S. 68 / Nr. 10 Prozessrecht (d)

BGE 59 II 68

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Januar 1933 i. S. Käch und Beer gegen
Dietrich.

Regeste:
Ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG liegt nicht vor, wenn der kantonale
Strafrichter im Adhäsionsverfahren die Schadenersatzpflicht grundsätzlich
bejaht und den Schaden in Prozenten verteilt, die Bemessung seiner Höhe aber
auf den Zivilweg verwiesen hat.

A. - Durch Urteil vom 24. Juni 1932 hat die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern im Appellationsverfahren unter teilweiser Abänderung des
Erkenntnisses des Amtsgerichts Erlach vom 22. März 1932 in der Strafsache
wegen Misshandlung gegen Fritz Heinrich Wenker, Emil Dietrich-Grossenbacher,
Walter Beer und Robert Käch-Otter den Fritz Heinrich Wenker freigesprochen,
den Emil Dietrich der Misshandlung des Robert Käch, den Walter Beer der
Misshandlung des Emil Dietrich und den Robert Käch der Misshandlung des Paul
Bönzli und des Emil Dietrich schuldig, den Emil Dietrich aber trotzdem
straflos erklärt und Beer und Käch unter bedingtem Straferlass zu
Gefängnisstrafen verurteilt; in Bezug auf den Zivilpunkt ist erkannt worden,
dass Beer dem Dietrich 25% von dessen Schaden unter Solidarität

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mit Käch für weitere 25% und dass Käch dem Dietrich ebensoviel und ebenfalls
unter Solidarität für weitere 25% mit Beer zu ersetzen habe; im übrigen wurden
Dietrich und die Angeschuldigten Beer und Käch zur Festsetzung der Höbe des
von Dietrich geforderten Schadenersatzbegehrens an den Zivilrichter verwiesen.
B. - Gegen dieses Urteil haben Beer und Käch, soweit es den Zivilpunkt
betrifft, die Berufung an das Bundesgericht ergriffen; Käch hat vollständige
Abweisung der Forderung des Dietrich beantragt, Beer desgleichen, eventuell
aber Abweisung hinsichtlich der Folgen der Knieverletzung.
C. - Emil Dietrich hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag
gestellt, die Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten seien pflichtig
zu erklären, ihm zusammen 60% seines Schadens zu ersetzen, je unter
Solidarität für 30%.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im
Zivilpunkt ist kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG. Das
Bundesgericht hat schon am 7. Februar 1928 i. S. Erni und Zeerleder gegen Bär
und Konsorten (BGE 54 II S. 48 ff.) gefunden, dass ein Straferkenntnis - es
handelte sich ebenfalls um ein Urteil der Strafkammer des bernischen
Obergerichtes -, das die adhäsionsweise geltend gemachte
Schadenersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Festsetzung der Entschädigung
aber einem besonderen Verfahren vorbehält, kein Haupturteil sei. Nach Art. 58
OG soll im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kostenersparnis
die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher erst in
dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache
dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Umfang
unterbreitet werden kann; die Erledigung des Streitverhältnisses im kantonalen
Urteil muss also in

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einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruchnahme des Bundesgerichtes
zur Beurteilung des Rechtsstreites noch in anderer Beziehung ausschliesst (BGE
41 II S. 696 ff. und dort zit. Urteile). Das trifft auch im vorliegenden Fall
nicht zu, trotzdem hier der kantonale Strafrichter die
Schadenersatzforderungen nicht nur grundsätzlich zugesprochen, sondern auch
schon prozentual verteilt hat, denn es ist zu beachten, dass die weitern
Fragen, z. B. ob ein Schaden überhaupt entstanden ist und in welcher Höhe, an
den Zivilrichter verwiesen worden sind, so dass in der Tat auch hier die
Möglichkeit bestehen würde, dass das Bundesgericht nochmals mit dem
Rechtsstreit befasst würde. Die Rechtssprechung wonach ein Adhäsionsurteil
dann ein Haupturteil darstellt, wenn nur ein Teil kantonal letztinstanzlich
beurteilt, ein Teil der Zivilforderungemangels Spruchreife aber auf den
Zivilweg verwiesen worden ist (BGE 57 II S. 552 ff.), steht dieser Losung
nicht entgegen, denn in casu ist nicht ein Teil verschiedener Forderungen
bereits beurteilt worden, sondern die angemeldeten Forderungen sind teilweise,
d. h. nach bestimmten Richtungen, schon behandelt worden. Im Gegensatz zu dem
zitierten Urteil i. S. Eheleute Tobler gegen Müller (BGE 57 II S. 552 ff.)
haben hier die Parteien die Möglichkeit, das noch ausstehende Urteil des
Zivilrichters, wenn der Streitwert gegeben ist, in vollem Umfang
weiterzuziehen, und das Bundesgericht hat dannzumal auch auf die Frage, ob die
heutigen Hauptberufungskläger überhaupt schadenersatzpflichtig seien und in
welchem prozentualen Verhältnis zum Anschlussberufungskläger, einzutreten, so
dass keiner Partei durch die Zurückweisung der Berufung im gegenwärtigen
Stadium ein Nachteil erwächst (OG Art. 58 Abs. 2). Allerdings haben die
Parteien vielleicht ein Interesse daran, zum Voraus zu wissen, ob das
Bundesgericht grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht annimmt und wie es sie
prozentual verteilen würde; allein dieses Interesse, das willkürlich einen
Teil der möglichen Streitfragen herausgreift, vermag das

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angefochtene Urteil nicht zu einem Haupturteil zu stempeln.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit die Anschlussberufung
dahinfällt.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 59 II 68
Data : 01. gennaio 1932
Pubblicato : 25. gennaio 1933
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 59 II 68
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG liegt nicht vor, wenn der kantonale Strafrichter im...


Registro di legislazione
OG: 58
Registro DTF
54-II-48 • 57-II-552 • 59-II-68
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • danno • rimpiazzo • quesito • procedura • tribunale penale • ricorso adesivo • remissione di pena • coscienza • lesione del ginocchio • condannato • valore litigioso • affare penale