen, wonach ebenso bestraft wird, «wer
in anderer Weise (als durch Annahme einer Zahlung gemäss Abs. 3) in der
Schweiz die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen behördlichen
Massnahmen hindert oder zu hindern versucht». Unter diese Bestimmung können
alle Handlungen eingereiht werden, welche die Verwirklichung des mit den
Devisenabkommen verfolgten Zweckes - Verwendung des Kaufpreises für die aus
einem bestimmten Lande in die Schweiz eingeführten Waren zur Deckung der
schweizerischen Exportguthaben auf dieses Land - hindern. Eine solche
Hinderung liegt vor, wenn, wie es hier zutrifft, eine clearingpflichtige Ware
in die Schweiz eingeführt wird, deren Kaufpreis im Auslande bezahlt werden ist
und daher nicht mehr zur Abtragung schweizerischer Exportguthaben verwendet
werden kann, Die in Rede stehende Strafandrohung erfasst freilich im
Unterschiede zu Abs. 1 und 2 nur Handlungen, die in der Schweiz begangen
werden. Wenn man aber, gemäss den vorstehenden Ausführungen, die strafbare
Handlung in der Einfuhr einer bereits bezahlten Ware sieht, ist auch dieses
Erfordernis erfüllt.

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Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des
Obergerichtes des Kantons Bern vom 20. Dezember 1933 wird aufgehoben, und die
Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 I 168
Date : 01. Januar 1934
Published : 14. Mai 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 I 168
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern...


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60-I-168
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