S. 15 / Nr. 4 Obligationenrecht (d)

BGE 59 II 15

4. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Januar 1933 i. S. Sunlight A.-G. gegen
Migros A.-G.

Regeste:
Unlauterer Wettbewerb bei geschäftlicher Propaganda. Vergleichung mit
Konkurrenzprodukten; Kritisierung der von der Konkurrenz verlangten Preise;
Verunstaltung der Marke eines Konkurrenten.

A. - Die Klägerinnen, Sunlight A.-G., betreiben in Olten eine Fabrik zur
Herstellung von Seifen und andern Wasch- und Reinigungsmitteln. Am 25. Februar
1910 liessen sie beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum unter Nr.
27060 für ihre Produkte die Wortmarke «Vim» eintragen. Am 4. Januar 1923 und
28. November 1929 hinterlegten sie beim gleichen Amte unter Nr. 53390, 71271
und 71272 kombinierte Wort- und Bildmarken, die als Hauptbestandteil ebenfalls
das Wort «Vim» aufweisen. Unter dieser Bezeichnung vertreiben die

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Klägerinnen insbesondere ein von ihnen aus Seife, Soda und kieselsaurer
Tonerde hergestelltes Putz- und Poliermittel, dessen heutige Packung aus einer
hohen, runden Kartonbüchse mit Weissblechboden und -deckel besteht, die von
der bereits genannten, unter Nr. 71271 als Marke eingetragenen Etikette
umspannt ist. Die Büchse enthält 547 Gramm des genannten Mittels und wird von
den Klägerinnen zu 75 Rappen verkauft. Die Klägerinnen haben das Produkt mit
einem grossen Aufwand von Kapital und Werbetätigkeit auf dem Markte eingeführt
und dessen Namen populär gemacht.
Die Beklagte, Migros A.-G., ist eine mit Sitz in Zürich eingetragene
Aktiengesellschaft, welche den Handel mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen zum Zwecke hat. Sie verkauft ihre Produkte in eigenen
Läden und insbesondere an ihren Autos, die eine bestimmte Route und einen
festgelegten Fahrplan innehalten. Seit ihrer Gründung führt sie einen scharfen
Kampf gegen die sogenannten Markenartikel, indem sie geltend macht, durch
diese würden die wichtigsten Gebrauchsartikel überteuert. Sie bedient sich
dabei einer eigenartigen Reklame, indem sie in den Tagesblättern wöchentlich
einmal eine sogenannte «Zeitung in der Zeitung» erscheinen lässt, in welcher
sie sich mit den Produkten der Markeninhaber auseinandersetzt und hernach ihre
eigenen Produkte anpreist, welche nach ihrer Behauptung den Markenartikeln
gleichwertig, aber bedeutend billiger seien.
Am 18. Januar 1932 veröffentlichte die Beklagte in dieser «Zeitung in der
Zeitung» einen Artikel mit der Überschrift «Warum Erstaunen». Darin setzte sie
sich zuerst mit verschiedenen, den vorliegenden Streitfall nicht berührenden
Produkten auseinander. Dann fuhr sie fort: «Den Rekord in der
Preisverbilligung werden wir nächste Woche schlagen: zu einem Drittel des
Preises werden wir dasselbe unter Marke bekannte Produkt in garantiert
gleichwertiger Qualität liefern. Sodann stellte sie sich als brave
Konsumentenverteidigerin vor, die ein weites,

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fruchtbares Arbeitsfeld wacker und gründlich beackere etc.
Am 23. Januar 1932 kündigte sie in den Tageszeitungen folgendes an: ««Päng»,
unser Allerweltsputzmittel in der Streudose. Netto 25 Rp. statt 75 Rp. Ist das
möglich? Ja, bei gleicher, wenn nicht besserer Qualität. Der Leser mag sich
allerhand Schlüsse aus' obigem Preisverhältnis ziehen. Die Migros tut
ehrlichen Dienst an den Konsumenten, das besagen die «Ohä» «Zaun» und «Päng» -
Kalkulationen. Die Hausfrau darf da wohl auch ihre Konsequenzen ziehen und den
Verteiler konsequent unterstützen, der nicht nur Wissen und Können hat, um dem
Konsumenten nützlich zu sein, sondern auch Willen und Charakter, jenes Wissen
und Können in den Dienst der Vielen zu stellen. Mit der Verbilligung auf ein
Drittel wird auch der Sache der Hygiene gedient. Nun muss die Hausfrau nicht
mehr sparsam mit diesem Universal-Putzmittel umgehen, sondern darf fröhlich
das Nötige brauchen. Unter Motto lautet: «Wim»-mern Sie nicht mehr wegen des
zu hohen Preises, sondern «Päng»-en Sie hinfort fröhlichen Herzens.»
Am 27. Januar 1932 liess die Beklagte in verschiedenen Tageszeitungen ein
Inserat erscheinen, worin sie in origineller Ausgestaltung von Wort und Bild
auf ihr neues Putzmittel «Päng» hinwies. Der Wortlaut ist folgender: ««Päng»
putzt alles. So im Ganzen dreimal billiger putzen, das ist im Haushalt einen
Nutzen. Wim -mern Sie nicht mehr über den hohen Preis, sondern Päng -en Sie
hinfort fröhlichen Herzens. Migros. statt 75 Rp. pro Paket 25 Rp. (2 Pakete à
500 gr. 50 Rp.).»
Das von der Beklagten vertriebene Putzmittel ist aus denselben Stoffen
zusammengesetzt wie «Vim», d. h. aus Seife, Soda und kieselsaurer Tonerde,
doch weist es mehr Seife, aber weniger kieselsaure Tonerde und etwas weniger
Soda auf. Die Beklagte verkauft es in Dosen, die ursprünglich 600 gr.
enthielten, zu einem Preise von 25 Rp. Die

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Dosen waren bis zur Einleitung des vorliegenden Prozesses vollständig aus
Karton. Seither hat die Beklagte ebenfalls einen Blechboden angebracht und den
Inhalt auf 550 gr. erhöht.
Durch die vorgenannten Veröffentlichungen der Beklagten fühlten sich die
Klägerinnen in ihren Rechten als Konkurrentinnen verletzt, in ihrer
Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in ihrem Besitz bedroht. Sie forderten
daher die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 1932 zur Unterlassung solcher
Veröffentlichungen auf und verlangten von ihr 4000 Fr. als Schadenersatz,
sowie Ersatz für die Kosten der Publikation für die Richtigstellung. Die
Beklagte gab keine Antwort, veröffentlichte aber in der «Zeitung in der
Zeitung» vom 30. Januar 1932 unter dem Titel «laufende Geschäfte» folgende
Mitteilung mit der Überschrift «Päng»: «Wir produzieren 6000 Büchsen = 3000
Kilogramm und können der Nachfrage beim besten Willen nicht genügen. Wir
bitten um Geduld. An diesen 6000 Büchsen erzielt die Hausfrau gegenüber dem
bekannten Produkt X, das zu 75 Rappen verkauft wird, gegenüber dem «Päng» zu
25 Rp. täglich 3000 Fr. Ersparnis = ca. 1 Million im Jahr, währenddem der
Preis, den wir einkassieren, 6000 mal 25 Rp., täglich nur 1500 Fr. ausmacht.
Hoffentlich lassen sich Behörden und Richter durch diese unglaublichen Zahlen
allerhand sagen. Soeben stellen wir fest, dass die «X»-Büchse nicht 500 gr.
netto, sondern 547 gr. enthält, also 47 gr. mehr als die unsrige. 47 gr. haben
einen Herstellungswert von 2 Rappen...»
Am gleichen Tage, d. h. am 30. Januar 1932, reichten die Klägerinnen beim
Friedensrichteramt Klage ein. Der Sühneversuch verlief resultatlos. Darauf
erliess die Beklagte am 5. Februar 1932 in der «Zeitung in der Zeitung» erneut
einen Artikel mit der Überschrift: «Die schwere Hand». Darin führte sie u. a.
aus: «Päng» und «Vim». Soeben hat die Sunlight Company (die dem
internationalen Öltrust angehört) Klage eingereicht für

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30000 Fr., weil wir geschrieben haben: Wim-mern Sie nicht mehr wegen des zu
hohen Preises, sondern Päng-en Sie nach Herzenslust. Unser Absatz an «Päng»
hat 6000 Dosen täglich erreicht; also täglich 3000 Fr. Ersparnis für die
Hausfrauen! Verehrte Hausfrauen, legen Sie von der Ersparnis von «Ohä» und
«Päng» etwas weniges in ein separates Kässelein - wir werden uns zwar schlagen
wie die Löwen, aber nach dem, was wir in letzter Zeit an Urteilen erlebten,
müssen wir annehmen, dass unser eigenes Urteil uns trügt, und da hoffen wir
dann, auf die zählen zu können, die den Hauptnutzen der Operation hatten: Wir
möchten den internationalen Konzernen gern zeigen, dass ihr Gewaltmittel an
der Einsicht und der Solidarität der Schweizer Hausfrau scheitern und dass sie
vielleicht Prozesse gewinnen, aber in noch grösserem Masse die Sympathie der
Hausfrau verscherzen können!»
Unterm 13. Februar 1932 veröffentlichte die Beklagte in ihrer «Zeitung in der
Zeitung» noch die Mitteilung, dass sie ihr «Päng»-Putzmittel in «Potz»
umgetauft habe, weil eine andere Firma schon die Marke «Peng» besitze. Sie
fügte dann bei: «Anderes alles war schon auf dieser Welt aber 25 statt 75
Rappen das ist selten «Potz-Päng»! «Potz» (vorher «Päng») 535 gr. netto Dose
25 Rp. (2 Dosen = 50 Rp.)».
Entsprechend dieser Anzeige brachte sie von nun an auf den ihren Dosen
aufgeklebten Etiketten das Wort «Potz» statt «Päng» an. Auch erhöhte sie den
Inhalt ihrer nunmehr ebenfalls mit einem Blechboden versehenen Dosen auf 550
gr. und pries in ihren Inseraten ihr Putzmittel folgendermassen an: ««Potz»
550 gr. netto 25 Rp. ein Drittel des Preises aber ohne Wimmern».
B. - Am 15. April 1932 reichten die Klägerinnen gestützt auf Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR und 28
ZGB beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit den Rechtsbegehren:
«1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Beklagte durch die
nachfolgenden Äusserungen ihrer Organe des

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unlauteren Wettbewerbes gegenüber den Klägerinnen schuldig gemacht habe:
a) Das Motto unseres Allerwelts-Universal-Putzmittels «Päng» lautet:
«Wim»-mern Sie nicht mehr über den hohen Preis, sondern «Päng»-en Sie hinfort
fröhlichen Herzens; statt 76 Rp. pro Paket 25 Rp.
b) Motto 25 Rp. statt 75 Rp.,
Ist das möglich? Ja, bei gleicher, wenn nicht besserer Qualität. Der Leser mag
sich allerhand Schlüsse aus diesem Preisverhältnis ziehen.
Die Migros tut ehrlichen Dienst am Konsumenten, das besagt die
«Päng»-Kalkulation. Die Hausfrau darf da wohl auch ihre Konsequenzen ziehen
und den Verteiler konsequent unterstützen.
c) Zu einem Drittel des Preises werden wir dasselbe unter Marke bekannte
Produkt in garantiert gleichwertiger Qualität liefern.
Mit der Verbilligung auf einen Drittel wird auch der Sache der Hygiene gedient
sein.
2. Es seien der Beklagten Auskündigungen der in Ziff. 1 erwähnten Art zu
untersagen und dieselbe zu verurteilen. den Klägerinnen an Schadenersatz und
Genugtuung vorläufig 20000 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag zu bezahlen.
3. Es seien die Klägerinnen berechtigt zu erklären, das Urteilsdispositiv auf
Kosten der Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und sechs andern von
ihr zu wählenden Tages- bezw. Fachzeitschriften zu veröffentlichen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Streitwert ca.
30000 Fr.)?»
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
C. - Mit Urteil vom 30. Juni 1932 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen.
D. - Hiegegen haben die Klägerinnen am 21. Oktober 1932 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, indem sie erneut um Schutz der Klage ersuchten.

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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die eingeklagten Äusserungen sind von der Beklagten zum offenkundigen
Zwecke veröffentlicht worden, für ihr neues Putzmittel «Päng», später «Potz»
Reklame zu machen und das klägerische Putzmittel «Vim», das bisher allein den
Markt beherrschte, zu verdrängen. In diesem Vorgehen erblicken die Klägerinnen
eine wider Treu und Glauben geführte Propaganda, durch die sie in ihren
persönlichen Verhältnissen, insbesondere in ihren Beziehungen zu ihrer
Kundschaft verletzt werden. Dem hält die Beklagte vorerst entgegen, dass sie
in den streitigen Publikationen weder die klägerische Firma noch deren
markenrechtlich geschütztes Produkt ausdrücklich genannt habe. Das schliesst
jedoch, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 58 II S.
430
ff.), das Vorliegen eines rechtlich verfolgbaren unlauteren Verhaltens
keineswegs aus; denn jede schwindelhafte oder sonstwie Treu und Glauben
verletzende Reklame kann an sich geeignet sein, die Konkurrenz zu schädigen,
auch wenn diese bezw. deren Produkte nicht ausdrücklich genannt werden. Der
ständige Vergleich der Preise des beklagtischen Putzmittels mit demjenigen der
Klägerinnen (25 und 75 Rappen), sowie das mit der klägerischen Marke «Vim»
getriebene Wortspiel «Wimmern» wies übrigens derart augenfällig auf die
Klägerinnen hin. dass jedermann ohne weiteres erkennen musste, wer gemeint
war.
2.- Das Bundesgericht hat - entgegen der in Deutschland und Frankreich
herrschenden Gerichtspraxis - in ständiger Rechtsprechung entschieden, eine
Anpreisung, die sich im Rahmen einer objektiven Vergleichung der Eigenschaften
des eigenen Produktes mit denjenigen von Erzeugnissen von
Konkurrenzunternehmen bewege, überschreite die Grenzen der erlaubten
geschäftlichen

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Propaganda nicht, sofern der Vergleich auf richtigen Angaben fusse, auch wenn
im übrigen die Vorzüge des eigenen Erzeugnisses in möglichst helles Licht
gerückt werden; dagegen halte eine Anpreisung, die augenscheinlich auf eine
Heruntersetzung, eine Anschwärzung der Konkurrenz hinauslaufe, vor dem Gesetze
nicht stand (vgl. statt vieler BGE 56 II S. 30). Die Klägerinnen machen nun in
erster Linie geltend, die Beklagte habe bei der Vergleichung ihres Produktes
mit demjenigen der Klägerinnen die Grenze der Statthaftigkeit schon deshalb
überschritten, weil die Behauptung, dass sie «Päng» bezw. «Potz» in einer dem
«Vim» gleichwertigen Qualität zu einem Drittel des Preises (zu 25 statt zu 75
Rappen) liefere, unwahr sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorinstanz
hat auf Grund zweier bei den Akten liegender Gutachten - wovon das eine von
den Klägerinnen selber beigebracht worden ist - nicht als erwiesen erachtet,
dass das Produkt der Beklagten nach seiner chemischen Zusammensetzung
gegenüber demjenigen der Klägerinnen minderwertig sei. Hieran ist das
Bundesgericht, da es sich hiebei um eine Feststellung tatsächlicher Natur
handelt, die von den Klägerinnen in der Berufungsschrift nicht als aktenwidrig
gerügt worden ist, gebunden. Es ist richtig, dass die beiden Produkte nicht
völlig identisch sind; denn sie weisen zwar dieselben Bestandteile, aber nicht
in genau gleichem Mengenverhältnis auf. Das ist indessen, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, ohne Belang. Denn wenn die Beklagte u. a. «dasselbe
unter Marke bekannte Produkt in gleichwertiger Qualität» anbot, so wollte sie
damit nichts anderes sagen, als dass sie ein gleichartiges und gleichwertiges
Produkt wie «Vim» auf den Markt bringe; und nur so ist auch zweifellos diese
Auskündung vom Publikum verstanden worden. Ohne Bedeutung ist auch, dass die
klägerische «Vim»- Packung ursprünglich der beklagtischen «Päng»-Packung
gegenüber ein Mehrgewicht von ca. 47 gr. aufwies und dass die klägerischen
Dosen zudem mit einem

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Blechboden und -deckel versehen sind. Diesen beiden Tatsachen kommt derart
untergeordnete Bedeutung zu, dass der Beklagten nicht die Verbreitung unwahrer
Behauptungen vorgeworfen werden kann, wenn sie trotz dieser geringfügigen
Unterschiede ihr Produkt als demjenigen der Klägerinnen gleichwertig
bezeichnet hat. Das ergibt sich übrigens auch daraus, dass sie seither selber
den Inhalt ihrer Packung auf 550 gr. erhöht und an ihrer Dose ebenfalls einen
Blechboden angebracht hat, ohne deshalb den Verkaufspreis hinaufzusetzen.
3.- Enthält somit die Behauptung der Beklagten, dass sie gleichwertige Ware zu
einem Drittel des Preises des von den Klägerinnen vertriebenen Produktes
abgebe, keine Unwahrheit, so ist damit jedoch über das Schicksal der
vorliegenden Klage noch nicht entschieden. Vielmehr fragt es sich, ob nicht
die Art und Weise, wie diese Vergleichung durch die beklagtische Reklame in
Szene gesetzt wurde, als ungehörig, d. h. gegen die Regeln des geschäftlichen
Anstandes verstossend zu erachten sei. Das muss, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, bejaht werden. Die Beklagte hat sich nicht mit der blossen
Feststellung, dass sie ihr Putzmittel entsprechend billiger verkaufe, begnügt,
sondern sie hat damit, wenn auch allerdings nur in verschleierter Form,
gleichzeitig den Vorwurf verbunden, die Klägerinnen beuten das Publikum in
unredlicher Weise aus. Denn nur so kann die Stelle in ihrem Artikel vom 23.
Januar 1932 verstanden werden: «Der Leser mag sich allerhand Schlüsse aus
obigem Preisverhältnis ziehen. Die Migros tut ehrlichen Dienst an den
Konsumenten». Und dasselbe trifft auch zu, wenn sie in ihrer Erklärung vom 5.
Februar 1932 von den «Gewaltmitteln» der internationalen Konzerne, denen auch
die Klägerinnen angehören, sprach. Ihre ganze Propaganda läuft offensichtlich
darauf hinaus, das kaufende Publikum glauben zu machen, als ob der gesamte
Mehrpreis, den die Klägerinnen für ihr Putzmittel verlangen, wucherischen
Reingewinn darstelle. Die Akten geben keinen Aufschluss

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über die Preiskalkulationen der Klägerinnen. Allein soviel steht auf alle
Fälle fest, dass die Klägerinnen ihr Putzmittel nicht wie die Beklagte direkt
an die Konsumenten, sondern an die Kleinhändler abgeben, wodurch eine Reihe
von Provisions- und andern Zwischenspesen entstehen, mit denen die Beklagte
nicht zu rechnen hat. Dazu kommt. dass die Klägerinnen, wie die Beklagte
selber zugegeben hat, gewaltige Summen zur Propagierung ihres Putzmittels
aufgewendet haben. Sodann muss angenommen werden, dass auch die Erfindung des
Mittels mit Kosten verbunden war. Die Beklagte dagegen hatte nichts anderes zu
tun, als durch ihre Chemiker die Zusammensetzung des klägerischen Produktes
feststellen zu lassen, um diese dann in der Folge mit geringen Abweichungen
nachzuahmen und in Vertrieb zu setzen, wobei sie den Markt gerade zufolge der
regen Reklametätigkeit der Klägerinnen für Putzmittel solcher Art bereits
erschlossen fand. All diese zu Gunsten der Klägerinnen sprechenden Tatsachen
hat die Beklagte in ihrer Propaganda bewusst unterdrückt. Von einer objektiven
Kritik kann demnach keine Rede sein. Das Bundesgericht hat daher schon in
seinem Entscheide vom 20. Dezember 1932 i. S. Henkel & Cie A.-G. gegen Migros
A.-G. (BGE 58 II S. 461), gerade im Hinblick auf die Schwierigkeit einer
zutreffenden, objektiven Beurteilung der Angemessenheit verlangter Preise, es
grundsätzlich als verpönt erachtet, wenn ein Geschäftsmann in seiner
Propaganda sich gegenüber einem Konkurrenten derartige Wert- und moralische
Urteile erlaubt. Auf alle Fälle setzen solche Urteile, wenn sie an die
Öffentlichkeit gerichtet w erden, voraus, dass ihre objektive Grundlage
entweder bekannt ist, oder angegeben wird, damit der Leser das Urteil
nachprüfen kann, und es dürfen durch die Art der Mitteilung nicht falsche
Vorstellungen darüber erweckt werden, was diesem zugrunde liegt (vgl. auch BGE
50 I S. 218 f). Das Vorgehen der Beklagten muss infolgedessen in dieser
Hinsicht als unangängig bezeichnet werden.

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4.- Abgesehen von dieser auf eine Irreführung der Käuferschaft hinauslaufenden
Preiskritik, ist das Vorgehen der Beklagten in ihrer Propaganda aber auch
insofern zu beanstanden, als sie hiebei mit der klägerischen Marke «Vim» ihr
Spiel getrieben hat, indem sie sich mehrfach des Ausdruckes bediente:
«Wim-mern Sie nicht mehr wegen des zu hohen Preises.» Eine derart positive
Aufforderung, das Produkt eines Konkurrenten nicht mehr zu kaufen - und eine
solche lag hier unmissverständlich vor -, muss an sich schon als unzulässig
bezeichnet werden; dazu kommt aber, dass es die Beklagte mit diesem Wortspiel,
d. h. mit der Verunstaltung der klägerischen Marke «Vim», offensichtlich
darauf abgesehen hatte, das klägerische Putzmittel lächerlich zu machen. Sie
hat seinerzeit ein ähnliches Verfahren eingeschlagen bei der Propagierung
ihres Waschpulvers «Ohä», das sie anfänglich unter der Bezeichnung «Ohne
Hänkel» in den Handel brachte, um damit den Namen der das bekannte
Konkurrenzprodukt «Persil» herstellenden Firma Henkel verächtlich zu machen.
Das Bundesgericht hat damals in dem von dieser Firma gegen die Beklagte
angestrengten Prozesse erklärt, ein solches Vorgehen müsse als unlauter
bezeichnet werden; denn es widerspreche durchaus den Gepflogenheiten eines
anständigen Kaufmannes, sich durch derartige Wortspiele, die immer auf eine
Verspottung und damit auf eine Verunglimpfung des betreffenden Konkurrenten
hinauslaufen, geschäftliche Vorteile zu verschaffen (vgl. BGE 58 II S. 459,
Erw. 6). Dasselbe trifft auch im vorliegenden Falle zu. Daran ändert nichts,
dass die Beklagte dort ihr Spiel mit dem Namen ihrer Konkurrentin, hier aber
nur mit deren Marke getrieben hat. Die Marke ist ein Mittel, die
Persönlichkeit ihres Inhabers kundzugeben und dieser dadurch die Einwirkung
auf den Verkehr zu verleihen, welche ihr nach Massgabe ihres verkehrsmässigen
Handelns zukommt (vgl. KOHLER, Aus dem Patent- und Industrierecht S. 61). Wer
sich eine Marke anmasst

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oder eine solche verunglimpft, greift daher in ähnlicher Weise in die
Persönlichkeit ihres Inhabers ein, wie wenn er sich gegen dessen Namen
vergeht. Das setzt freilich voraus, dass es sich um eine gültige Marke
handelt, d. h. um eine Marke, der zufolge ihrer Originalität
Individualisierungskraft zukommt. Dass dies aber bei der klägerischen
Wortmarke «Vim» nicht zutreffe, hat die Beklagte selber nicht behauptet. Es
kann auch nicht eingewendet werden, dass das MSchG keine Bestimmungen gegen
die Verunglimpfung einer Marke enthält. Dieses Gesetz erschöpft die Funktionen
des Markenschutzes insofern nicht, als Verhältnisse, die nicht unter dessen
Sondervorschriften fallen, nach den allgemeinen Grundsätzen über den
Persönlichkeitsschutz bezw. den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen sind.
5.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beklagte mit Bezug auf die
vorgehend des nähern erörterten Reklameäusserungen des unlauteren Wettbewerbes
schuldig gemacht hat, und zwar hat sie dieses Gebaren selbst nach der
Klageeinleitung noch fortgesetzt. Daraus folgt, dass den Klägerinnen gemäss
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. statt vieler BGE 56 II
S. 36
) ein entsprechender Feststellungs- und Unterlassungsanspruch zuerkannt
werden muss. Dabei ist ohne Belang, ob, was die Beklagte bestreitet, nach
zürcherischem Prozessrecht eine derartige Anspruchskumulation zulässig sei
oder nicht; denn die Frage, welche Rechtsschutzmittel einem Gewerbetreibenden
zukommen, der von einem Konkurrenten durch unlauteres Geschäftsgebaren in
seiner Kundschaft beeinträchtigt bezw. in deren Besitz bedroht wird, richtet
sich nach eidgenössischem Recht; auch entspricht das Begehren der Klägerinnen
um Veröffentlichung des Urteilsdispositives in der Tagespresse der vom
Bundesgericht in derartigen Fällen geübten Praxis. Dabei erscheint aber eine
einmalige Publikation in vier Tageszeitungen, deren Wahl den Klägerinnen
obliegt, als genügend.

Seite: 27
6.- Was endlich die Schadenersatzforderung der Klägerinnen anbelangt, so ist
diese grundsätzlich gutzuheissen, da die Beklagte sich der Unzulässigkeit
ihres Vorgehens bewusst gewesen sein muss und auch kein Zweifel darüber
besteht, dass den Klägerinnen hiedurch ein Schaden wirklich entstanden ist,
zumal als der Direktor der Beklagten in der Berufungsverhandlung selber
erklärt hat die Wirkung des Inserates: «Wim-mern Sie nicht mehr ...» sei eine
ganz unerwartete gewesen. Bei der Bemessung des Schadens kann nun aber nicht,
wie die Klägerinnen glauben, einfach auf den Einnahmenausfall abgestellt
werden, den sie seit dem Erscheinen des beklagtischen Produktes auf dem Markte
erlitten haben; denn wenn die Beklagte den Klägerinnen Kunden entzogen hat, so
wird dies nicht in erster Linie ihrer unlauteren Propaganda, sondern vor allem
dem Umstande zuzuschreiben sein, dass sie zu einem Drittel des von den
Klägerinnen verlangten Preises ein ihrem Produkt gleichwertiges Putzmittel
verkauft. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Anordnung einer Expertise über
den von der Beklagten auf ihrem Putzmittel erzielten Umsatz, wie sie von den
Klägerinnen beantragt worden ist; denn wenn dieser auch festgestellt würde, so
wäre damit für die Frage noch nichts gewonnen, in welchem Masse diese
Einnahmen darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte in ihrer Reklame
unlautere Äusserungen ausgestreut hat. Dies lässt sich ziffermässig überhaupt
nicht genau abschätzen, so dass hiefür gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nach freiem
Ermessen ein Betrag auszusetzen ist; hiebei erscheinen unter Würdigung aller
Umstände 1000 Fr. angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Handelsgerichtes
des Kantons Zürich vom 30. Juni 1932 dahin abgeändert, dass die Klage
folgendermassen beschieden wird:

Seite: 28
a. Es wird gerichtlich festgestellt, dass sich die Beklagte durch die in den
Motiven des nähern bezeichneten Reklameäusserungen, in welchen sie auf die
Klägerinnen, bezw. deren Waschpulver «Vim» Bezug genommen, des unlauteren
Wettbewerbes schuldig gemacht hat.
b. Der Beklagten wird die Fortsetzung dieses Geschäftsgebarens untersagt.
c. Die Beklagte wird schuldig erklärt, den Klägerinnen 1000 Fr. Schadenersatz
zu bezahlen.
d. Die Klägerinnen werden berechtigt erklärt, das Urteil im Dispositiv nach
ihrer Wahl in vier Tageszeitungen je einmal auf Kosten der Beklagten zu
veröffentlichen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 15
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 17. Januar 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 15
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Unlauterer Wettbewerb bei geschäftlicher Propaganda. Vergleichung mit Konkurrenzprodukten...


Gesetzesregister
OR: 42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
BGE Register
56-II-24 • 58-II-430 • 58-II-449 • 59-II-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • zeitung • bundesgericht • gleichwertigkeit • hausfrau • konkurrent • unlauterer wettbewerb • stelle • schadenersatz • inserat • soda • vorinstanz • paket • ersparnis • handelsgericht • weiler • kundschaft • schaden • zahl • werbung
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